Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

zeß

Nachweifung
srͤber die Preise der Lebeusmittel
nud sonstigen Verbrauchsssgegenstände,
gulttg von Donnerstag, den 27. November 1819, ab.
Rationterte Waren, die durch Reichszuschüsse verbilligt IUnd:
Pfund retnes Weizenmehl o, 70 M.
Speck, der auf Warenmatken als ver⸗
billigte Ration abgegeben wird 6,10,
Speisefett, das auf Warenmarken als ver⸗
billigte Ration abgegeben wird 682688,
I. Rationderla Waren, ohne Reichsauschüste
Ein b⸗Pfund⸗Brot
2äundBrt
Weeißbrot (1 Pfund)
Bfund Brotmehl auf Brotkarten
, Margarine, rationiert
Wurfelzucker
alle anderen Zuderarben
Kandis zucker
Marmelade
Weizen grieß
— 3—
raupen
Gerstengrũtze
Gerstenfloden
Zollteis
hülsenfrichte (Erbsen, Bohnan⸗
jespaltene Bohnen
Teigwaren (Reichsware)
andere Teigwaren
tartoffeln
III. Waren im freen Handel:
1. Verschitedenes.
ausländische Margarine 13,00,
Pflanzenfett, lose 13,00
holländische Butter, 18,808
tuländ. Nudeln (hergestellt aus ausl. Mebl 35608,
ausländische Nudeln 4,00,
gespaltene gelbe Erbsen 3.10,
ganze geschälte Erbsen 3,508,
rohe grüne ungeschälte Erbsen 2,20,
hofl. grüne Erbsen 4,00,
Perlbohnen (weiße) 2508
Flageo lettbohnen 260,
Hering (boll) 0,888,
Liter Milch, bei Abgabe an die Verbraucher 080
Pfund Gefrierfleisch 390
Salz, einschl. Düte 0,28,
Paket ausl. Feuerzeug mit 10 Schachteln 1508,
FEinuzelschachtel 0.16,
Paket inl. Feuerzeug mit 10 Schachteln 13568,
Schachteln 0,27
Pfund Seife, 7200ige (Marseille) 8,00,
Doppelstuck, holländische 4,000
Pfund Käse 1800,
Liter Salatöl 2000
VPeiroleum 3308
2. Frischfleisch:
2) Rindfleisch:
Pfund Suppenfleisch
Bratenfleisch
Roastbeef
F Filet
b). Kalbflec
Pfund Kalbsseisch, Ragoutstücke
— Kalbsbtaten
0), Hammelfleisch:
Pfund Hammelfleisch Ragout
, Braten
d) Wurst:
Pfund Blutwurst
Pfund Leberwurst
Fleischwmursf

3. Gemüse

Zentner
Pfund

Weißkraut 15,00,
Weißkraut (in Mengen unter 1 Zentner) 0,18,
Wir sing 0,20,
Rotkraut 0,40,
Oberlohlrabi mit Kraut 0. 15
J ohne Krau' 0,20
Erdkohlrabien 0.08,
Speisemöhren (Gelbrüben, 15,000,
Speisemöhren (in Mengen unter 1 Jentnet) 0,188,
Rotrũben 0,122,
Weißrüben ohne Kraut 0,15,
ece ohne Schloten 0,80
intensalat 9254

Zentner
VPfund

Kabt

t

VPfund

Mangold O. 10 Mt
Bessere Pilze (Steinpilz. Champiquomn) 1,00,
anders Pilze 0.80
4. Obst:

Aepfel:
Tafelobst, Reinetten und gleichwertige
Sorten
Wirtschaftsobst (Kochobst), gepflückt u.
sortiert, Sorten wie hrauner Madapsel
Schafnase, Bohnenapfel, roter Riesen
apfel, und andere gleichw. Sorten
Schüttel- und Fallobst (Trankobst)
Birnen:
Tafelobst (Butterbirnen und gleichwert.
Sorten)
Wirtschaftsobst (Kochbtrnen), gepflückt
und sortiert 0,32,
Schüttel- und Fallobst (Trankobst) 0,32 5
Quitten 0,665
Wallnũsse —X —
Vorstehende Preise siud Höchstpreise im Sinne der Höchst
preisvorschriften.
Die Preise mussen an sämtlichen Geschäften und Verlaufs
stellen angeschrieben sein. Der Verstoß gegen die Höchstpreio
norschriften wird mit Geschäftsschließung bestraft.
Die Geschäfte, die Waren verkaufen, müssen durch Rech—
nung nachweisen lönnen, welche Mengen sie gelkauft haben, vos
welcher Stelle und zu welchen Preisen, da sonst eine Nachprüfum,
der Preise, ob nicht ein übermäßiger Gewinn genommen ist.
aicht möglich ist. Die Geschäfte dürfen nur den von der Ober—⸗
vreisprüfungskommission festgesetzten Preisaufschlag zuschlagen.
Soweit noch Warenbestände vorhanden sind, für deren
Berechnung der bisherige Höchstpreis maßgebend war, müssen
diese Waren unbedingt zu den alten Preisen verkauft werden
Dre mit der Preiskontrollse beauftragten Vertrauensmänner sind
angewiesen. auf die Einhaltung dieser Vorschrift besonders zu
achten.
Vielfach ist bisher die Ansicht vertreten worden, die Waren
müßten zu den angegebenen Höchstpreisen abgegeben werden.
Es wird aber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß vor—
stehende Preise Höchstpreise sind, d. h. die Preise dürfen nach
oben nicht überschritten werden. Selbstperständlich sind die Er—
zeuger und Händler berechtigt und sogar verpflichtet, für
minderwertige oder billiger angeklaufte Waren den Preis ent
prechend zu ermähigen.
Saarbrücken, den 24. November 1919
Du Landrat

yngrosagg gasgrgp —mn
botennnecugegn gugzrgr betrüc
627) Bebannicxedzuna
Auf Grund des 8 139, Abs. 2 Ziffer 2 der Ge—
werbeordnung, sind für den erweiterten Geschäftsver—
kehr im Jahre 1920 zugelassen: die Samstage vor
Ostern und Pfingsten und die 3 letzten Tage vor
Weihnachten.
Friedrichsthal, den 18. November 1919
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.

Saarbrücken, den 28. November 10819.
Der Landrat:
von Halfern.

Kontrolle der Beitragsleistung zur
Invalidenversicherung.
Seit einiger Zeit wird die Kontrolle über recht—
zeitige und richtige Entrichtung der Beiträge zur
Invalidenversicherung wieder shärfer gehandhabt, da
es die Interessen der Versicherten unbedingt ersor—
dern, daß die während des Krieges vielfach eingetre—
tenen Nachlässigkeiten in der Entrichtung der Bei—
träge aufhören. Wie wir hören, beassichtigt auch der
Vorstand der Landesversicherungsssanstalt von setner
Strafbefugnis, von der während des Krieges nur
milde Gebrauch gemacht wurde, wieder schärfer Ge—
brauch zu machen. Es liegt im Interesse aller Ar—
beitgeber, welche dies vermeiden wollen, von sich aus
für die pünktliche Beitragsleistung zu sorgen. Auch
die Versicherten wollen ihrerseits darauf achten, daß
sie an ihren Beiträgen keinen Schaden leiden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.