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Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften
und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be—
rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nu
mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu—
ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowie
das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver—
boten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch—
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein—
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet wer—
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürsnisses mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Im
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch
ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden
emäß 88 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 be—
*— Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in allen
ällen bei dem Landratsamte anzubringen.
Saobald sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöftes gefallen,
getötet oder entfernt worden und die Desinfektion vorschrifts—
mäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
ist,. ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 28. November 1919.
Der Landrat:
von Halfern.
Nachweifung
über die Vreise der Lebensmittel
und sonstigen Verbrauchsgegenstände,
gültig von Donnerstag, den 4. Dezember 10919, ab.
. Rationlerte Waren, die durch Reichszuschüsse verbilligt sind
1VPfund reines Weizenmehl 0,70 Mti
II. Rationierte Wacen, ohne Reichszuschüfse:
Ein 5⸗Pfund-Brot
2⸗ů„und-Brot
„Weißbrot (1 Pfund)
WBfund Brotmehl auf Brotkarten
Margarine, rationiert
Würfelzucker
alle anderer Zucerarten
Kandis zucker
Marmelade
Weizengrieß
Haferflocken
Graupen
Gerstengrütze
Gerstenflocken
Vollreis
hülsenfrũchte (Erbsen, Bohnen)
jespaltene Bohnen
Teigwaren (Reichsware)
andere Teigwaren
rartoffeln
III. Waren im freien Handel:
1. Verschiedenes.
Pfund ausländische Margarine
Pflanzenfett
Schmalz
grüner Speck
geräuch. Speck
inländ. Nudeln (hergestellt aus ausl. Mehl)
ausl. Teigwaren
gespaltene gelbe Erbsen
ganze geschälte Erbsen
rohe grüne ungeschälte Erbsen
hosl. grüne Erbsen
Perlbohnen (weiße)
b Flageolettbohnen
Pfund Kaäse
Pfund Gefrierfleisch
Salsz, einschl. Düte
Pfund Seife, 7200 ige (Marseille)
Doppelstück holländische
Hering (holl.)
Liter Milch, bei Abgabe an die Verbraucher
Paket ausl. Feuerzeug mit 10 Schäachteln
Einzelschachtel
Paket inl. Feuerzeug mit 10 Schachteln
Schachteln
Liter Salatsl
Petroleum
2. Frischfleisch:
a) Rindfleisch:
Pfund Suppenflerth
F Bratenf leisch
* Roastbeef
„„Filet
b) Kalbsleisch:
1 Pfund Kalbfleisch, Ragoutstücke
5 2 Kalbsbraten
c) Hammelfleisch:
1 Pfund Hammelfleisch, Ragout
vr Braten
d) Wurst:
Pfund Blutwurst
Pfund Leberwurst
Fleischwurst
l
1
5,00
600
4,850,
5,009
4,008,
5,00,
2,00
310001
500
3. Gemüse:
Zentner
Pfund
Weißkraut 15,00
Weißkraut (in Mengen unter 1 Zentner) 0,18.
Wir sing 0,2858,
Rotkraut 0,40 ,
gelbe Erdkohlrabien 0,168
Speisemöhren (Gelbrüben) 15,00,
Speisemöhren (in Mengen unter 1 Zentner) 0,1885
Rotrüben 15,00,
bei Abnahme eines /Itr. i. d. Itr⸗Preis 16,00
Rotrüben 0, 188,
Weißrüben ohne Kraut 0,15,
Zwiebeln ohne Schloten ,80
Endiviensalat 0,45 ,
Mangold 0,10 Mi
Meerretlich 1,665,
Blätter⸗, Butter-, Krauskohl 0.25
q. Obst:
4—
Zeniner
Pfund
Zentner
l
Pfund
gopf
Pfund
1
Aepfel:
Tafelobst, Reinetten und aqleichwertige
Sorten
Wirtschaftsobst (Kochobst), gepflücht u.
sortiert, Sorten wie brauner Madapfel,
Schafnase, Bohnenapfel, roter Riesen⸗
apfel, und andere gleichw. Sorten
Schüttel- und Fallobst (Tranlobst)
Birnen:
Tafelobst (Butterbirnen und gleichwert.
Sorten)
Wirtschaftsobst (Kochbirnen), gepflückt
und sortiert
Schüttel- und Fallobst (Trankobst)
F Wallnüsse
Vorstehende Preise sind Höchstpreise im Sinne
preisvorschriften.
Die Preise müssen an sänmtlichen Geschäften und Verkaufsstellen
angeschrieben sein. Der Verstoß gegen die Höchstpreis
vorschriften wird mit Geschäftsschließung bestraft.
Die Geschäfte, die Waren verkaufen, müssen durch Rech—
nung nachweisen können, welche Mengen sie gekauft haben, von
welcher Stelle und zu welchen Preisen, da sonst eine Nachprüfum
der Preise, ob nicht ein übermäßiger Gewinn genommen ist
nicht möglich ist. Die Geschäfte dürfen nur den von der Ober—
preisprüfungskommission festgesetzten Preisaufschlag zuschlagen.
Soweit noch Warenbestände vorhanden sind, für deren
Berechnung der bisherige Höchstpreis maßgebend war, müssen
diese Waren unbedingt zu den alten Preisen verkauft werden.
Die mit der Preiskontrolle beauftragten Vertrauensmänner sindb
angewiesen, auf die Einhaltung dieer Vorschrift besonders zu
achten.
Da Edelobst im hiesigen Bezirke nur selten geerntet wird,
so dommt diese Klasse für den Berkauf kaum in Frage. Der
Verkauf von Edelobst, d. h. von Aepfeln über 70 Pfg. das
Pfund und von Birnen Uber 60 Pfg. ist nur dann statthaft,
wenn die Bezirksstelle für Obst und Gemüse in Trier die
Obstsorten ausdrücklich und schriftlich nach Besichtigung durch
den Sachverständigen als Edelobst erklärt hat.
Vielfach ist bisher die Ansicht vertreten worden, die Waren
müßten zu den angegebenen Höchstpreisen abgegeben werden.
Es wird aber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß vor—
stehende Preise Höchstpreise sind, d. h. die Preise dürfen nach
oben nicht überschritten werden. Selbstverständlich sind die Er—
zeuger und Händler berechtigt und sogar verpflichtet, fün
minderwertige oder billiger angekaufte Waren den Preis ent
prechend zu ermäßigen.
Sacrbrücken, den 2. Dezember 1819.
—X
635) Bekannutmachung
Die Firma Ernst Hugo Sarg u. Cie., G.m.b. H.
hier, hat bei dem Herrn Regierungs-Präsidenten in
Trier die landespolizeiliche Genehmigung zur Errich—
tung eines Gleisanschlusses an den Bahnhof Schleif—
mühle nachgesucht, was ich auf Grund der 88 17 und
47 des Gesetzes üher Kleinbahnen und Vrivatanschluß—