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Benachrichtig ung.
Gemäß ben Anordnungen des Marschalls, Oberkommam
dierender der alliierten Armeen, ist der Postverkehr wieder
hengestellt und nachstehenden Regeln unterworfen, einge⸗
geben, nicht durch ungerechte Vorurteile, sondern durch z
—IAI der militärischen und allgemeinen Sichet⸗
eit. 58
A. Regeln für die Korrespondeng. 38
Allgemeine Regeln. J
Die Korrespondeng ist nachstehenden Regeln unker⸗
wiorfen.
neertiche Schrift, soviel wie möglich in labeinischen
ichstaren.
2. Alleinige erlaubte Sprachen: Die erlaubten Sprachen
sind: Frauzösisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Elsässer
Dlalekt und Deufsch. Nur das BHochdeutsch ist unter Aus⸗
schlufß der Begirksdialekte gestatbet.
3.Adresse der Abjender: Die Briefe müssen auf der Rück.
seite die vollständige und leserliche Adresse des Absenders
fragen. Jede Uebertretung dieser Bestimmung oder Angabe
ben falschen Adressen können die Beschlagnahme der Kor—
respondeng zur Folge haben.
a. F Vennhung von doppelten Briefumschlägen is
untersagt.
5. Aungabe der Briefe: Die Briefe sind bom Absender
verschlossen in die gewöhnlichen Post-Briefkasteen gu
worfen.
G. Rerbot betr. das Neberbringen von Korrespondenz:
Es ist jeder Person und jedem Unternebmer, der nicht im
Deenfte der Post steht, verboben, Korrespondenz auf dem
Lande oder Wasserwege, auf Schienen- und Luftwegen zu
beördern und sich in die Ueberbringung von Korrespon⸗
densg einzumischen: (Briefe, Rechnungen, Postkarten, Ma—
nuitripte oder Drucksachen.)
a Für Rechnungen eines Dritten, einerlei wie die Ver⸗
hälnisse liegen.
JFür 'eigene Rechnung außerhalb des heimatlichen
Vostgebietes (Gebiet, welches von dem betr. Postbureau
bedient wird.)
Durch die Gendarmen und alle im Dienste der Alliierten
ehenden Lefugten Agenten werden Nachforschungen und
Haussuchungen vorgenommen, die Uebergriffe durch Pro—
solelle festnestellt und mit Gefängnis bis zu einem Jahrs
und einer Vuße von eintausend Franken bestraft.
B. Ertaubter Post-Verkehr.
Dieses Kapibel bezieht sich auf den sogenannten Brief«
wechsel; unter dieser Bezeichnung versteht man die mit der
Sand geschriebenen geschäftlichen oder privaten Briefe und
Pofttatten, Postpakeie oder Preisverzeichnisse, geschriebene
oder gedruckte Zirkulare und Briefe, sowie Orucksachen,
die im industriellen oder geschäftlichen Verkehr nötig sind.
Dieses Kapitel bezieht sich nicht auf Zeitungen aller Art.
bes sche, wirtschaftliche oder finanzielle, Bücher Bro«
airen Anzeigen, Plakgte, Zeichnungen, Notigen, Kine—
matographische Filme, über deren Druck, Herausgabe, Ver⸗
fSuf und Umtausch eine spätere Regelung erfolgen wird.
Eße dise Regelung veröffentlicht ist, sind alle Zeiturgen,
tschriften usw. in Zugang und Abgang strengstens
untersagt.
. In dem von den französischen Armeen besetzten Rheina
achiet: Korrespondenzen jeder Art sind erlaubt.
2. Zwischen dem von den französischen Armeen besetztes
RNheingebiet und dem von den alliierten Armeen besetzten
Nücingebiet: Korvrespondengen jeder Art sind erlaubt.
g. Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten
Nheingebiet und dem nicht besesten Deutschland:
Prival⸗ Korresfpondenz nach jeder Richtung untersagt.
Korrespondenzen im industriellen und geschäftlichen Ver
kehr. Kalaloge, Preisverzeich ie, Zirkulare oder ge—
schriebene oder gedruckte Brieie nach ieder Richtung er⸗
I
Postyakete nach jeder Richtung untersagt. J
Muster ohne Wert nach jeder Richtung erlaubb.
Wertsendungen (unter welcker Form es auch sei) erlaubk
aus den nicht vbesetzten Gebieten kommend und für die
Fbesetzten Gebiete bestimmt. unterigat, für den umge—
tehrten Fall.
