MA
De
5
minderjährigen männlichen Personen den Ein—
tritt in ihre Wohnräume zu gestatten;
ihre Wohnräume üUbermäßig zu beleuchten, über⸗
saut zu singen oder sich sonst lärmend zu be—
nehmen, Zechgelage in der Wohnung Dritter zu
peranstalten;:
auf Straßen und Plätzen anders als in anstän—⸗
diger, nicht auffälliger Kleidung zu gehen, sich
laut, auffallend oder unanständig zu benehmen
Mannespersonen durch Worte, Gebärden oder
sonstige Zeichen anzulocken, auf derselben Straße
auf⸗ und abzugehen;
öffentliche Wirtschaften seglicher Art, Theater
Zirkus⸗ und ähnliche Vorstellungen, überhaupi
alle öffentlichen Vergnügungslokale und Veran—⸗
staltungen zu besuchen. Im Einzelfall können
Ausnahmen polizeilich gestattet werden:
den Besuchern geistige Getränke zu verabsolgen
odber die Bestellung solcher zu vermitteln.
9
IX.
Beiterhin ist verboten:
Der Aufenthalt in der Nähe von Schulen, Lehr—
anstalten, Kirchen, öffentlichen Gebäuden, An—
stalten, Vergnügungs⸗ und Tanzlokalen, das Be⸗
treten und Verweilen auf Bahnhöfen und deren
Borplätzen, außer bei persönlicher Ankunft von
rußerhalb oder Abreise nach auswärts.
Das Betreten der öffentlichen Straßen, Plätze
und Anlagen, für die die zuständige Polizeibe⸗
hörden für die Kontrolldirnen ein Verbot hat
ergehen lassen
Vom Beginn bis Ende der Dunkelheit hat jede
Kontrolldirne in ihrer Wohnung zu sein. Eine Ab—
weichung hiervon ist nur mit schriftlicher polizei⸗
licher Erlaubnis zulässig.
XI.
Zede Kontrolldirne hat ihre Wohnung peinlichst
jauber zu halten und die ihr von der Polizeibehörde
ausgehändigten Verhaltungsvorschriften zur Verhü
ansteckender Geschlechtskrankheiten genau zu be—
Ugen.
XII.
Die örtlichen Polizeibehörden sind berechtigt, in
Einzelfällen Erleichterung der sittenpolizeilichen Auf—
sicht eintreten zu lassen
XIII.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen irgend
eine der vorstehenden Vorschriften erfolgen, sofern
nicht weitergehende Bestimmungen der allgemeinen
Strafgesetze Platz greifen, Anzeige und Bestrafung ge—
mäß 8 3616 R. Str. G. B.
Nach Lage des Falls kann sofort zur Festnahme
geschritten werden. Die Entziehung etwaiger Ver—
günstigungen ist außerdem zu gewärtigen.
D. Inkrafttreten.
XIV
Die vorstehende Kreispolizeiverordnung tritt nach
Ablauf des dritten Tages des dae Verkündung ent⸗—
haltenden Kreisblattes in Kraft.
Saarbrücken, den 15. Oktober 1919.
Her Landrat des Kreises Sagarbrücken.
6387) Bekauutuachung.
Das Geschäft des Händlers Philipp Jung z4u
Herrensohr, Karlstraße 18, wird hiermit vom 24
Oktober 1918 ab wegen Ueberschreitung der Höchst
preise geschlossen.
Saarbrücken, den 21. Oktober 19189.
Der Landrat.
J. B.: v. Salmuth
588) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Umnter dem Rindviehbestande des Aderers und Stierhalter⸗
Peter Ziegaler-Schröder in Hellenhausen ist der Ausbruch der
Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgesiellt worden.
Der Sperrbezirk umfaßt die ganze Ortschaft Hellenhausen
Ein Beobachtungsbezirk wird nicht gebildet.
Füur das Sperrgebiet.
Saͤmtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperr.
bezirls unterliegt der Absonderung im Stalle (g 19 Abs. 1,4
des Gesetzes). Jedoch darf das 'abgesonderte Klauenvieh zur
Poerer Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbat vor
usführung der Tiere zur Schlachtstätie durch amtstieräarzt
liche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauen—
viehbestand des Gehöfles noch seuchenftei ist. Ueber die Er—
teilung der Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung in
Seuchenort erfolgen foli. die Ortspolizeibehörde. audernfalb
der Regierungspräsident.
2. Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist nur
Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung ge
waͤhrleistet ist, gestattet.
3. 6) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist da⸗
Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An—
schirrung gleichzuerachten. Die Verwendung von Hirtenhunden
zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden
bei der Jogd ohne Leine kann gestattet werden. Doe
Geflügel ist einzusperren.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen
Personen, die gewerbsmähig in Ställen verkehren, ferner
Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausuben, is
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von
Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringliche
Fällen kann die Ortspolizeibehdr de Ausnahmen zulassen
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften
und Gegenstände allet Art, die mit solchem Vieh in Be—
rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nin
mit ortspolizeilichetr Erlaubnis unter den polizeilich ananordnenden
Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowie
das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver—
boten. Dem Durchtreiben von Klauenbieh ist das Durch
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzusiellen. Die Ein—
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestaktet wer—
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nur im Fall⸗
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mi
Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Imn
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh aus
ausnahmsweise nicht stattfinden.
eeerne gegen die vorstehende Anordnung werden
gemäß 88 74ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 betraft.
Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in aller
Fällen bei der Polizeidirektion anzubringen.
Sobald sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöftes gefallen
zetötet oder entfernt worden und die Desinfeition vorschriftsmähig
ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenomm—
ist, ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Oktober 1919
Der Landrat:
von Halfern
689 Bekauntuachung.
Zur Ueberwachung der bestehenden Verbote der Ausfud
von Lebensmitteln aus dem Saargebiet, sowie zur Bekämp—
fung des Schiebertums, der Schmuggelei und des Schleich—
handels gemäß der Verordnung des öbersten Verwalters dee
Saargebietes vom 14. Oktober 1919 habe ich an der streiz.
grenzde nach Lothringen und zugleich im Einvernehmen mit
der Stadtverwaltung Saarbrücken an der Stadtarenze einen
BDrena⸗Ueberwachungsdienst eingerichtet. Der Grens⸗schut