Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

1V.
Berorduung betreffend Maßnahmen gegen den
Wohnungsenangel.
Auf Grund der Bekanntmachungen des Bundesrates
 über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom
23. September 1918 sowie zum Schutze der Mieter vom
22 Juni 1919 (R. G. Bl. 1143-1146) verordne ich mit
Benehmigung des Herrn Regierungspräsidenten in
Trier vom 18. September 1919 als den Beauftragten
des Herrn Staatskommissars für das Wohnungswesen
kolgendes:

JI.
Maßnahmen gegen Verminderung vorhandenen
Wohnraumes.)
31.
Zch untersage, daß ohne vorherige Zastimmung
der Gemeindebehörden (Wohnungsamt des Bürgermeiteramtes)

a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen,
b) Räume die bis zum 1. Oltober 1918 zu Wohn⸗
zwecken bestimmt oder benutzt waren, zu anderen
Zwecken, ins-esondere für Fabrik, Lager, Werk—
stütten, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet
werden,
mehrere Wohnungen zu einer vereinigt werden.
Die Zustimmung darf nur versagt werden, wemn
das zuständige Einigungsamt sich mit der Versagung
ꝛinverstanden erklärt hat.
II.
Erfassung und Verwertung unbenutzzten Raumes zu
Wohnzwecken)
8 2.
Der Verfügungsberechtigte hat:
a) unverzüglich dem Wohnungsamt des zustüändigen
Bürgermeisteramtes Anzeige zu erstatten, sobald
eine Wohnung oder ZFabrik, Lager, Werksstätte,
Dienst- Geschäfts⸗ oder sonstige Räume unbenutzt
sind.
den Beauftragten des zuständigen Wohmungsssam⸗
tes über die unbenutzten Wohnungen und Räume,
sowie über deren Vermietumg Auskunft zu er—
teilen und ihnen die Besichtizung zu gestatten
Als undbenutzt gelten Wohnungen und Räume der
ezeichneten Art, wenn sie vöollig leer stehen, oder
nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sosern dem
berfügungsberechtigten eine andere Aufberahrung
ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der
Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder
zeitweise in das bisher feindliche Ausland verlegt hat.
53.
Hat das zuständige Wohnungsamt dem Verfü—
gungsberechtigten für eine unbenutzte Wohnung oder
für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken ge—
eignet sind, einen Wohnungssuchenden bezeichnet und
ommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zu Stande,
o setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das Cini—
Jungsamt, falls für den Verfügungsberechtigten kein
anverhältnismäßiger Nachteil zu verzeichnen ist, einen
Mietwertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen,
wenn der Wohnungssuchende nicht innerhalb einer,
vom Einigungsamt zu bestimmenden Frist bei diesem
Widerspruch erhebt. Das Einigungsamt kann dabei
anordnen, daß die Gemeinde an Stelle des Wohnungs—
uchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Miet—
räume dem Wohnungssuchenden weiter zu vermieten.
84.
Auf Anfordern des zuständigen Buͤrgermeisteram⸗
es hat der Verfügungsberechtigte der Gemeinde un—
enutzte Fabrik, Lager, Werkstätten, Dienst⸗ Geschäfts—
oder sonstige Räume zur Herrichtung für Wohnräume
gegen Vergütung zu überlassen. Das Einigungsamt be—
stimmt die Höbe der Vergütung und die Zahlunos⸗

hedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zu
Stande kommt. Die Gemeindebehörde ist berechtigt,
den Gebrauch der hergerichteten Räume an Dritte zu
Uberlassen, insbesondere sie zu vermieten.
Nach Fortfall vorstehender Ermächtigung sind dem
Verfügungsberechtigten die Räume in angemessener
Frist zurückzugewähren. Die Frist bestimmt, wenn eine
Zinigung nicht zu Stande kommt, das Einigungsamt.
Auf Verlangen des Berechtigten hat die Gemeinde den
der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung end⸗
sprechenden Zustand der Räume wieder herzustellen.
III.
(Erfassung und Berwertung benutzten Nactumes zu
Wohnzwecken.)
8 5.
Die Büuͤrgermeisterämter sind ermächtigt:
l. ihre Anordnungen gemäß 88 3 und 4 dieser Ver
ordnung auszudehnen auf benutzte im Verhältnis
zur Zahl der Bewohner übergroße Wohnungen,
hinsichtlich solcher für diese entbehrlichen Teile,
die ohne erhebliche bauliche Veränderung, zur
Veränderung für räumlich und wirtschaftlich
selbständige Wohnungen abgetrennt werden kön⸗
nen. Hinsichtlich dieser übergroßen Wohnungen
ist eine Auskunfts⸗- und Vesichtigungspflicht ge⸗
mäßes8 2b dieser Vervrdnung, nicht aber eine An⸗
zeigepflicht gemäß ß 22 zulässigt
anzuordnen, daß die über eine Wohnung Verjfü⸗
gungsberechtigten die Zahl, Rage und Größe der
Zimmer, sowie die Anzahl der Personen ihres
Haushaltes anzugeben haben,
ihre Anordnungen gemäß 88 3 und 4 diefer Ver—
ordnung auszudehnen auf benutzte Fabrik, Lager,
Werkstätten, Dienst- Geschäfts⸗ und sonstige der⸗
artige Räume. Ferner auf gewerbsmäßig ange—
sezte Gasträume in Hotels, Pensionen und der—⸗
gleichen.
Hinsichtlich solcher benußten Räume ist eben—⸗
falls nur eine Nuskunsts⸗ und Besichtigungs—
pflicht gemäß 8 2b dieser Verordnung zulässig.
anzuprdnen, daß die Untervermietung von Woh—
nungen und Wohnungsteilen, sowie der Vermie—
tung möblierter Wohnungen durch die Hauseigen—
tuümer oder sonstige dinglich Verechtigte, vom Toge
dieser Bekanntmachung ab, der Genehmigung des
Wohnungsamtes unterliegt.
Im Falle der Versagung der Genehmigung ist die
Beschwerde an das Mieteinigungsamt binnen einer
Woche zulässig. 86. J
Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Er⸗
messen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
(Strafber nmungen.)
7.
Mit Geldstrafe bis Mark 1000.4 wird vestraftt
wer einem vom Büurgermeisteramt erlassenen Ver⸗
bot zuwiderhandelt,
wer einer von dem zuständigen Bürgermeister⸗
amt gemäß 8 2erlassenen Anordnung zuwider
vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft, oder
nicht rechtzeitig erstattete, oder wissentlich unrich⸗
tige oder unvollständige Angaben macht oder eine
Besichtigung nicht gestattet.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 26. September 1919
Der Landrat. von Halfern
Tare für die Reinaung der Schornsteine im
336) Landkreise Saarbrücken.
Auf Grund des 8 77 der Neichsgewerbeordnung
wird für die Reinigung der Schornsteine im Landkreise
Zaarbrüden fnlaende Tare festgesetzt:
            
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