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Personalbeschreibuna: geboren am 8. Zuli 1885 in
Kupferbers, Statur klein. Haare dunkelblond, Augen grau,
sesichtsform rund: Vesondere Kennzeichen: keine.
Ich erfuche. den Paß im Zalle der Vorlage einsuzieben
und dem Landrat in Plön zu übersenden, auch wegen Fest⸗
sellung und Bestrafung der den Paß vorzeigenden Person
pegebenenfalls das Weitere zu veranlaisen.
Trier, den 9. Oktober 1919.
Der Regierungs⸗-Präsident.
J. B.: v. Hansemann
385) Bekannutinachnuag
Der Hecr Oberpräsident der Rheinprovins dat durch
Frlaß vom 26. Zuli 1919 (Br. 654) der Direktion der Dia—
konen⸗Anstalt in Duisburg am Rhein die Erlaubnis erteilt
zum Besten der Anstalt in den Jabren 1920, 1921 und
1922 je eine einmalige Hauskollekte dei den evangeliscwen Be⸗
wohnern der Kheinprovinz abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung der Kollekte sind folgende Per—
fonen beauftragt worden: im Regierungsbezirk Trier und
zwar in den — der Synode Saarbrücken und
CTrummenau, Gerolstein, Daun, Hermeskeil, Horbruc-⸗Hirsch—
seld, Trier, Veldenz und Züsch für das Zabhr 1920 Heinrich
Vocrnhole aus Bielefeld and Liakon Erntt Bruckmann aus
Duisburg. In den übrigen Pfarrgemeinden wird die Samm—
lung durch eigene, von den Presbyterien legitiniierte Or⸗
gane abgehalten.
Trier, den 11. Oktober 1919.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. A.:; Schrakamd.
bekontmachungen ses Lunstegtöpmibs.
386) Sitteupolizeivero rduung
für den Landkreis Saarbrücken.
Auf Grund des 8 142 des Gesetes über die all⸗
gemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 1883 und
des Gesetzes über die Pol-Verwaltung vom 11. 3.
1850 erlasse ich mit Zustimmung des Kreisausschusses
und der französischen Militärverwaltung für den Landr
kreis Saarbrücken die nachstehende Kreispolizei-Ver—
ordnung:
A. Allgemeine Vorschrift
Eine Frauensperson, die gewerbsmäßig Unzucht
treibt, ist unter sittenpolizeiliche Aufsicht zu stellen
Diese Aufsicht wird von der Ortspolizeibehörde ver—
fügt und ausgeübt
B. Aerztliche Untersuchung und
Wohnung.
TI.
Jede unter sittenpolizeilicher Aufsicht stehende
Frauensperson (Kontrolldirne) hat sich mindestens
einmal wöchentlich an der von der Polizeibe—
hörde bestimmten Stelle einer Untersuchung inbezug
auf ihren geschlechtlichen Gesundheitszustand durch
den hierzu von der zuständigen Polizeiverwaltung
bestimmten Art zu unterziehen. Sie hat hierzu mit
reinem Körper und in sauberer Kleidung zu er—
scheinen, den ärztlichen Befund in ihr Sittenkontroll⸗
buch eintragen zu lassen und dies nach jeder Unter«
suchung dem bei der Kontrolle mitwirkenden Polizei—
beamten zur Kenntnis vorzulegen.
Dieses Buch, welches stets in sauberem Zustande
zu halten ist, hat die Kontrolldirne stets bei sich
zu führen und auf Verlangen den Polizeibeamten
vorzuzeigen
Bei ihrem Erscheinen an amtlicher Stelle zur
polizeilichen Untersuchung oder aus anderen Anaässen
bQ die Kontrolldirnen iede Ungebühr zu ver—
meiden
I11.
Wird eine Kontrolldirne durch Krankheit ver—
hindert. an dem vorgeschriebenen Tage der volizeiärzt⸗
lichen Untersuchung beizuwohnen, so hat sie dies binnen
24 Stunden der zuständigen Polizeibehörde unter
Beifügung eines ärztlichen Attestes, in welchem zum
Ausdruck gebracht sein muß, daß Anzeichen einer ge
schlecht lichen Erkrankung nicht vorhanden sind, an
zuzeigen.
IV.
Die Anordnung außerordentlicher polizeibicher
Untersuchungen bleibt vorbehalten.
Die Kontrolldirnen, die bei den polizeiärztlichen
Untersuchungen geschlechtskrank oder sonst mit an—
stekenden Krankheiten behaftet befunden werden, oder
welche selbst eine auf Geschlechtskrankheit oder sonsti⸗
gen ansteckende Krankheit hindeutende Wahrnehmung
an sich machen, haben sich jeden geschlechtlichen Ver—
kehrs zu enthalten und sich einem Heilverfahren nach
Verfügung der zuständigen Polizeibehörde zu unter
werfen. Auf die gesetzlichen Vorschriften, die derar⸗
tigen verbotswidrigen Geschlechtsverkehr mit schwerer
Strafen bedrohen, wird besonders hingewiesen.
Als Geschlechtskrankheiten gelten Syphilis, Trip
per und Schanker, von den sonstigen ansteckenden
Krankheiten kommen besonders Krätze und Läuste
ne in Betracht, aber auch Tuberkulose, Typhus
und andere übertragbare Krankheiten.
Die Heilung der Geschlechtskrankheiten ersolgt in
den von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Krankenanstalten, nötigenfalls im Zwangswege. Nach
erfolgter Entlassung aus dem Krankenhause hat sich
die Entlassene sofort bei der zuständigen Polizeibe
hörde persönlich anzumelden.
VI.
Die Kontrolldirnen haben jede erfolgte Woh
nungsveränderung binnen 24 Stunden bei der zustän
digen Polizeibehörde persönlich anzuzeigen, insbe—
sondere auch ihren Wegzug aus dem Polizeibezirt
und ihren etwaigen Wiederanzug.
VII.
Alle Meldungen bei der zuständigen Polizeibe—
hörde sind von den Kontrolldirnen persönlich zu er—
statten. Nur wenn ärztlich bescheinigte Krankheit
borliegt, kann die Meldung durch Dritte oder schrift
lich erfolgen.
Den zu Revisionszwecken erscheinenden Polizei
beamten und Aerzten ist zu jeder Tages- und Nacht
zeit sofort Einlaß in die Wohnung zu gewähren und
auf Verlangen das Kontrollbuch vorzuzeigen.
c. Verhaltungs-⸗Vorschriften.
VIII.
Den Kontrolldirnen ist verboten:
1) mit Personen, die ihnen als Zuhälter, Kuppler
oder Kupplerinnen bekannt oder von der Polize
als dieser Straftaten verdächtig bezeichnet wer
den, zusammen zu sein oder zu verkehren;
Mannespersonen von ihrer Wohnung aus anzu—
locken;
in und vor der Haustür, im Hausflur zu ver—
weilen, sich am Fenster oder Balkon der eigenen
Wohnung oder derjenigen einer dritten Person
zu zeigen, die Fenster und Türen, während
Männerbesuch anwesend ist, unverhüllt umd
offen zu lassen;
während Männerbesuch anwesend ist, den eigenen
Kindern über 3 Jahren Eintritt in ihre Woh—⸗
nung und Aufenthalt daselbst zu gewähren: