621) Biehsenche npolizei liche Anordnung.
In dem Gehößfte des Ackerers Alongs Konrad
zu Eiweiler ist die Maul- und Klauenseuche amts—
lierärztlich festgestellt worden. Der Sperrbegirk um—
faßt den an der Straße Eiweiler—Labach liegenden
Ortsteil von Eiweiler.
Ein Beobachtungsgebiet ist nicht gebildet.
Für das Sperrgebiet.
Der Durchtrieb von Schlachtvieh durch die Bürger—
meisterei ist verboten.
Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte
des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung
im Stalle (5 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch
darf das abgesonderte Klauenvieh zur sofor—
tigen Schlachtung entfernt werden, sofern un—
mittelbar vor Ausführung der Tiere zur Schlacht⸗
stätte durch amtstierärztliche Untersuchung fest⸗
gestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand
des Gehöftes noch seuchenfrei ist. Ueber die Er—
teilung der Genehmigung entscheidet, wenn die
Schlachtung im Seuchenort erfolgen soll, die
Ortspolizeibehörde, andernfalls der Regierungs—
präsident.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehösfte ist
nur an Sammelmolkereien, in denen eine aus—⸗
reichende Erhitzung gewährleistet ist, gestattet.
2) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Fest—
legung ist das Führen an der Leine und bei
Ziehhunden die feste Anschirrung gleichzu—
eruchten. Die Verwendung von Hirtenhunden
zur Begleitung von Herden und von Jagd—
hunden bei der Jagd ohne Leine kann ge—
stattet werden. Das Geflügel ist einzusperren.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in
Ställen verkehren, serner Personen, die ein
Bewerbe im Umherziehen ausüben, ist das
Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte
von Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen
der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.
In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahme zulassen.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Gerärschaften und Gegenstände aller Art, die
mit solchhem Vieh in Berührung gekommen
sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit
ortspolize:icher Erlaubnis unter den polizei—
lich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln aus—
geführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr—
bezirk sowie das Durchtreiben von solchem
Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem
Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch—
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzu—
stelsen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur so—
fortigen Schlachtung kann von der Orts—
polizeibehörde unter der Bedingung gestattel!
werden, daß die Einsuhr zu Wagen erfolgt
Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und
Zuchtzwecken ist nur im Falle eines beson—
ders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten
zulässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr
von Klauenvieh auch ausnahmsweise nicht
stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord—
nung werden gemäß 88 74 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 bestraft. Anträge auf Erteilung
von Ausnahmen sind in allen Fällen bei dem Land—
ratsamte anzubringen.
Sobald sämthiches Klauenvieh des Seuchengehöftes
gefallen, getötet oder entfernt worden und die Des—
infektion vorschriftsmäßig Ausgeführt und durch den
beamteten Tierarzt abgenommen ist, ist das Sperr⸗
gebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 18. November 1919.
Der Landrat.
622) VBrehsencheupolizeiliche Anoronung.
Nachdem auch in den Gehöften des Hüttenarbeiter—
Heinrich Kunz und des Bauunternehmers Philipp
Feß zu Bischmisheim die Maul-— und Klauen—
seuche amtstierärztlich festgestellt worden ist, wird
meine dviehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 11
November ds. Is. J 6662 — Kreisblatt S. 2358 —
hiermit auch auf diese Gehöfte ausgedehnt.
In den bisherigen Sperrbezirk werden die
Straße an der Witz und der anschließende Teil der
Blumenstraße bis zur Kreuzstraße einbeézogen.
Saarbrücken, den 21. November 1919.
Der Landrat.
von Halfsern
323) Viehseuchenpolizeiliche Anordunng.
Unter dem Viehbeshande des Gutsbesitzers Paul
Heckel auf dem Wintringerhofe, Gemeinde
Kleinblittersdorf, ist der Ausbruch der Mau!« uind
Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden. Ver
Sperrbezirk beschränkt sich aus den Wintringerhof.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebiets wirv
abgesehen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli
zeilichen Anordnung vom 6. November ds. Is.
Kreisbhatt S. 232 — sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 24. November 1919.
Der Landrat.
von Halfern
624)
Bekauntueachung.
Wegen bestehender Gefahr der Weiterverbreitung
amtstierärztlich festgestellter Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 28 des Reichs-VPiehseuchenge—
setzes vom 26. Zuni 1909 (R. G. Bl. 1909 S. 509)
und des 8 168 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung
vom 1. 5. 1912 für den Umfsang der Stadt Saar—
brücken die Abhaltung von Klauendiehmärkten sowie
von marktähnlichen Veranstaltungen bis auf Weiteroe
nerboten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 18. November 1919.
Der Polizei⸗Direktor
825) Bekanntmachung
Amtstierärztlicher Feststellung zusolge sind bei
einem Vferd des Fuhrunternehmers Franz Wie—
chers, hier 5, Hochstraße 332, räudeverdüchtige Er—
scheinungen festgestellt worden.
Die zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der
Seuche“ notwendigen Maßregeln sind angeordne—
worden.
Saarbrücken, den 18. November 1919.
Der Volizei⸗Direktor.