Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Vielfach ist bisher die Ansicht vertreten worden, die Waren
mühten zu den angegebenen Höchstpreisen abgegeben werden.
Es wird aber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß vor—
stehende Preise Höchstpreise sind, d. h. die Preise dürfen nach
oben nicht überschritten werden. Selbstoerständlich sind die Er—
zeuger und Händler berechtigt und sogar verpflichtet, für
minderwertige Waren den Preis entsprechend zu ermäßigen.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1919.
Der Laudrai

boßunnmuungen guherer behörsten
378) Ortsstatut
über

die Müllabfuhr in den Gemeinden Bischmisheim,
Fechingen, Güdinugen und Scheidt.
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 bezw. 15. Mai 1856
und der Beschlüsse der Gemeindevertretungen von
Bischmisheim vom 3., Fechingen vom 4. Güdingen
vom 17. und Scheidt vom 21. Juli 1919 wird mit Ge—
nehmigung des Kreisausschusses des Landkreises Saar—
brücken für die Gemeinden Bischmisheim, Fechingen,
Güdingen und Scheidt nachstehendes Ortsstatut er—
lassen.

81

Die Gemeinden Bischmisheim, Fechingen, Güdin—
gen und Scheidt richten für die Ortsteile Schafbrücke
bis einschl. Geisberg Nr. 49 bezw. 580, Neufechingen,
Güdingen rechts des Fechingerbaches, Neuscheidt mit
Schneidershof und Stahlhammer die öffentliche Müll—
abfuhr ein und übernehmen die regelmäßige Abfuhr
des Hausmülls aller an den Straßen dieser Ortsteile
gelegenen bebauten Grundstücke zu den in der Poli—
zeiverordnung vom 28. Juli 1919 festgesetzten Tagen
und Stunden. Die Besitzer der vorgenannten Grund—
stücke sind zur Benutzung dieser Einrichtung nach Maß—
gabe dieses Ortsstatuts berechtigt und nach den Be—
stimmungen der angeführten Polizeiverordnung auch
verpflichtet.

82.
Unter Hausmüll im Sinne dieses Ortsstatuts ist
zu verstehen der in den bewohnten Grundstücken sich
ansammelnde Unrat wie Haus- und Straßenkehricht,
Asche und Ruß aus den Feuerungsanlagen der Wohn—
häuser, Müll, Hauswirtschaftsabgänge, Glas- und Por—
zellanbruch, Blechgeschirre u. s. w.
Dagegen sind hierunter nicht zu verstehen Dünger
und Abortabgänge, Steine, Bauschutt, größere Men—
gen von Papier, Tapeten, Stroh, Heu und dergl.,
sowie Abfälle aus den Hausgärten, Schnee, Eis und
Tierleichen. Außerdem fallen unter den Begriff Haus—
müll nicht die Abgänge aus gewerblichen Anlagen
uünd Fabriken.

84

Die abzufahrenden Stofse müssen von den Haus—
haltungsvorständen der bewohnten Grundstücke in hand—
lichen Gefäßen, welche den Bestimmungen der Polizei—
verordnung vom 28. Juli 1919 entsprechen, gesammelt
und zu den festgesetzten Stunden zur Abfuhr bereit
gehalten werden. Mit dem Einladen in den Müll—
abfuhrwagen gehen die Abgänge in den Besitz der
Gemeinde über.
Gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen
behandelt

Die Beschaffung und Unterhaltung der Gefäße
ist Sache der Haushaltungsvorstände, wohingegen der
Abfuhrwagen und die Gespanne durch die Gemeinden
gestellt werden.

8 4.
Dieses Ortsstatut triltt sofort nach erfolgter Ver
öffentlichung in Kraft.
Brebach, den 28. Juli 1919.
Der Bürgermeister

Nr. K. A. 5491.
Genehmigt. Beschluß vom 9. September 1919.
Saarbrücken, den 19. September 1919
Der Kreisausschuß

379) Gebühren⸗-Ordnung
für die
Müllabfuhr in den Gemetnden Bischmisheim,
Fechingen, Güdingen und Scheidt.
Auf Grund der 88 1, 4, 7 und 8 des Kommunal—
Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird mit Genehmi—
gung des Kreisausschusses des Landkreises Saarbrücken
für die Gemeinden Bischmisheim, Fechingen, Güdin—
gen und Scheidt nachstehende Ordnung erlassen.
8S1.
Alle Eigentümer bebauter Grundstücke in den
Ortsteilen Schafbrücke bis einschl. Geisberg Nr. 49
bezw. 58e, Neufechingen, Güdingen rechts des Fechin—
gerbaches, Neuscheidt mit Schneidershof und Stahl—
hammer, von denen die regelmäßige Müllabfuhr ge⸗
mäß den Bestimmungen des Ortsstatuts vom heutigen
Tage bewirkt wird, haben zur teilweisen Deckung der
Kosten für die Einrichtung, die Unterhaltung und den
Betrieb der Abfuhranstalt jährliche Benutzungsgebüh—
ren zu entrichten.

82.
Die Gebühr wird auf 5000 der staatlich veran
lagten Gebäudesteuer in den Gemeinden Bischmis—
heim, Güdingen und Scheidt und auf 3200 desgl. in
der Gemeinde Fechingen jährlich festgesetzt.
83.
Für die Grundstücke, welche staatlicherseits zur
Gebäudesteuer nicht veranlagt werden oder noch nich:
veranlagt sind, erfolgt die Ermittelung des Gebäude—
steuersatzes, nach welchem die Müllabfuhrgebühr be—
messen wird, durch die Gemeindedertretung unter sinn⸗
gemäßer Anwendung der für die Veranlagung de—
GBebäudesteuer geltenden Bestimmungen.
84.
Die Verpflichtung zur Leistung der Gebühr be—
ginnt mit dem Zeitpunkte der wirklichen Abfuhr; fie
setzt jedoch die tatsächliche Benutzung voraus
8 5.
Die Gebühren sind vierteljährlich in der ersten
Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahre—
an die Gemeindekassen Bischmisheim, Fechingen,
Güdingen und Scheidt in Brebach einzuzahlen. Vor—
auszahlungen für das ganze Jahr sind zulässig
Wenn ein Grundstück während eines ganzen Kalen—
dervierteljahres unbewohnt oder unbenutzt geblieben
ist, so werden auf schriftlichen Antrag des Eigentümere
die Gebühren für diese Zeit erstattet.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Weige—
rungsfalle auf Grund der Verordnung vom 15. Novem—
ber 1899 betreffend das Verwaltungszwangsverfahrer
im Zwangswege.

86.
Diese Ordnung tritt sofort nach erfolgter Bekannt
machung in Kraft.
Brebach, den 28. Juli 1919.
Der Bürgermeister
Nr. K. A. 5491.
Genehmigt. Beschluß vom 9. September 1919
Saarbrücken. den 19. September 1919.
Der Kreisausschuß.
            
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