Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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— Amtliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrüchen
derausgegeben vom Landrais amt Saardrichen

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Rr. 63..

MNittwo.

XX
Bekanmtmachungen der Militär⸗Verwaltung (S. 203). — Ver—⸗
otgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln im Kreise Saar—
brucken-Land (S. 203). — Zulässfigkeit von Mietzinssteigerungen
(S. 204). — Bäderzwangsinnung für Bürgermeisterei Sulzbach—
Zao (S. 205). — Erloschene Pferderäude (S. 205). — Lustbar—⸗

Bekanntmachung
Der General, Commandant der X. Armee, bringt in Er—
immerung, datz es den deutschen Behörden untersagt ist, die
unter Artikel 81 82 2u. 4 des deutschen Strafgesetzbuches ent—
galtenen Maßnahmen in Anwendung zu bringen. Die Be—
hörden, die sich auf diesen Artikel berufen, um dadurch die
Verfolgung der Mitglieder oder Beamten des Regierungsbezirks
Birkenfeld erwirken zu wolten, werden wegen Aufruhrs gegen
die französische Militärbehörde als strafbar erachtet werden.
Daear Militärverwalter.

340

Berichtigung.
Der Herr Groß Ludwig, wohnhaft
Karistraße 15, wurde von dem hiesigen
1. Mai 1919 wegen Fahrraddiebstahls zu
000 Mart verurteilt.
Durch dasselbe Gericht wurde er am 5. Juni 1919 frei—
gesprochen.
geg.: Der Staatsanwalt,
LEt. Guenadou.

224 —
behonneoungon 5 ⸗ igz mo⸗
und ser Doh zonn
342) VBerord nung
ber die Versorgumng der Verölterung mit Speise—
tartofseln im Kreise Saarbrücken⸗Land.
Auf Grund der Verordnung über die Kartoffel⸗
nersorgung dom 18. Juli 1918 (K. G Bl. S 738
ersorgung ESebt IosIo (. G. B. S sIGRIH
wird sfür den Umfang des Kreises Saarbrücken-Land
solaendes angeordnet:

81
Der Kreis Saarbrücken-Land bezieht zur Versor—
gung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln für das
Wirtschaftsjahr 1919,/20 Kartoffeln aus dem Kreise
und führt, soweit die Vorräte im Kreise nicht aus—
reichen, Kartoffeln aus anderen Kreisen ein. Den
Verbrauchern steht es frei, sich selbst auf Grund
der Bezugsscheine (82) unmittelbar vom Er—
zenger mit Kartoffeln zu versorgen.
82.
Der freihändige Verkauf von Kartoffeln im Saar—
gebiet ist an sfolgende Personen bezw. Verbände ge—
istattet:.
1. An die Kommunalverbände,
2an den Bürgermeister innerhalb seiner Bürger—
meisterei,
an Personen, die im Besitze der vorgeschriebenen
Bezugsscheine sind.
Jeder Verbraucher darf seine Kartoffeln an und
für sich im ganzen Saargebiete kausen. Er muß nur

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3. Oltober 1919 45. Johrg

keitssteuer⸗ Ordnung der Bürgermessterei Klemblitiersborf (S. 265)
— Schweineseuche in Dudweiler (S. 206). Austfuhrverbo—
bon Kartoffeln aus dem Kreise Saarlouis (S. 200). — Kreis
schulinspektion: Turnlehrer-Ausbildungskursus zu Spandau (S. 206)
— Etgänungsbekanntmachung betr. Höchstpreise für Obit (S. 2064

einen Bezugsschein haben, der bei den Bürgermeistern
des Wohnortes zu beantragen ist unter Angabe der
zum Haushalt gehörenden Personenzahl, der Mengen
und des Kartoffelerzeugers, bei dem sie gekauft wecden
sollen. Die Genehmigung zum Ankauf der Kartoffeln
wird von dem Bürgermeister des Wohnortes des Ver—
käufers erteilt. Der Ankäufer hat den richtigen en
iang auf dem Bezugsschein zu bestätigen. Der Be—
zugsschein wird sfür einen bestimmten Versorgungs
berechtigten auf eine bestimmte Menge angefertigt
Der Bezugsschein ist zweiteilig hergestellt. Der Ver—
käufer hat den Abschnitt A des Bezugsscheines spä—
testens 8 Tage nach der Ablieferung der Kartoffeln an
das zuständige Bürgermeisteramt zwecks Berichtigung
der Kartoffelliste abzuliefern. Der Abschnitt B wird
wenn die Beförderung mit der Bahn erfolgt, dem
Frachtbriefe beigefügt und wenn die Beförderung auf
dem Landwege geschieht, ist der Abschnitt Bals Aus
weis mitzuführen, damit die Kartoffeln nicht ange
halten werden.
Der Bürgermeister bezw. Landrat des Kreises, in
dem die Kartoffeln auf Bezugsschein gekauft werden
sollen, kann die Genehmigung des Ankaufs ablehnen
wenn sein Bezirk Zuschußkreis und noch nicht mü
Kartoffeln eingedeckt ist.

83.
Der Versorgungszeitraum umfaßt für die Selbst—
dersorger die Zeit vom 14. 9. 1919 bis zum 13. 8.
1920, für die Versorgungsberechtigten die Zeit vom
14. 9. 1919 bis 17. 7. 1920 (44 Wochen)
84.
Als Selbstversorger gelten alle Kartoffelerzeuger,
ebenso die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich
des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbeson—
dere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer
Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen
haben.
Haushaltungen, die Kartoffeln angebaut haben
aber nicht für alle ihre Angehörigen bis zum 13. 8
1920 ausreichen, gelten solange als Selbstversorger,
als die selbstgeernteten Kartoffeln bei ordnungsmäßigem
 Gebrauch ausreichen. Nach diesem Zeitpunkt
gelten sie als Versorgungsberechtigte.
Bei Berechnung der den Selbstversorgern zu be—
lassenden Kartoffelmengen werden bestimmungsgemäß
in Ansatz gebracht:
a) Als Eigenbedarsf des Kartoffelerzeugers und
seiner Wirtschaftsangehörigen 12/3 Pfund für den
Kopf und Tag, also für den Versorgungszeit—
            
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