Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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J Amtliches Anzeigeblatt
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Nr. 72.

Donnersto

30. Okltober 1919 43. Jahrg

Arhalt.
Kationelle Ausnutzung der Kartoffelbestände (S. 223).
Anbringaung von Preistafeln (S. 2238). — Dünger⸗-Ausführverbot
 (S. 223). — Fernbleiben hei Kundgedungen
S. 2233). — Gestoblener Reisepaß (S. 223)3. -Kollekte
(S. 224). — Sittenpolizeiverordnung für den Landkreis

Saarbrücken (S. 224). — Geschäftsschließung S. 228). —
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 225). — Grens⸗-Ueber—
wachungsdienst (S. 225). — Rotlaufscuche (S. 226). — Kar—
toffelversorgung (GS. 226)

z82 Berordnung
Um die jeweiligen örtlichen Kartoffelbestände in
cationeller Weise auszunützen, verordnet der Höchst—
kommandierende der französischen Rheinarmee,
Beneral Fayolle:

Artikel 2.
Die Stallbesitzer, welche Besteslslungen ihres Dün
gers von außerhalb des Saargebiets in Händen haben
werden davon in Kenntnis gesetzt, daß sie bis zum
10. November 1919 die notwendigen Vorkehrungen
treffen müssen, um die Ungültigkeitserklärung der
Lieferungsverträge zu bewerkstelligen.
Artikel 3.
Die Herren Landräte und Bezirksamtmänner
werden damit beauftragt, für das Inkrafttreten vor
stehender Bekanntmachung Sorge zu tragen.
Saarbrücken, den 20. Oktober 1919
gez. de Nadaillaec,
Letter der Lebensmittelkontrollstelle

Artikel 1.
Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem von der
französischen Rheinarmee besetzten Gebiete, das Saar—
gebiet mit einbegriffen, ist ohne schriftliche Geneh⸗
migung seitens eines deutschen Versorgungsamtes und
vhne jeweilige Visierung durch die oberste franzö—
fische Verwaltungsbehörde untersagt.
Artikel 2.
Der Transport von Kartoffeln, sei es durch die
Bahn. durch bespannte Fuhrwerke oder mittels Krasft—
wagen aus einem Kreis in den andern ist gleichfalls
verboten. Es sei denn, daß eine vorherige Transport⸗
genehmigung seitens des Kommunalverbandes einge—
holt und vom Verwalter des auszuführenden Kreifes
beglaubigt worden sei.
Artikel 3.
Zuwiderhandelnde werden vor die französischen
Militärgerichte gestellt.

Bekauntnuachung
Während des letzten Streikes haben sich Fran
zosen und Saarländer als Neugierige unter die ein—
zelnen Gruppen der Ruhestörer gemischt.
Es wird darauf hingewiesen, daß im Falle öffent
licher Unruhen der Platz für die guten Bürger und
anständigen Leute nicht auf der Straße ist.
Ihr eigenes Interesse ist es, die Orte, an denen
sich Unruhen abspielen, zu meiden, um nicht mit den
Schuldigen verwechselt zu werden. Dadurch, daß sie
von den Kundgebungen fernbleiben und die Gruppen
der Manifestanten nicht noch mehr verstärken, er—
leichtern sie die Aufgabe der Behörden und die Auf—
rechterhaltung der Ordnung.
Le Chef d'Etat⸗Major.
III7ECcDARVILI
688) Bekanutnachung
Dem Jobann Horn-Kaster aus Sitzerath ist der ihm
für das Kalenderijabhr 1919 zum Steuersatze von 12 Mek.,
ertetlte Wandergewerbe- und Gewerbeschein Nr. 633 nebsi
seinen sonstigen Papieren bei seiner Berhaftung durch die
Amerikaner abgenommen und nach seiner Freilassung nich
wieder ausgehändigt.
Nachdem Johann Horn-Kaster eine zweite Ausferti—
gungs erteilt worden ist, wird der Schein Nr. 633 hiermit
für ungültig erklärt.
Trier, den 2. Oktober 1919.
334) Bekanntmachung.
Der Ehefrau Anna Lieber geb. dut aus Klausdort
ist bier am 28. Zuli d. J. unter Nr. B5 vom Landrat in
Plön ausgestellter Reisepaß auf dem Babnhof in Masde
burg gestohlen worden. Derselbe enthielt einen Sichtver—⸗
merk Nr. 44) nach Kupferberg in Oesterreich für die Zen
mom 8. Muadust bis 8B. Septenber dD 3

Artikel 4.
Die Herren kommandierenden Generäle, die
Underkommissionen der einschlägigen Eisenbahnnetze
sowie die Feldgendarmerie sind alle, soweit sie dabei
in Betracht kommen, mit der Ausführung vorstehen—
der Verordnung betraut. Sie tritt mit dem Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
Hauptquartier, den 17. Oktober 1919.
Französische Besatzungsarmee des Rheinlandes.
gez. Fayolle.

XXRXXVXVCE
Der Herr General Oberster Verwalter des Saarge—
hietes weist alle Geschäftsleute erneut darauf hin, daß es
Ine ist, an jedem Artikel, an jede Ware, die sie in ihrem
aden feilhalten, den Preis anzubringen
Saarbrücken, den 19. Oktober 1919.
N. O. Le Ches dEtat⸗Major.
gez. Pravel.
BehaunutuNung
Artikel 4.
Die Ausfuhr von Dünger und Stallmist aus den
8 Kreisen des Saargebiets ist von heute ab bis auf
woiteres verboten
            
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