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fsuͤr Gesang⸗ und deklamatorische Vorträge
und sogen. Tingel-Tangel für den Tao
sür andere Musik- und Gesangvorträge in
Gastwirtschaften, Schankstuben, öffentlicher
Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten,
init Ausnahme der gegen Geldeinwurf
spielenden Automaten, für den Tag
ür das Halten eines Klaviers in Gast—
wirtschaften, Schantstuben und öffentlichen
Vergnügungslokalen jährlich
ta Für das Halten von Glücksspiel-, Geschick⸗
Uchleits⸗- und sonstigen der Ergößung und
Unterbaltung dienenben Automaten eder
Art, mit Rusnahme der unter Biffer 8
bezeichneten Musitwerke und Automaten in
Gasiwirtichaften usw. jährlich 20 Mt.
ZFür die unter Ziftfer 6 und 7a nicht getroffenen
automatischen Musikwerke:
a3) für einen kleiseren Automaten GSuwiel—s
uhr pro Jatr 30 Mk.
b) für einen größeren LAutomaten (nus⸗ ⸗
schlielide Orchestrion) vro Sahr 75 Mk.
c) für ein Orchestrion pro Zahr 120 Mt.
d) für ein Grammophon pro Jahr 30 Miek.
Für Musikaufführungen von umhergiehen—
den Musittapelien, Bänkelsüngern usw. auf
den Straßen pro Fag und Kopf 1Mf.
16. Für Vorstellungen von Gymmastikern, Equil⸗
bristen, Ballet⸗- und Seiltängern, Tafchen—
spielern, Zauberlünstlern. Bauchrednern
und dergl.:
2) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld vor
höchstens 9025 Mk. erheben wird oder die
Höhe des Eintritts in das Belieben der
Bufchauer gestellt ober das Eintrittsgeld
durch Tellersammlungen aufgebracht wird,
für den Tag
wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von
mehr als 6.250 bis 0,630 Mkt. erhobven
wird, für den Tags 16 Meb.
wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von
mehr als 6,50 Vrk. erbeben wird, fur
den Tag 20 Wik.
. gür das Halten eines Karussells:
a) eines nur durch Meischenhand gedrehten.
pro Tas 25 Mt.
eines durch Pferde getriebenen, für
den Tag 40 Mt.
eines durch malchinelle Kraft in Bewegung
gesetzten, für den Tag 60 Mt.
2. Fuͤr Aufftellung von Schaukfeln:
a einer Schiffsschaudel mit nicht mehr als
6 SEchliichen, für den Tag 60 M.
und für jedes weitere Schiffchen für ven
Tag 10 Mk.
h) einer russischen Schaukel für den Tas 50 Ytk.
Fuür das Halten
) einer Wuͤrfelbude, für den Tag
b einer Spieibude mit Glücksrad oder ühn⸗
Ucher Einrichtung mit einer Frontlänge
bis zu 10m, fuͤr den Tag
d) mit einer Frontlänge von mehr als
10m, pro Tag
. Für das Halten einer Schießbude, für
den Tas J
iß. Zür das Halten eines Kraftmessers, für
den Tag F
16. Für die Veranstaltung elines Plerdewett⸗
rennens (Hippodrom) für den Tag
Für Preisfchleken mit Büchsen oder Slin⸗
en jeglicher Art, pro Tag
Für WBreistegeln und Preisbillardspielen,
ür den Tag
Für den Betrieb eines Ring⸗ und Blat⸗
enwerfens für den Tag
Für den Betrieb eines Volzenschiedens,
ur den Tag
Für das Halten eines Kinematographen,
sir den Tag
Für das Aufstellen einer Photographiebude,
zro Tag
Für Veranstaltung eines Festzuges mit
Ausnahme der religiösen und Subilänms⸗
oder ahrnlicher Veranstaltungen (tebe
edoch Ziffer 2)
Fur öffentliche Belustigungen der vorher
mcht gedachten Art, insbesfondere für das
Halten eines Marionettentheaters. für das
ufsleigenlafsen eines Luf ballons, für das
Jeen eines Banoramas. Wachtfiau⸗
25 Mk.!
30 M.
50 Mt.
26 Me.
5 Mtet.
50 Me.
25 Mk.
25 Mt.
10 M.
25 Mt.
öb Mt
6 Me.
—A
renkabinetts, Museums, te nach dem zu
erwartenden Gewinn des Unternehmers.
fiir den Tag i0 bis 50 Mk
Von allen maskierten Rersonen über 14
Zahren. welche, auf Seraßen, offentlichen
Paaen und Lolalen erscheinen, sür den
Las
Der Tag rechnet von 11 Uhr vormittags
bis audern Morgen 6 Nor
8 2.
