wird gehandbabt im Vandkreise durch Gendarmiedeamte
im städtischen Abschnitt durch Beamte der staatlichen Polizei
—AD
ten aus der Zivilbevölkerung zur Unterstützung beigege⸗
hen. Sämtliche im Grensschuß tätigen Personen sind mit
Anem besonderen in deutscher und fransösischer Sprache
ausgefertigten Ausweis von arünblauer Farbe ausgerüstet
die vom Veiter der Lebensmittelkontrollstelle für das Saar—
debiet und von mir unterzeichnet sind, nebst beigefügten Stem—
peln. Die nicht uniformierten Wachmannschaften sind außer
dem kenntlich an einer hellarünen Armbinde, die den Stem
del der genannten Kontrollstelle sowie den des Landrats—
amtes tragt. Die Posten, sind angewiesen, jede die Grenze
in der Richtung nach Lothringen überschreitende Person
sowie die Fahrzeuge, deren sie sich etwa bedient, insbesondere
also auch Automobile, auf das genaueste auf mitgejführte
Waren aller Art zu untersuchen. Dem Ausfuhrderbot un—
terliegende Lebensmittel werden beschlagnahmt ohne Ent—
gelt. Desgleichen werden für den Fall des Vorliegens des
dringenden Verdachtes eines Verstoßes gegen ven 81 der
dorgenannten Schieberverordnung nicht nur die Waren, son—
dern auch die verdächtigen Personen festgehalten. Die Ver—
wertung der beschlagnahmten Waren erfolgt durch die Kom—
munalverbände. Die endaültige Entscheidung über die
in Ausführung der Bestimmungen der Schießerverordnung
getroffenen Maßnahmen des Grenzschutzes liegt in den Hän—
den des Sondergerichts. Die Beschlaagnahme von Waren
xrfolgt in allen Fällen gegen schriftliche Quittung durch den
Beschlagnahmenden, die einem mit laufender Nummer ver—
dhenen und auf den Namen des betreffenden Wahmannes
ausgestellten Durchschreibeblockk entnommen wird. Die rich
tige Ablieferung der beschlaanahmten Waren wird mit dop—
pelter Sicherheit überwacht. Zur Unterstützung der Wach—
posten sind alle über die Grenze führenden Fahrwege mit
Schlagbäumen versehen, die ständig geschlossen sind und nur
zum Passieren nach ersolgter Kontrolle geöftnet werden
Sie sind bei Nacht mit einer helleuchtenden Taterne kennt—
lich gemacht.
Ich mache darauf aufmerksam, daß der Ueberwachungs—
dienst auf das Schärfste gehandhabt wird. Ueber Ausnahme—⸗
faͤlle, in denen im Interesse des Wirtschaftslebens ein Grenz—
verkehr mit Lebensmitteln, die an sich dem Ausfuhrperbot
unterliegen, notwendig erscheint, werden demnächst beßondere
UAnordnungen ergehen.
Saarbrücken, den 25. Mtober 1919.
Der Landrat.
J. B. van Endert.
behunnimohungen gnderer behörsen
390) Bekauntrrachuug
Unter dem Schweinebestande des Postsekretärs Werner
zu Bölklingen ist die Rotlauf-Seuche ausgebrochen uno wurde
daher über das betreffende Gehöft die Sserre verbaängt
Wölklingen, den 24. Oktober 1019.
Die Polizei-⸗Berwaltung
Der Bürgermeister:
J. V. Der Beigeordnete: Klonz
Bekanntmachn ng
Nachdem die Rotlaufseuche unter dem Schweine
bestande des Bäckermeisters Georg Grathwohl in
Ultenkessel erloschen ist, habe ich die über das
Behbft verhängte Sperre aufgehoben.
Büttlingen, den 10. Ottober 1919.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete Thomas.
Betauututachuug
über die Kartofselversorgung.
Bom Kommunalverband Homburg.
Auf Grund der geltenden reichs⸗ und landes—
gesetzlichen Bestimmungen über die Bewirtschaftung
der Kartoffeln für das Wirtschaftsjahr 1919/20 und
der jetzt hierzu ergangenen Anordnungen der Be—
setzungsbehörde wird für den Kommunalverbande
bezirk, einschließlich der zum Saargebiet kommenden
Orte, Nachstehendes verfügt: I
Die ganze Kartoffelernte unterliegt der Zwangs⸗
bewirtschaftung. Kartoffeln dürfen deshab na
verkauft werden:
a) an den Kommunalverband, d. h. an desfen
mit Ausweis versehenen Aufkäufer,
b) an Personen mit vom Kommunalverband
abgestempelten Bezugscheinen, pro Kopi
3 Zentner. Diese werden von den Bürger—
meisterämtern ausgegeben.
Ter Erzeugerhöchstpreis (beim Erzeuger abgeholt)
beträgt Mk. 8.— pro Zentner. Bei Ab—
gabe bis zu 1 Zentner beträgt jedoch der Er—
zeugerhöchstpreis Mk. 9.— pro Zentner, jeder
weitere Zentner aber nur Mk. 8.-. Bei Ab⸗
gabe an den Kommunalverband, beziehungsweise
gegen Bezugschein an den Verbraucher (vom
Erzeuger in den Keller des Verbrauchers ge—
liefert) beträgt der Preis pro Zentner Mk. 1.-4
einschließlich aller Nebenkosten wie Schnelligkeits
prämie, Anfuhrkosten, Stellung von Leih
säcken usw.
Der Versand der Kartoffeln mit der Bahn darf
nur mit Frachtbriefen erfolgen, die von der
Landeskartoffelstelle und von dem Kommunal
verbande abgestempelt sind.
Bei Beförderung mit Fuhrwerk muß der
Wagenführer den Bezugschein als Ausweis bei
sich führen.
Alle Bezugscheine sind durch den Lieferanten
für den Transporttag durch Einsetzen des Liefer
datums und des Wortes „geliefert“ ungültig gu
machen. Nichtbeachtung dieser Bestimmung ha:
ohne Entschädigung Beschlagnahme zur Folge
Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kom—
munalverband ist auch weiterhin verboten, auch
gegen Bezugscheine. In besonderen Fällen jedoch
wie nahe Verwandtschaft (Eltern, Kinder, Ge—
schwister, der Eigentum an Kartoffelgrund
stücken ꝛe. kann der Kommunalverband aus—
nahmsweise Genehmigung gestatten.
Selbstversorger (Kartoffelerzeuger). Diese dürsßen
aus ihrer Ernte zurückbehalten:
a) für die Angehörigen ihrer Wirtschaft pro
Kopf 5 Zentner;
Saatgut in Höhe von 40 Zentner für das
Hektar der Herbstkartoffelanbaufläche 1918:
1/, des Ernteertrages zur Deckung der zum
Verfüttern freigegebenen kranken und kleinen
(unter 2,72 cm großen) Kartoffeln der Ver
luste durch Fäulnis und Schwund ꝛe.
Das Brennen der Kartoffeln zu Schnaps bleib
verboten, solange nicht der Bedarf an Speise
kartoffeln gedeckt ist.
Homburg, den 15. Oktober 1919
3.
3.
4
8
J
Schlotzer.
Saarbrucken, den 830. Dktober 181i8
Der LRandrat:
von Halfern.
Dnger⸗Gesellschat
e Gaarbrucken 3
Lefexxx:
doed vPiges Womasmehl
w rrzeuguisse des galistudllats