Die Vertrags-Kommission in Trier und Straßburg sind
aber berechtigt, den Verkehr mit Geld- und Wertpapieren
dvom linken Rheinufer nach dem rechten Rheinufer zu ge⸗
statten, wun es sich um Operationen handelt, die seit Be—
ginn der Beseßung vorgenommen wurden, und gestattet
waren. Alle diesbezüglichen Korrespondenzen sind von den
Beteiligken dieser Rommission zu übersenden. die sie dann
be ordern wird.
Die Korrespondenzen bezügklich der Sen⸗
dung oder Uebertragung von Werten zur
Bezahlung von Waren, deren Versaänbd
dauernd erlaubtist, müssen ebenfalls den
Vertrags-Kommislionen (Gdie fie weiter⸗
—53M— 33— ——6 46x84 3 45sPp-—A
Worten: Keine Wertsendung 337
von den JInteressenten direl genadht
werden.
Dienstschreiben der Rehörden (deutschey: Nach jeder
NRichtung vestatiet unter der Bedingung, daß dieselben
nichts enthalten, was weder der Sicherheit und den Behor⸗
den der alliierten Armeen, noch der Achtung, die ihnen und
ihrer Regierung gebührt, schaden könnte.
Die ze das unbesetzte Deutschland be⸗
stimmte Korrespondenz der deutschen Be—
dörden kann das besetzte rheinische Gebiet
mur verlassen, wennn sie mit dem Visuam
der französischen Militärbehörde, die mit
Dder Ueberwachung der deutschen Verwal—⸗
tung beauftragt ist, versehen ist.
4. Zwischen dem von den französischen Armeen befetzten
Rheingebiet einerseits und den neutralen Ländern
EWuxemburg einbegriffen) gelten dieselben Regeln wie
pben.
Die Vertrags-Kommissionen, welche nachträglich errichtet
werden könnten, um den Verkehr zwischen dem Rheinland
und den angrenzgenden Ländern auf dem linden Rheinufer
zu regeln, sind befugt, den Umsatz von Geld und Weri—⸗
papieren, welche von diesen Ländern kommen und für dos
von den französischen Armeen besetzte Rheingebiet be⸗
stimmt sind, wenn es sich um Operationen handelt, die seit
der Besetzung vorgenommen wurden und gestatbet waren.
Alle diesbezüglichen Korresppendenzen sind von den Bo—
hörden an diese Kommission zu senden, sobald ihrve Er⸗
richtung dem Publikum mitgeteilt worden ist.
Die Regelung von anderen Bar- und Weripapiersendu—
gen wird durch spätere Anordnungen bekannt gegeben.
8. Zwischen dem von den französischen Armeen besetzten
Nheingebiet einerseits und Elsaß-Lothringen andererseits
gelten dieselben Regeln wie oben.
6. Zwischen dem von den französischen Armeen besetztes
Rheingebiet einerseits, Frankreich und den alliierten Lün—
dern andererseits.
Korrespondenzen jeder Art find bis auf weiteres untevsagt
mit Ausnahme von solchen, welche alliierte Militärpersonen,
die deinem Postbetrieb zugewiesen sfind oder
alliierte Zivilpersonen, welche im besetzten Rheinland
tätig sind, erhalten oder absenden. Geschäftliche Korre—
spondenz oder Verkehr mit Bar- und Wertpapiersendungen,
welche in Zukunft gestattet werden dürfen, wird durch
eine spätere Bekanntmachung geregelt.
C. Diese Vorschriften trefen mit dem Tage ihres ECinzanges
bei den beteiligten Behörden in Kraft.
Vorstegendes bringe iαν ——
Bürgerschaft.
Saarbrücken, de
— —
Bece Landrast.
55) Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die überaus große Knapp-—
heit an Kartof feln und da mit Lieferungen bies
zur neuen Ernte nicht mehr gerechnet werden kann
wird die Wochenration vom Montag den 27. Januagar
ab auf 5 Pfund pro Kopf und Woche herabgesetzt
Die Herabsetzung gilt auch für diejenigen Personen
die bereits Kartoffeln erhalten haben; sie müssen mi
hren zugewiesenen Mengen entsprechend weiter reichen
Saarbrücken, den 23. Januar 1919.
Der Landrat.
von Halfern
—IVVV
56* Bekanntmachung.
Nr. A. 15330. B. P. S.
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen, Tach
ziegeln aller Art und Trainageröhren aus Ton.
Vom 15. Jannar 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daf
jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevor—
schriften (nach 86) der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26
April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwider
handlung gegen die Meldepflicht (nach 85) der Bekannt