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—AR
Kartoffelerzeugers in die Kartoffelliste bei Feststellung
der Abbliejerungsschusdigkeit einzutragen.
Nachweisung
nber die Vreise der Vebenbrittel
und sonstige Verbrauchssgegenstände,
ezt guttig vom Dozmerstag, den 9. Oftober 28, ab.
n d⸗iund⸗Vrot 2,70
⸗ 21208fund⸗ Brot i) 9 35
1 Psfund Weißhrot 50
1 Piund Brotmehl auf VBrotkarten o38
reines Weizenmehl —8
l * Spech, der auf Warenmarlken als ver—
billigte Ration abgegeden wird ,20,
Pfd. Spensefett, das auf Warenmarlen als ver⸗
billigte Ration abgegeben wird 4,75 M
Margarine, raltioniert 34598
ansläno. Butter, rationkert, gesorme v88
holläud. Butter, nicht rationiert, 1850
— 59 8
Wurfelzucker 9,6811
Randiszudlor —A —
Marmelave 13005
Weizengrieß .7086
Haferslocken 1308.
Gruupen ,ö,
Vollreis Zerbilligle Maren. 2,00 3
Bruchr eis die durch die 1,8)
Hulsensrüchte (Erbs., Bohn.) Gemeinden 1708
gespaltene Vohnen den 1,20 ,
gludeln (Wasserw., Reichzw.) Geschästen . 508,
(Arszugsware) geiiesert 208
andere Teia wareu werden. 1750
Teigwar en WMaren,
Linsen, kleite die
„große diicch
Erbsen, gespalt. geibe den
gelch. ganze gelbe Mittel freien
—28 ganze gelbe Riesen Handel
detch. ganze grune Riefen den
rohe grune nugeschälte Geschäften
VBohucn, weißke ge⸗
Vruchreis liefert
Volkeis werden.
Stückt Hering Je. neue holl. Vollheringe
Siter Milch bei Abgabe au die Verbrancher
Bfund Gefrierfleisch
Frischsicisch.
a) Rindfleisch:
Pfund Suppenlelsch
Bradenteisch
3 Roastbeef
5 Filet
b) Kalbfleisch:
Pfund Kalbfleaisch Ragoutilge
* — Kalbsbraten
e) Sammelflessch:
Pfunde Hammelfleisch, Ragout
F Braten
d4) Wurst:
Pfund Blutu⸗rst
Pfund Leberwurit
Fleischwurst
3 Kartosseln
Sals, einschl. Date
— ohne Düte
Paket auess. Feuerzeug mit 10 Schachteln
Einzelschachtei
Pfunde Seife, ausl. 72ige od. inl. 6204ige
Genuse:
Weißlraut
— füt 1 Jentner
Wir sieg
Rottraut
Oherkohlrabi mit Kraut
ohne Kraut
Erdkohlrabien
Gesbroͤben (Rote Möhren, kene gelb.
Pferdemöhren) ohne Kraut
Notrüben
Weißrüben ohn, Kraut
Zwiebeln ohne Schloten
Endibviensalat
Noaugold
Rhaborver ——
Bestere Pirze (Steinphiz, Champigarn,
alle anderen Sarten
Solangengurlen, je nach Größe bis zu
Salatgurken, je noch Größe bis zu
ftinmachourlen
88.
Etne ANachniererung von Kartofseln an diezentgen
Personen, die mit ihrer Verbrauchermenge infolge
Mehrverbrauchs oder schlechter Aufdewahrung nicht
auskommen, kdann infolge der allgemeinen Kartofsel—
knappheit nicht stattsinden.
89.
Die Karioffelerzeuger haben die Saatkartoffeln
ficherzustellen und getrennt von den Speisekartoffeln
aufzubewahren. —
810
DHer Bezug sämtlicher Kartoffeln ist — abgesehen
von dem Bezugscheinversahren des 82 — nur gegen
Kartoffelkarten zulässig, die vom Bürgermeister aus—
gegebden werden. Der Handel mit Kartoffelkarten ist
sen. Ersatz für verlorene Karten wird nicht ge
Listet.
811.
Die Abgabe und Verteilung der Kartoffeln er—
folgt an und für sich durch die Vermittlung der
Bürgermeister. Größere Verkaufsvereinigungen, indu
strielle Werke usw. können auch Kartosseln unmittel—
bar vom Kreise beziehen. Auch die Abgabe dieser Kar⸗
tofseln darf nur gegen Kartoffeltkarten erfolgen.
81232.
Für das Saargebiet werden solgende Höchstpreise
kestgesetzt:
1. Bei Uebernahme der Kartoffseln durch den Kom—
munalverband bezw. die Bürgermeiftereien be—
rrägt der Preis 12. — Mk. frei Lager des Kom—
munalverbandes bezw. der Gemeinde.
Bei Lieserung gegen Bezugsscheine, also bei Ab—
gabe von Kartofseln durch den Erzeuger unmittel—
bar an den Verbraucher beträgt der Kleinver—
baufspreis 13.— Mk. für den Zentner frei Lager
des Verbrauchers einschließlich aller Nebenkosten,
wie Schnelligkeitsprämie, Ansuhrkosten usw.
3. Bei Abgabe der Kartosseln an die Verbraucher
ab Verkaufsstelle der Gemeinde beträgt der Preis
13. - Mk. bro Fentner.
813.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An—
ordnungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und
mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark vober mit einer
dieser Strafen bestrast. Neben dieser Strafe können
die Vorräte, auf die sich die strasbare Handlung bezieht,
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht. Bei vorsätzlichem Verschweigen
Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern muß die
Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird,
mindestens dem 20 sachen Werte der Vorräte gleich—⸗
Lommen, auf die sich die strasbare Handlung bezieht.
38B14.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1919
in Kraft.
Saarbrücken, den 29. September 1919.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
von Halfern, Landrat
O.15
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9.1558
0,40 12
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620 vᷣꝛ
160 3
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18603
0,60 ⸗e
5.00 —
Lebensmitlelkontrollstelle des Saurreviers.
—eꝛ2. de Nodaillac.
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