Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

3580) Polizeiverordnung
betreffend die Müllabsuhr in den Gemeinden Bisch⸗
misheim, Brebach, Fechingen, Güdingen und Scheidt.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 143
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 wird für die Gemeinden Bischmis—
heim, Brebach, Fechingen, Güdingen und Scheidt nach—
stehende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Nachdem die Gemeinden die Abfuhr der Haus—
abfälle und des Straßenkehrichts für die in den dies—
bezüglichen Ortsstatuten bezeichneten Ortsteilen über—
nommen haben, erfolgt die Abfuhr wöchentlich zwei—
mal und zwar in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Sept.
Dienstags und Samstags von 7 Uhr und in der Zeit
vom 1. Oktober bis 30. April an denselben Tagen von
8 Uhr vormittags an. Fällt ein Abfuhrtag auf einen
Feiertag, so erfolgt die Abfuhr an dem vorhergehen—
den Werktage.
82.
Jeder Haushaltungsvorstand ist verpflichtet, die
in seiner Haushaltung angesammelten Abfälle soweit
sie nach dem Ortsstatut vom 28. Juli 1919 zur Ab—
fuhr zugelassen sind, vor der im 8 1 bezeichneten Zeit
in einem Behälter zur Abfuhr bereit zu stellen.
83.
Die Behälter für die in dem Drtsstatut vom 28.
Juli 1919 zur Abfuhr bestimmten Abfälle müssen aus
Metall hergestellt, undurchlässig und mit einem fest—
schließenden, von dem Behälter nicht zu trennenden
Deckel sowie mit Handgriffen oder Bügeln versehen
sein. Sie dürfen nicht mehr als 25 Liter Inhalt
fassen, nicht über den Rand gefüllt und nicht mit
Inhalt in Räumen, die zum dauernden Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, aufbewahrt werden. Die
Behälter sind vor den Haus-, Garten- oder Hojs—
eingängen an den Bürgersteigrändern so aufzustellen,
daß sie den Fuß- und Wagenverkehr möglichst wenig
hindern. Der Inhalt der Gefäße ist so anzufeuchten,
daß beim Ausleeren in den Wagen ein Stauben ver—
hindert wird.

84.
Spätestens eine Stunde nach erfolgter Abfuhr
müssen die aufgestellten Behälter, die entleerten so—
wie die aus irgend einem Grunde nicht entleerten,
entfernt sein.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim—
mungen werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark und
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
86.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem
das die Verkündigung enthaltende Kreisblatt für den
Landkreis Saarbrücken ausgegeben wird.
Brebach, den 28. Zuli 1919.
Der Bürgermeister.

Genehmigt durch Beschluß des Regierungs-Präsi—
denten in Trier vom 25. September 1919.
Nr. J. D. 2
381) Betanntmachung
betressend Kartoffelausfuhr aus dem Kreise Saarburg.
Zur Behebung der Schwierigkeiten in der Kat
toffelversorgung ordnen wir hiermit auf Veranlas—
sung des Herrn Regierungspräsidenten in Trier fol⸗
gendes an:
Von Montag, den 20. Oktober 1919 ab ist die
Handelsgesellschaft ländlicher Genossenschaften G. m.
b. H. in Trier, Südallee 25, nur allein befugt, Kar—

tosfeln aus dem Kreise Saarburg in andere Kreise aus—
zuführen und zur NAusfuhr aufzukaufen.
Jedem Kartoffelerzeuger ist es von diesem Tage
verboten, auf Bezugsscheine der Stadt Saarbrücken,
des Kreises Saarlouis oder sonst irgend einer aus—
wärtigen Stelle, auch wenn diese Scheine diesseits ab—
gestempelt und genehmigt sind, Kartoffeln zu ver
kaufen oder sonstwie abzugeben.
Kartoffeln dürfen nur durch die erwähnte Han—
delsgesellschaft als Hauptkommissionär des Kreises«
SZaarburg und deren mit Ausweis versehenen Unter—
ommissionäre in ganzen Waggonladungen mit Fracht
hriefen der Provinzialkartoffelstelle, die von uns ab—
gestempelt sind, aus dem diesseitigen Kreise ausgeführt
werden. Ausgenommen hiervon sind Kartoffeln, die
Einwohner anderer Kreise im diesseitigen Kreise auf
eigenem Grund und Boden selbst angepflanzt, be—
wirtschaftet und geerntet haben.
Zur Ausfuhr dieser Kartoffeln ist die ausdrück—
liche diesseitige mit dem Siegel des Kreisausschusses
versehene Genehmigung erforderlich.
Diesbezüglichen Anträgen muß stets eine vorge—
schriebene Einfuhr-Genehmigung des Wohnsitzkreises
und eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeister—
amtes diesseitigen Kreises, daß vorgenannte Voraus—
setzungen zutreffend sind, beigefügt werden.
Jede andere Ausfuhr, auch als Traglasten, Pas—
sagiergut, mit Fuhrwerk oder Auto ist strengstens
oberboten und durch Anordnung unterzeichneten Kreis—
ausschusses vom 23. 9. 19 in Nr. 76 des Saarburger
Kreieblattes unter Strafe gestellt.
Die Handelsgesellschaft ländlicher Genossenschaften
ist seitens der Regierung in Trier ermächtigt, für den
Zentner Kartoffeln 12.— Mark zu zahlen. Der minder—
bemittelten Bevölkerung des diesseitigen Kreises
können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse
des Kreises zur Verbilligung der Kartoffeln gewährt
werden. Die Vorbereitungen hierwegen ersolgen durch
die Bürgermeisterämter.
Die Herren Gemeindevorsteher ersuchen wir, vor—
stehendes sosort durch Ausschellen und durch Aushang
bekannt zu geben; die Herren Bürgermeister wollen
die Bekanntgabe in allen Orten überwachen und ent—
sprechende Maßnahme sofort in die Wege leiten.
Saarburg, den 17. Oktober 1919.
Der Kreisgusschuß des Kreises Saarburg.
J. V.: Keller, Kreis-Deputierter.

Saarbrücken, den 22. Oktober 1919.
Der Landrat:
von Halfern.

Bekanntmachung.
Gemäß 8 16 der Satzungen wird hiermit bekannt
gemacht, daß mit Zustimmung des Kreisausschusses
und mit Wirkung vom 1. Januar 1920 der
Zinssatz für Spareinlagen auf
31209
2 0

fürs Jahr festgesetzt ist.
Ein mit Sparern vereinbarter geringerer Zinssatz
bleibt bestehen.
— —
Der Vorstand der
Kreissparkasse Saarbrücken.
            
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