Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter dem Viehbestande des Bergmanns Herrn Johann
Lades zu Eßenhsfen, Haus-Nr. TI, ist der Ausbruch der
Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden.
Der Sperrbezirk wird auf das verseuchte Gehöft beschränkt
Von der Bildung eines Beobachtungsgebiets wird abgesehen.
Für das Sperrgebiet.
Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperr⸗
bezirks unterliegt det Absonderung im Stalle (z 18 Abs. 1.4
des Gesetzes). Jedoch darfe das abgesonderte Klauenvieh zur
sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor
Ausführung der Tiere gzur Schlachtstätte durch amtstierärzt⸗
lche Untersuchung sestgestellt wird. daß der gesamte Klauen⸗
biehbestand des Gehöfles noch seuchenfrei ist. Ueber die Er—
leilung der Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung im
Seuchenort erfolgen soll. die Ortspolizeibehörde. andernfalls
der Regierungspräsident.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist nur an
melmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung ge⸗
acht leistet ist, gestattet.
a) Sämtliche Hunde sind sestzulegen. Der Festlegung ist das
Führen an der Leine und bei Ziehhunden die felte An⸗
chirrung gleichzuerachten. Die Verwendung von Hirten⸗
huünden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden
hei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. Das
Beflügel ist einzusperren.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen
Pertsonen. die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner
Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, isl
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von

Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen
Fällen kann bie Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
bünget und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften
und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be—
rührung gekommen sind, darfen aus dem Sperrbezirk nur
mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu—
ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezirk sowie
das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk iß ver⸗
doten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren
 mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Ein—⸗
fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet wer—⸗
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von
Klauenvieh zu Nuß- oder Zuchtzweden ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Beduürfnisses mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Im
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch
ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden
zemäß gs 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 he—
straft. Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in allen
Fällen bei der Polizeidirektion anzubringen.
Sobald sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöftes gefallen,
getötet oder entfernt worden und die Desinfektion vorschriftsmäßig
 ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen
ist, ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 30. Dezember 10918.
Der Landrat.
J alfera

Bekanntmachung.
Nachstehend bringe ich zur öffentlichen Kentnis, welche Personen gemäß 8 3 der Ausführungsbest immungen, betreffend die
Schlachtvieh⸗ uͤnd Fleischbeschau, einschließlich der Trichinenschau, bei Schlaͤchtungen im Inlande, vom 20. März 1808 zum Beschauer
ne Silellvertreter bei der Vornahme der Ergänzungsfieischbeschau bestellt worden sind.

8
*
—3—
8
*

*
4

3

10

Die Ergänzungsfleischbeschau wird
Namen der ausgeübt von

Fleischschau⸗ Trichinenschau—⸗
bezirke bezirke

Stellvertreter

Bischmisheim!

Bischmisheiml

Kreistierarzt

Schlachthofdirektor Dr.
Mayer, Saarbrücken

l
idj
ig

I
X

Dudweiler II
Friedrichsthal
Gersweiler
Heuswener J

Dudweiler II
Friedrichsthal
Gersweiler
geusweiler J

Schlachthofdirektor
Hauck, Sulzbach
Schlachthofdirektor
Hauck, Sulzbach
Kreistierarzt

Kreistierarzt

Schlachthofdirektor
Bingel, Saarbrücken
Schlachthofdirektor Dr
Mayer, Saarbrücken

41

1

Kleinblittersdorf
Ludweiler
PüttlingenJ

Aleinblittersdor
Ludweiler
PüttlingenJ
Puüttlingen li
Auierschied
Riegelsberge
II

Kreistierarzt
Zrämer, Tierarzt,
Altenkessel

Schlachthofdirektor Dr.
Traäautmann, Völklingen

1

Quierschied
Riegelsbergel
II

Kreistierarzt

Schlachthofdirektor
Hauck, Sulzbach
Schlachthofdirektor Dr
Mteyer, Saarbrücken
Schlachthofdirektor Dr
Trautmann, Völklingen
Z„chlachthofdirektor Dr
Meyer, Saarbrücken
Kreistierarzt

—111

M

Völklingen II

Völklingen 11 Schlachthofdirektor
Dr. Trautmann, Völkl
Saarbrücken, den 27. Dezember 1918.

Der Bezirk umfaßt
die Gemeinden

Brebach, Fechingen, Güdingen,
Bübingen.
Scheidt, Rentrich,
vischmisheim, Schafbrücke.
Shranddach m. Wintringer⸗
of.
Fischbach mit Grube Camp⸗
hausen.
Friedrichsthal.

Sämtliche Gemeinden der
Bürgermeisterei.
Berschweiler, Dilsburg, Heus⸗
weiler, Niedersalbach, Wit⸗
tershof.
Eiweiler, Hellenhausen, Kirsch⸗
hof, Hirtel, Obersalbach und
Kurhof.
Holz, Wahlschied, Lummer⸗
schied, Kutzhof, Numborn,
Bietschied.
Sämtliche Gemeinden der
Bürgermeisterei.
Sämtliche Gemeinden der
Bürgermeisterei.
Ortsteile Püttlingen und
Ritterstraße.
Ortsteile Alienkessel, Neudorf,
Rockershausen, Großwald,
Luisenthalerhütte.
Quierschied.

Güchenbach, Ueberhofen,
Hilschbach, Walperohofen.
Kolln, Sellerbach, Engel⸗
fangen, Etzenhofen, Herchen⸗
bach, Rittenhofen.
Riegelsberg, Buchenschachen,
Hixberg, Pflugscheid, von
der Heydt.
Heislautern, Wehrden,
Fürftenhausen.

Be⸗
merkungen

Der Landrat.
on 5alfern.
            
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