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4 Amtliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
berensgegeben vom Landratsauit Saarbrũcken
—— des nictamtlichen Tetlea. Drad ant Verlas voa E. O. C q⸗ aAx i Ee
¶Drudert Boltiingen). - deraiprecher der Seschartastelle Bittoriastrase )
tr. Ei αι Srbruden). vernsprechet der Drucerel Ar L184 CAtat Saar bracen)
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Ar. 69.
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Donnerstau
Iuhalt.
Führung von Listen der Hotelbesißer und Quartiergeber
sür über Nacht bleibende Personen (S. 215). —
A
5362) Velauntmachung.
Der General, Kommandant der 10. Armee, erläßt im Interesse
der Einwohner und der ehrbaren Reisenden folgende Bekannt—
machung, um dadurch die leichtfertige Beoolꝛerung ernsthaft
AhAwachen zu fönnen, ohne dadurch unnötig Aergernis geben
zu wollen, sondern nur um der Freiheit des einzelnen die
notigen Garantien zuzusichern.
Artikel I: Die Hotelbesitzer, Quartiergeber, sowie jeder
vinwohnet, welche fremde Personen während einer »der mehrerer
Maächte in ihrem ansässigen Wohnort beherbergen, seien es Ver—
wandte oder nicht, müssen die Namen dieser Personen in eine
bifte eintracçcen, und zwar muß diese enthalten: Name und
Adresse des Hotelgastes, sowie ausführliche Personalbeschreibung
sAn Weohrort, Tag der Belegung des Zimmers Eintritt) und
es Austritts. Ort der Herkunft, und rt, wohin die Verson
ich zu begeben beabsichtigt.
Artrkel 2. Die Personalbeschreibung und Wohnungsangabe
muhj auf Grund der vorhandenen Identitätspapiere hervorgehen,
wte 3. B. Reisepaß, Identitätskarte, Militärpaßz, Gebuctsschein
oder Heiratsurkunde. Bei Aufstellung besagter Lisie rauß das
zur Identitätsfeststellung dienende Schriftstüuckc mit einer Anmer-—
kung versehen werden.
Artikel 3: Diese Vorschriften erstteden sich nicht auf
Militär⸗ oder sonstige Personen, die im Besitge eines von der
französischen Behörde ausgestellten Quartierscheines sind.
Artike l 4: Jeden Tog, und zwar um 10 Uhr morgens
müssen die nach vorstehenden Vorschriften aufgestellten Listen
dem für den Quartiergeber nächstliegenden Polizeibureau ab—
gageben werden.
Artikel 5: Auf dem Polizeibureau oder auf dem Bürger⸗
meisteramt einer jeden Ortschaft muß daher eine Eintragungs—
siste geführt werden, in die täglich, und zwar alphabetisch
die neuhinzulommenden Namen, sowie die übrigen Formalitäten,
wie fie auf den überreichten Listen aufgeführt sind, eingetragen
weorden. Die Eintragungsliste muß ständig bereit liegen und an
hand sein, so daß sie bei einer Untersuchung dem Militär—
verwalter, Militärpersonen, Beamten oder Bevollmächtigten der
zuständigen französischen Armee zur Kenntnisnahme vorgeleg!
werden lann.
Artikel 6: Nichtnachkommen oder Zuwiderhandlungen vor
stehender Bestimmungen durch die Quartiergeber zieht militär⸗
polizeigerichtliche Bestrafung nach sich.
Artikel 7: Vor das gleiche Gericht werden alle die⸗
enigen Personen gestellt, die sich unterstehen würden, eine falsche
Identität anzugeben; jedoch kann die Strafe im Falle einer
Urkundenfälschuns oder sonstiger Verbrechen weit schwerer werden
Der Militãrverwalier.
8 85360
boehennsocungen sed Lurfrosnnes
363) Bekanntmrachung
Auf Grund der am 8. Oktober 1919 getroffenen
Vereinbarungen wird folgendes bekannt gemacht:
Trotzdem bisher für die wichtigsten Waren Höchst—
preise festgesetzt waren und angeordnet war, daß in den
Beschäften und an den Verkaufsstellen die Preise ange—
schrieben sein müssen, ist diese Vorschrift nicht beachtet
worden.
Zur Durchführung der Vorschriften wird daher
solgendes angeordnet:
1. Alle offenen Geschäfte, die Waren irgend wel—
cher Art zum Verkauf feilbieten, müssen sämtliche Wa—
Bezgapreie r de Mertelsabt 1488 .
Aude gen gadadrea: die Saeitalteut eι dα: veτιν αα
Aæxzlicht Anzeixeat der m dreu ma bohe Aau ,
Urichttetene Dernetac Bindoec rettag end —
—
16. Oktober 1919 43. Jahrꝗ
für Fleisch (5. 215). — Petroleumpreis (S. 216). —
Kartoffelpreise (S. 216) — Hochstpreise für Obst. (S. 216)
ren sowohl innerhalb der Verkaufsräume als auch in
den Schaufenstern mit deutlich erkennbaren Preisen
versehen, die jeden Irrtum für den Käufer ausschließen
2. Außerdem müssen in Lebensmittelgeschäften
auch weiterhin die bisherigen Preistaseln über Le
bensmittelpreise in den Geschäften und an den Ver—
faufsstellen angebracht werden.
Die Waren müssen den Käufern zu den angesetzden
Preisen abgegeben werden.
Die vorstehende Anordnung muß spätestens 5 Tage
nach dem Erscheinen in der Zeitung in allen Geschäf—
ten restlos durchgeführt sein.
Die Durchführung der Anordnung wird neben den
Polizeibeamten durch Mitglieder der Lebensmittelkom—
missionen und Mitglieder der Preisprüfungsstelle aul
das schärfste überwacht werden.
Geschäfte, die gegen vorstehende Anordnung ver—
stoßen, werden rücksichtslos geschlossen.
Saarbrücken, den 11. Okttober 1919
Der Landral
von Halsern
564) Belanu tutachn na
Mehrfach sind Beschwerden eingegangen, daß die föür Fris
fleischh und für Wurst eingesetzten Preise *8 den —
stellen nicht eingehalten werden.
Die festgesetzten Höchstpreise werden nachstehend nochmale
hekanntgegeben:
Gefrierfleisch Sen 3,00 Mk. das Pfund
sleisch
s) Rindfleisch: senc
Suppenfleisch
Bratenfleisch
Roastbeef
Filet
b) Kalbfleisch:
Ragoutstücke
Kalbsbraten
c) Hammelfleisch:
Ragout
Braten
d) Wurst:
Blu twurst 2,00
Leberwurst 3,00
Fleischwurst 50
Die vorstehenden Preise mülsen unter allen Umständen ein
gehalten werden.
Frischfleishh darf vom 185. Oktober ab nur auf eg,
marken zur Ausgabe gelangen. Die Karten sind, wie die Karter
ep Gefrierfleisch, an das zuständige Buürgermeisteramt abzu
iefern
Aus Frischfleisch durfen nur die vorstehend eeure—
Wurstwaren, wie Blutwurst, Leberwurst und Fleischwurst, her—
gestellt werden. Die Serstellung von anderen Wurstwaten t
verboten.
Die Metzger, die Vieh ankaufen, habden ein Verzeichnio —
ien. nach folgenden Muhar
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