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Anzeigen durch die Hand der Bürgermeister Cand⸗
kreis) oder durch Vermittelung des Polizeidirektors
Stadtkreis) gehen müssen, so ist es unbedingt not⸗
vendig, daß fie mindestens 6 (sechs) volle Tage vor der
estgesetzten Zeit eingeschickt werden.“
Was die Gesuche betreffs Kundgebungen in Stra⸗
zen anbelangt, so muͤssen sie mindestens 10 (zehn)
holle Tage vor der zur Abhaltung anberaumten Zeit
eingereicht werden, da sie der Obersten Militärver⸗
maitung zur Entscheidung vorgelegt werden müssen.
Der Militärverwalter.
Gez. Defoort. Obereutnant.
Bekbannutuachung
Durch Beschluß des Generals⸗ Tommandankt wer
3. A. ist die Einführung der Frankfurter Zeitung in
die besetzte französische Zone vom 12. bis 80. Sep—
ember 1919 (inelufiwve) verboten. Diese Maßnahme
vurde aus Anlaß der verletzenden, die Würde der
hesatzungsarmeen angreifenden Artikel, die in der
Frankfurter Zeitung und im Mittagsdlatt veröffent—
sacht wurden, getrofsen.
Der Militãrvermalter.
Bekanntmachung
Das Polizeigericht Saarbrucken verurteilte in ser
ter öffentlichen Sitzung vom 4. September 1919 dem
namhaften S. S., Kraftwagenführer in französischen
Militärdiensten, zu 100 Mark Geldstrafe und 10 Tage
Schuldhaft wegen Ueberschreitung der vorgeschriebenen
Beschwindigkeit und wegen nichtordnungsmäßigem Sig⸗
nalgeben, wodurch in einem Unsall ein Fräulein 8.
eicht verlegt wurde.
Der Staatsanwalt.
BW—
Bekanntmachniug
Die Koufleute welche Lebensmiktel und Wäsche⸗
Artikel (auch Seise und Stärke) aus Frankreich oder
Elsaß⸗Lothringen, in das Saargebiet einführen wol⸗
len, müssen ihre Gesuche in dreifacher Aussertigung
hei der Kontrolle der Lebensmittelversorgung des Saar⸗
landes im Neuen Landgericht einreichen
Die Käufer müssen sich auf der Rückseite der Ge⸗
suche dazu verpflichten, die bestellten Waren nicht mehr
aus dem Saargebiet auszuführen.
Diese Gesuche werden don der Kontrollstelle ge—
prüft und an das Ministerium für Lebensmittelversor⸗
gung in Paris (oder für Waren aus Elsaß-Lothringen
an die Direktion für Lebensmittelversorgung in Straß⸗
burg) weitergegeben, von wo aus das Weitere veran—⸗
laßt wird.
Ger. de Nadaillae
ter SGSebensmittelversorgungsstelle.
—D——
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3301
sekanutmachung
Auf Grund der Verordnung über die Verarbettung
von Gemüuse und Obst vom 23. Jannar 1918 (Reichs⸗
gesetzblatt S. 46) wird auf besondere Ermächtigung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst solgendes be—⸗
timmt:
1. Obstwein, welcher aus Aepfeln oder Birnen her⸗
gestellt ist, darf zu keinem höheren Preis als zu
L20 Mèẽ. das Liter im Kleinverkauf abgesetzt wer⸗
den. Als Kleinverkauf gilt auch der Verkauf in
Bast⸗ und Schankwirtschaften.
Zuwiderhandlungen wider diese Bestimmungen
werden gemãß 89 der Verordnung über die Ver—
arbeitung von Gemüse und Obspnm 23 Januat
1918 bestroft
83. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft
Trier, den 17. September 1919.
Der Regierungsprüsident.
33 Bekauntmachuug.
In Ausfuhrung meiner Verordnungen betreffend
höchstpreisfestsetzung sür Obst und Obstweine vom 6
und 17. September 1919 bestimme ich, daß der Versand
oon Obst und Obstwein aus dem Regierungsbezirl
Trier nur mehr mit Besörderungsscheinen, die dad
bersorgungsamt Trier (Bezirksstelle für Gemüse und
Obst) ausstellt, gestattet ist. Die Beförderungsjcheine
sind unter Vorlage des Frachtbriefes schriftlich oder
nündlich im Gebäude der Regierung (Zimmer 26) zu
eantragen, Ihre Erteilung ist abhängig von der schrift
ichen Abgabe einer Erklärung, in welcher der Ab
ender versichert, daß er die Handelserlaubnis besiß
oder Selbsterzeuger ist und daß er das Obst bezw. den
Obstwein nicht über die für den Regierungsbezir!
Trier festgesezten Höchstpreise gekauft bezw. als Er
zenuger verkauft hat.
Die gleichen Bestimmungen gelben für die Aus
fuhr von Obst und Obstwein mittelst Fuhrwerk oder
Kraftwagen.
zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen
haben die Beschlagnahme der Ware sowie Entziehunt
ber Handelserlaubnis zur Folge. Der Versand inner
halb des Regierungsbezirks Trier unterliegt leiner
lei Beschränkung.
Trier, den 18 September 1919
Der Reglerungspräsident.
330 Bekauutwachung
Am 13. September ds. I8. abends wurde auf den
Wege Falscheid⸗Labach die 18jührige Johanna Hem
rich aus Labach ermordet.
Für die Ergreifung des Täters setze ich unte
Ausschluß des Rechtsweges eine Belohnung von Ibhh
Mark aus.
Erier, den 20. September 1918
Der Regierungspraussdenr.
3. V.: gez. Schrakamp.
Breenaungsn ses Lunrutsembs
533) Bekauntmachnugzgz
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden. deh
immer nuch Landwirte orhanden sind, die mit der
Betreideablieferung zögern, anscheinend in der A
nahme, es könnten höhere Preise festgesetzt werden
und sie würden daunn dieses höheren Betrages verlustit
werden.
Es wird daher darauf hingewiesen, wenn höbhen
Preise festgesetzt werden soliten, daß dann auch du
Landwirte, die bereits abgeliefert haben, diesen höhere:
ßreis erhalten. Wenn das Getreide bereits bezahl
ist, erfolgt selbstverständlich Nachzahlung des Betra
ges, also eine Schädigung können die Landwirte, di
etzt abliefern, sich nicht zuziehen.
Jeder Landwirt der die vorgeschriebene Menge au
Brotgetreide abgeliefert hat erhaͤlt hierüber eine Be
scheinigung von seinem zuständigen Bürgermeisteram
und er bleibt nun von jeder Revision, die angeordne
werden soll, verschont. Im eigenen Interesse der Land
wirte Uegt es vaher ihr Getreide jchleunigst zur Ab
lieferung zu bringen.
Saarbrücken. den 29. September 1919.
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