Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Hering, Is. neuer holl. Vollhering , 70,
ler veisch, bei Abgabe an die Verbraucher 0,80,
Psltund Gefrierfleisch 300
Salz, einschl. Dute 0,28,
* ohne Düte —F— 0.,25 .
Paket ausl. Feuerzeug mit 10 Schachteln 160
Einzelscha chtel —X
paket inl. Feuerzeug mit 10 Schachteln 1358,
Schachteln 0,27
Pfund ausländische Seife, 7200ige 6,508
Doppelstüch holl. Seife 3,330
2. Frischfleisch:
a) Rindfleisch:
Pfund Suppenfleisch
Bratenf leisch
Roastheef
Filet
b) Kalbfleisch
Pfund Kalbfleisch, Ragoutstüce
J Kalbsbraten
e) Hammielfleisch:
VPfund Hammelfleisch. Ragout
J Braten
d4) Wurst:
Pfund Blutwurst
Pfund Leberwurst
Fleischwurst

3. Gemuse:
Weißkraut
fuͤr 1 Jentner
Wirsing
Rotkraut
Oberkohltabi mit Kraut
ohne Krau
Erdkohlrabien
Gelbrüben (Rote Möhren, leine gelb.
Pferdemoͤhren) ohne Kraut O,188
Rotrũben 0,122
Weißrüben ohne Kraut 0, 1688,
Zwiebeln ohne Schloten 0,50 ,
In divien salat O0,258,
Mangold —A
Bessere Pilze (Steinpilz, Champignomn) 1,00
aAhle auderen Sorten 0. 80
4. Obst
Aepfel:
Tafelobst, Reinetten und gleichwertige
Sorten —
Wirtschaftsobst (Kochobst), gepflüdt u.
sortiert, Sorten wie brauner Madapfel,
Schafnase, Bohnenapfel, roter Riesen⸗
apfel, und andere gleichw. Sorten
Schsuttel- und Fallobst (Trankobit)
Birnen:
Tafelobst (Butterbirnen und gleichwert.
Sorten)
Wirtschaftsobst (Kochbirnen), gepflüct
und sortiert 0,322
Schüttel- und Fallobst (Trankobst 0,32288
Quitten 0,668,
Wallnũsse 0,88,
Vorstehende Preise sind Höchstpreise im Sinne der Höchst
vreisvorschriften.
Die Preise müssen an sämtlichen Geschäften und Verkaufs
stellen angeschrieben sein. Der Verstoß gegen die Höchstpreis
—V——
Da Edelobst im hiesigen Bezirke nur selten geerntet wird,
jo kommt diese Klasse für den Verkauf kaum in Frage. Der
Verkauf von Edelobst. d. h. von Aepfeln über 70 Pfa. das
Pfund, und von Birnen über 60 Pfg. ist nur dann statt⸗
haft,. wenn die Bezirksstelle für Gemüse und Obit in Trier
die Obstsorten ausdrücklich und schriftlich nach Besichtigung durch
den Sachverständigen, als Edelobst erklärt hat.
Vielfach ist bisher die Ansicht vertreten worden, die Warten
müßßten zu den angegebenen Höchstpreisen abgegeben werden.
Es wird aber ausdrüdlich darauf aufmerksam gemacht, daß vor—
slehende Pteise SHöchstpreise sind, d. h. die Preise dürsen nach
oben nicht überschritten werden. Selbstverständlich sind die Er—
zeuger und Händler berechtigt und, sogat verpflichtet, für
ninderwertige Waren den Preis entsprechend zu ermäßigen
Saarbrücken, den 27. Oktober 1919.

Der Landrat.
J. B. van Endert
597) Bekanntmaghung.
Es ist festgestellt worden, daß trotz der ergan⸗—
genen Anordnung in den Geschäften vielfach die

Preise überhaupt nicht, bezw. nur teilweise ange—
schrieben sind.
Ich mache daher nochmals daraus aufmerksam,
daß an sämtlichen Waren die Preise angebracht wer—
den müssen. Geschäfte, die gegen diese Anordnung
verstoßen, müssen geschlossen werden, außerdem haben
sie sich unter Umständen vor dem Sondergericht zu
verantworten.
Saarbrücken, den 30. Oktober 1919.
Der Landrat

bokunnimuchungen gucerer dehörsen.
598) Bekanutmachnug
Auf Grund der Bekanntmachung über Gemüse
Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 Reichs—⸗
Gesetzbl. S. 307) wird unter Bezugnahme auf die
Bekanntmachungen der Reichsstelle für Gemüse und
Obst vom 12. und 22. November 1918 (Reichsanzeigen
268 und 281 vom 12. und 28. November 1918) be
stimmt:

8

Gemäß s8 5 des Lieferungsvertrages über Herbst.
gemüse werden die Vertragspreise für die nachstehend
verzeichneten Gemüsearten je Zentner bis auf weitere—
wie folgt festgesetzt:
Für Weißkohl
„RRortkohl...
Wirsingkohle.
Grünkohl bis zum 30. Nov. 1919
Rote Möhren und Karotten aller
Art einschließlich der kleinen
runden Karotten. 5.259,
gelbe Möhren .. 3.7508,
„weiße Möhren 2. 25,
Diese Preise gelten sür gesunde marktfähige Han
delsware frei verladen in Bahnwagen oder in Schiff

82.
Die Preise des 881 sind Höchstpreise im Sinne
des Höchstpreisgesetzes.
83
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Be—
kanntmachung vom 16. August 1919 (Reichsanzeige—
189 vom 21. August 1919) außer Krast.
Berlin, den 18. Oktober 1919.
Reichsstelle für Gemüse und Obst
Der Vorsitzende:
gez. von Tilly

399 Bekanntmachung
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Ge—
müse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917
(R. G. Bl. S. 307) wird bestimmt:
81.
Der Höchsterzeugerpreis für Zwiebeln (lose) wird
wie folgt festgesetzt:
vpom 1, November 1919 ab
vom . Dezember 1919 a.
vom 1. Januar 1920 ab
vom 1. Februar 1920 ab
vom 1. März 1920 ab.
Diese Preise gelten für gesunde marktfähige Han
delsware frei verladen in Bahnwagen oder in Schiff

82.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1918
in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Bekanntmachung
            
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