695) Bekaunimachnnug
Zur Ersparung von Heize und Beleuchtungs—
material werden die Bürostunden bei dem Landrats—
amt Saarbrücken vom 15. November 1919 ab auf
jederzeitigen Widerruf von 8 Uhr vormittags bis 8
Uhr nachmittags festgesetzt. Von 3 Uhr ab sind die
Diensträume für das Publikum geschlossen.
Saarbrücken, den 10. November 1919.
Der Landrat.
von Halfern
—WW Bekanntnachung
Das Geschäft der Ehefrau Jakob Schröder in
Dudweiler, Saarbrückerstraße, wird vom 15. Nov
bis 15. Dezember 1919 geschlossen wegen Ueberschrei—
tung der Höchstpreise.
Saarbrücken, den 10. November 1919.
Der Landrat.
von Halfern.
ẽ97) Bekannutmachung.
Der Tierarzt Krämer in Püttlingen ist auf
Grund des 8 7 der Ausführungsbestimmungen, betr
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen
im Inkande, vom 20. März 1903 zum Stellvertreter
der Beschauer in dem Beschaubezirke Riegelsberg II
(Ortschaften Kölln, Engelfangen, Etzenhofen, Herchenbach,
Rittershofsen und Sellerbach) für die Unter
suchung solcher Tiere bestellt worden, ꝛut deren Behand
lung er zugezogen wird.
Dec Landrat.
JI. Ve: v. Salmuth.
oͤᷣgv)
Nachrr eißung
üher die Breise der Lebenzmittel
und sonstigen Verbrauchsgegenstände,
gültig von Donnerstag, den 13. November 1819, ab.
Rationderte Waren, die durch Reichs?uschüsse verbilligt sind
Pfund reines Weizenmehl 0,70 Mi
Speck, der auf Warenmarken als ver—
billigte RNation abgegeben wird 5,120,
Speisefett, das auf Warenmarlen ols ver
billigte Ration abgegeben wird 6,28
I. Ratsonderte Waren, oine Reichszuschsse
52 Pfund⸗Brot
2uas,unde Brot
Weißbrot (1 Pfund)
Btfund Brotmehl auf Brotkarten
Mavrgarine. rationiert
Kristall- und Brotzucker
Würfelzucker
Kandiszucker
Marmelade
Weizengrieß (rationiert)
Haferflocken
Graupen
Nollrots
hülsenfruchte (Erbsen. Bohnen)
gespaltene Bohnen
Rudeln (Wasserware, Reichsware)
Nudeln (Auszugsware)
rndere Teigwaron
xartoffeln
TII. Waren im freien Hanbe!:
1. Verschiedenes.
auslündische Margarine 13,00,
Pflanzenfett. lose 1300
hossändische Butter, nicht ratiomiert 1850 .
inländ. Nudeln (hergestellt aus auss. Mehl) 3,600
ausländische Nudeln 4,00 .
gespaltene gelbe Erbsen 3108
ganze geschälte Erbsen 3.500
grüne gespaltene Erbsen 3,50 .
Perlbohnen (weiße) 2.500,
J Flegoletbohnen A
vHering holl) O. 858
Faen
7
Liter Milch, bei Abgabe an die Verbraucher 0,80,
Pfund Gefrierfleisch 3,00
— Salsz, einschl. Dute 0,28 .
Paket ausl. Feuerzeug mit 10 Schachteln 160 ,
Einzelschachtel .115.
Paket inl. Feuerzeug mit 10 Schachteln 1358,
Schachteln 0,27
Pfund Seife 7200ige Marseille 6,508
Doppelstück, holländische 4,00
Pfund Käse 18,00
Liter Salatöl 20,.00
2. Frischfleisch.
a) Rindfleisch:
Pfund Suppenfleisck
Bratenfleisch
Roastbeef
9 Filet
b) Kalbfleisch:
Pfund Kalbfleisch, Ragoutstücke
Kalbsbraten
c) Hammeifleisch:
Pfund Hammelfleisch, Ragout
F Braten
d) Wurst:
Pfund Blutwurst
Pfund Leberwurst
Fleischwurst
q.0 0
4,550 .
5,00
6,00,
.
4,50 4J
5.00
4,000
5.00
.
J
2,00
3100
51007
Weißkraut 0. 18 .
„fuür 1 Zentner 15,00,
Wirsing 0,20
Rotkraut 0, 40 ,
Oberkohlrabi mit Kraut O. 151,
ohne Kraut O,20
F Erdkohlrabien 0,08,
Zentner Gelbrüben (rote Möhren, keine gelben
Pferdemöhren) ohne Kraut 16,00
bei Abnahme eines 1, Zentner ist der
Zentnerpreis 16,008
Gelbrüben 0,20,
Rotrũben 0, 12 ,
Weißrüben ohne Kraut 0,151
Zwiebeln ohne Schloten 0,80
Endiviensalat 0,25
Mangold O,10
Bessere Pilze (Steinpilz, Champignon) 1,00
andere Pilze 0.80
3. Gemüse
4. Obst:
Aepfel:
Tafelobst, Reinetten und gleichwertige
Sorten
Wirtschaftsobst (Kochobst), gepflückt u.
sortiert, Sorten wie brauner Madapfel,
Schafnase, Bohnenapfel, roter Riesen—
apfel, und andere gleichw. Sorten 0,37
Schüttel- und Fallobst (Trankobst) 0,25
Birnen:
Tafelobst (Butterbirnen und gleichwert.
Sorten) 0,60
Wirtschaftsobst (Kochbirnen), gepflückt
und sortiert 0,32
Schüttel- und Fallobst (Trankobst) 0,328
* Quitten 0,65
F Wallnüsse 0,858.
Vorstehende Preise sind Höchstpreise im Sinne der Höchi
preisvorschriften.
Die Preise müssen an sämtlichen Geschäften und Verkauf—
stellen angeschtieben sein. Der Verstoß gegen die Höchstpreis
vorschriften wird mit Geschästsschließung bestraft.
Da Edelobst im hiesigen Bezirke nur selten geerntet wird
so kommt diese Klasse für den Verkauf kaum in Frage. Den
Verkauf von Edelobst, d. h. von Aepfeln über 70 Pfa. das
Pfund, und von Birnen über 60 Pfg. ist nur dann statt
haft, wenn die Bezirksstelle für Gemüse und Obst in Trie
bie Obstsorten ausdrudlich und schriftlich nach Besichtigung durs
den Sachverständigen, als Edelobst erklärt hat.
Vielfach ißt bisher die Ansicht vertreten worden, die Waren
müßten zu den angegebenen Höchstpreisen abgegeben werden
Es wird aber ausdrüdlich darauf aufmerksam gemacht, daß vor
stehende Preise Höchstpreise sind, d. h. die Preise dürfen nach
oben nicht überschritten werden. Selbstverständlich sind die Er—
zeuger und Händler berechtigt und, sogar verpflichtet, für
minderwertige Waren den Preis entsprechend zu ermäkigen.
Saaoarbhrücken, den 11. November 1019.
PDe⸗ Lauden