Werden von den Lustbarlesten mehrere zu einem Fest ver⸗
kwiggt, so ist dennoch von joder die vorstehend sestgesetzte Ab⸗
gabe zu entrichten.
In den im 81 Ziffer 1 gedachten Fällen schließt die höhen
Steuer die niedere in sch.
In den im 8 1.3iffer 24 gedachten Fällen erfolg
die Festsetzung der Stener von Fall zu Fall durch den Bürgermeister.
8 3.
Die Stener ist vor Beginn der Lustbarkeit, und soweit es
fich um eins Jahressteuer handelt, für jedes Jahr ungeteilt
his nim 15. des zweiten Monats des betreffenden Steuer jahres
zu zaͤhlen. Sofern eine Veranstaltuna, für welche eine Jahressteucr
zu entrichten ist, im Lause des Steuerjahres eröffnet
wird, ist trotzdem die volle Jahresfteuer zu entrichten und zwar
mnethalb 4 Wochen nach dem Beginn der Veranstaltung. Fũn
bie Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarleit deranstaltet,
und falls ein geschlossener Raum für die Veranstaltung der
Lustharkeit hergegeben wird — der Besitzer desselben; dieser müũ
dem Vercaunllaltec für den gonzen Betrag.
8 4.
Fur Lustharketten, welche von geschlossenen Vereinen oder Ge⸗
sellshaften, die ihren Sitz innerhalb der betreffenden Geme in den
haben, veranstaltet werden, und zu denen nur die Vereinsmit⸗
gheder unrd deren Angehörigen ohne Erhebung eines Eintritts⸗
geldes oder cirres sonstigen besonderen Kostenbeitrags Zutritt haben,
ist für eine Veranstaltung im Jahre keme, und für jede weitere
er a sung mur die Hälfte des Steuersahes zu entrichten
8 5.
Als Lustbarkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten die⸗
fenigen Veranstaltungen nicht, bei denen ein höheres wissenschaft⸗
siches oder Kunstinteresse wwahete
8 5.
Bei vffertlichen Lusibarketten, deren Reinertrag zu einem wohl⸗
tãtigen Zweck bestimmt ist. kamm die Zahlung der Steuer von
dem Bürtgermeister erlassen werden.
87.
Quwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diefer Ordnung
nnterstegen neben der Veroslichtung zut Nachzahlung der Steuer
einer Strafe von 32530 Ml.
8 8.
Die nach dieser Steuerorbnumg zu zahlenden Steuern und
Strafen unterliegen, soßfern sie nicht innerhalb der durch diese
Drdaung festgeseheen Frift gegahlt werden, der Beitreibung im
Verwalfunas wanasverfahren.
58.
Unberührt bleͤben die im Bezirk der genannsen Gemein den
erlassenen, die Veranstaltung von Lustharkeiten betreffenden vo
tizeilichen Vorschriften.
10.
Vorstehende Ordnung — mit dem Tage ihrer Veröffent
schung in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher geltenden Ord⸗
nungen aufgekoben.
Fuͤr Gemeinde Bischnisheim Brerach, den 8. Juli 1919.
F h Buͤbngen Brerch. den 17. Jull 1919
Bliesransbach Brebach, den 16. Inli 1919
* Fechngen Breboch, den 4 Juli 1919.
* Sidsen Brebach, den 17. Juli 1819.
Scheidr Rientrisch Brebach. den 215 Juli 1919
Der Burgemeister:
Beder.
Genehnugt durch Beschlutg des Kreisausschusses Ne. 532
vom 9. 9. 1819.
Saarkhrüden, den 13. September 1919. v
J. V.:
v. Salmuth.
——— ⸗⸗ —
Saorrbrũden, den 11. Oktober 1919.
Der Landrat:
von Halfern.
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Fine Mahmmg sur die rheinischen Landwirte
Bonn, den 26. September. Der Vorstand der Landwirt⸗
schaftskammer für ve Rheinprovinz hat in sener gestrigen
Sitzung eine Entschließung gefaßt, in der es heißt:
Beratungen zwischen den Vertretungen der beteiligten
Reichsstellen, der Propinzialbehörden, der Kommunalverbände und
ickett beaben leider au der Fetiteluung geführt. daß