ausschuß bestimmt werden, bis zur Einführung dieses
Verfahrens soll die Rückgabe nach Maßgabe der
Waffenstillstandsvereinbarungen fortgesetzt werden.
Die hiernach zu bewirkende Restitution ist von
der deutschen Waffenstillstandskommission bereits in
großem Umfang durchgeführt worden. Es liegt aber
im deutschen Interesse, fie mit möglichster Beschleuni⸗
gung zu Ende zu bringen, und zwar auch insoweit,
als die Verpflichtung zur Rückgabe an sich erst mit
dem Inkrafttreten des Friedensvertrages begründet
wird. Die Rückgabe von Tieren und Maschinen er
solgt in einem bereits geregelten besonderen Ver—⸗
sahren. Es handelt sich nunmehr darum, auch die
Rücklieserung beweglicher Sachen anderer Art, wie
damentslich die Rücklieserung von Hauseinrichtungs—
gegenständen, Kunstgegenständen, Wertpapieren und
Seldern, möglichst zu beschleunigen. Personen, die im
Besitz solcher Sachen sind, die sich aber aus irgend
einem Grunde im Zweisel darüber befinden, ob sie
gegebenensalls den rechtswirksamen Erwerb des Eigen—⸗
kuins einwandfrei nachweisen können und die deshalb
ans die Erörterung der Frage einer etwaigen Ent—
schädigung verzichten wollen, werden zur Vermeidung
späterer Weiterungen und Unannehmlichkeiten gut
run. die alsbaldige Rückgabe der Sachen zu ermöglichen.
An die Beteiligten ergeht demnach solgende dringende
Aufforderung:
Wer Gegenstände der bezeichneten Art (mit Aus—
nahme von Tieren und Maschinen) besitzt, wird aus⸗
gesordert, diese Gegenstände bis 15. Dezember ds. Is
an die
Den tichhe Nestitutionsstelle in Franksurt a. M.,
Gutlentstraße 8,
abzuliefern. Diese Stelle ist mit der Rückführung
der Sachen nach Frankreich und Belgien beauftragt.
177
Bei der Ablieferung sind der Restitutionsstelle
zur Durchführung der Rüclieferung, soweit möglich.
mitzuteilen:
a) Ort und Zeit der Inbesitznahme,
)y der Name des früheren Besitzers oder, falls der
Name nicht bekannt ist,
alle Umstände, die zur Ermittelung des früheren
Besitzers dienen können.
III.
Die Ablieferung kann ohne Angabe des Namens
der abliefsernden Person erfolgen. Die Angabe des
Namens ist aber wegen der etwa notwendigen Rück⸗
fragen dringend erwünscht. Die mit der Restitution
beauftragten Stellen werden hinsichtlich der Namen
der abliefernden Versonen zur Verschwiegenheit ver—
pflichtet
IV
Ueber die Ablieserung der Gegenstände ist von
der Restitutionsstelle auf Wunsch eine Bescheinigung
auszustellen
ß03) Biehseuchenpolizeiliche Anordnung
In Hanweiler ist in den Gehöften
SAderers Nilolaus Fersing/
Schreiners Johann Meyer,
Stellwerlschlossers Nikolaus Erdmann,
Pensionärs Nikolaus Meyer,
Schlossers Nikolaus Gottwalles,
Bodhalters Nikolaus Gottwalles,
Eisenbahnarbeiters Markus Erdmann,
Holzfakiors Heinrich Engel,
2. „ Hüuüttenarbeiters Nikolaus Heit, J
der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amistierãrztlich fest
gestellt worden. J
Der Sperrbezirk uncfatzt den ganzen Ort Hanweiler. Vor
der Bildung eines Beobachtungsgeblets wird abgesehen.
Für das Sperrgebiet.
. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Spetr⸗—
deziris unterliegt der Absonderung im Stalle (610 Abs. 1, 4
des Gesetes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zu⸗
— sofern unmittelbar vo
Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierãrzt
che Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauen
piehbe tand' des Gehöfles noch seuchenfrei ist. Ueber die Er—
teilung der Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung iw
Seuchenort erfolgen foll, die Ortspolizeibehörde. andernfalle
der Regierungspräsident.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist nur a
Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung ge
wãhrleistet ist, gestattet.
3. 4) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist da⸗
Fuhren an der Leine und bei Ziehhunden die feste Au—
schirrung gleichzuerachten. Die Verwendung von Hir ten
huͤnden zut Begleitung von Herden und von Jagdhundern
bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. Dat
Geflügel ist einzusperren.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderer
Personen, die gewerbsmäßig in Ställen vertehren, ferne
Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, iß
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von
Klauendieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichee
Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften
und ꝰGegenstände aͤller Art, die mit solchem Vieh in Be—
rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk mig
mil ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu
ordnenden VBorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowi
das Durchtteiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver⸗
boten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren
mit Wiedertäuergespannen gleichzustellen. Die Ein—
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet wer—
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Klauenvieh zu Nutß- und Zuchtzweden ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. It
Seuchengehöfte darf die Finfuhr von Klauenvieh aus
ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung wer der
zemäß g8 74ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 —
straft. Anträge auf Erleilung von Ausnahmen sind in alser
Fällen bei der Polizeidirektion anzubringen.
Sobald sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöftes gefalle«
getötet oder entfernt worden und die Desinfeltion vorschrifts
mäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenomme—
ist. ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbräcken, den 6. November 1919
Der Landrat:
von Halfern
Wegen näherer Einzelheiten wird von der Resti—
tutionsstelle Auskunft erteilt.
Berlin, den 6. September 1919
Auswärtiges Amt, Friedensabteilung.
gez. v. Simson.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit
ösfentlichen Kenntnis.
Saarbrücken, den 5. November 1919.
Der Landrat.
von Halfsern
6684)
Betanntenachung
Für den interalliierten Verkehr wird ein neuet
Amtssiegel in drei Sprachen: Französisch, euglisch.
deutsch in Dienst gestellt. Die Beisetzung dieses Siegels
Siegels geschieht unter denselben Bedingungen wie
bisher bei dem alten auf der Vaßabteilung, Schloß—
vlatz 15.
Saarbrücken, den 9. November 1919.
Der Landrat.
von Halfern