Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

itzern stellen und aus diesen sollen die Sitzungen nach
Bürgermeistereien geordnet besetzt werden und zwar
der Sache wie der Person der Beisitzer nach. Die
Beisitzerpaare jeder Bürgermeisterei sollen hierbei der
Reihensolge nach abwechseln. Die Spruchsitzungen
sollen am Sitze der Lemter stattfinden. Zur Erleich—
terung für die Parteien sowie in Fällen, wo die Sach—
age es zwecdienlich erscheinen läßt, sollen jedoch die
Vorsitzenden nach Möglichkeit Spruchtage am Sitze der
übrigen zum Bezirk der Einigungsämter gehörenden
Bürgermeistereien abhalten. Die Mieteinigungsämter
müssen in engem Zusammenhange mit der Verwal—
tung arbeiten und die Vorsitzenden müssen daher von
dieser über alle den Wohnungsmarkt betrefsenden Ver—
fügungen und Maßnahmen stets auf dem Lausenden
gehalten werden. Aus diesem Grunde wird es für
erforderlich exachtet, die Schriftführer der Aemter
aus den Kreisen der Verwaltungsbeamten zu ent—
iehmen. Um auch den räumlichen Zusammenhang
herzustellen, sollen die Sitzungs- und Geschäftszimmer
in Verwaltungsgebäude liegen.
Der Verwaltungsantrag wird nach kurzer Aus—
prache angenommen.
Hierauf werden die verwaltungseseitig weiterhin
zum Schutze der Mieter und gegen den Wohnungs—
nangel geplanten Maßnahmen durchberaten. Nach
den Ausführungen des Berichterstatters ist hier sei—
ens der Verwaltung zunächst die Ermächtigung der
Finigungsämter zur Nachprüfung von Wohnungskün—
»igungen auf Antrag der Parteien vorgesehen. Die
durch 8 6 der Mieterschutzverordnung gegebene Mög—
iaqreit der Ermächtigung der Aemter zur generellen
Borprüfung jeglicher Kündigung jsoll mit Rüfsicht auf
die damit verbundene starke Belästigung des Publi—
kums und zur Vermeidung einer Schematisierung vor—
erst nicht in Anspruch genommen werden. Ferner ist
auch eine Verordnung dringlicher Maßnahmen gegen
übermäßige Mietzinssteigerung in der Fassung der
Abänderungsverordnung der Reichsregierung vom 22.
Juni 1919 zur Mieterschutzoerordnung vom 23. Sept.
13818 in Vordereitung begrifsen. Der Ausschuß ist
mit einer den Zeitverhältnissen angepaßten Steige—
rung der Mietpreise einverstanden. Nach längerer
Aussprache tritt er dem Verwaltungsvorfchlage bei,
als Richtlinien für die Mieteinigungkämter bei der
Beurteilung der Angemesfenheit von Mietzins⸗
erhöhungen den Inhalt der auf Verhandlungen mit
den Interessenvertretern des Stadtkreises beruhenden
Bekanntmachung der Stadtverwaltung Saarbrücken
»on 7. August 1919 zu Grunde zu legen mit Aus—
iahme des zweiten Punktes der Bekanntmachung, der
ein zuzüglich des Mietpreises zu zahlendes Wassergeld
don 59 Pfg. pro Kopf und Monat vorsieht. Dieses
Wassergeld soll wie Licht- und Gasverbrauch und
ihnliche Auslagen dem Mieter nach Maßgabe seines
Berbrauches zur Last fallen. Was den in der Bekannt,
nachung angeführten Begriff des Friedenspreises an—
geht, so soll darunter nicht schlechthin der zu Kriegs—
beginn gezahlte Mietpreis, sondern, weil dieser moͤg—
licherweise aus irgendwelchen Gründen dem tatsäch⸗
lichen Werte der Wohnung zu diesem Zeitpunkte nicht
gleichtam, der Wert der Wohnungen zu Kriegs—
beginn verstanden werden. Die vom Kreise zu erlas⸗
sende Bekanntmachung soll daher vom „relativen
Friedenspreise“ sprechen.
Als unmittelbare Maßnahme gegen die Weoh⸗
nungsnot wird von der Verwaltung weiter der Er—
laß von Verordnungen
gegen Verminderung vorhandenen Wohnraumes
und zwar nach Maßgabe des 8 2 der Bekannt
machung vom 23. 9 1918.

2. zur Erfassung und Verwertung unbenutzten
Ranumes zu Wohnzwecken nach Maßgabe der 883
bis 5 der gleichen Bekanntmachung für erfor
derlich erachtet.
Nach Lage des Wohnungsmarktes werden aber
auch darüber hinaus
Maßnahmen zur Erfassung benutzten Raumes zu
Wohnzwecken umvermeidlich sein, die die Verwal
tung auf Grund des 89 der Bekanntmachung
vom 23. September 1918 in der Form der 814
und 5 dieser Bekanntmachung und des Erlassee
des Staatskommissars für das Wohnungswesen
vom 27. 8. 19 St. 4.3355 giffer 1, 2, 3. und ?
zu treffen gedenkt.
Diese Vorschläge werden gutgeheißen. Oer Ver
reter des christl. Bergarbeiterverbandes, Herr Kuhnen
egt Wert darauf, daß auch die Untervermietung von
nöbilierten Wohnungen und dergl. durch die Hauspar⸗
eien oder sonstige fragl. Berechtigte der Genehmigung
des Wohnungsamtes unterworfen sind.
Bei der sich anschließenden allgemeinen Aussprache
vird lebhaft Klage geführt über eine teilweise unge—
»ührliche Inanspruchnahme der örtlichen Wohnungs.
ommissionen. Ein Mitglied sprach den Wunsch aus
ruus diesem Grunde sein Amt niederlegen zu dürfen
da er ihm aus gesundheitlichen Gründen in der ge⸗
orderten Art nicht mehr gerecht werden könne. Ber
Berichterstatter stellt fest, daß die Heranziehung der
dommissionsmitglieder zu Zeit und Arbeitskraft unge—
ich in Anspruch nehmenden Arbeiten, wie sie
rigen Herren geschildert würden, den ergangenen
en üuber die Tätigkeit der Wohnungskommisß
Aiderspräche. Die von den Mitgliedern zu fot
ecnbe Tätigkeit erschöpfe sich grundfätzlich in ihre
Teilnahme an den Kommissionssitzungen, wo sie kri
tisierend und anregend auf die mit der Ausübung der
Wohnungsfürsorge befaßte Verwaltung wirken sollten
Die Ausübung selbst liege bei der Verwaltung, die sich
hierbei beamteter oder haupt- oder nebenamtlich an—
gestellter Persönen bediene. Der Berichterstatter sag
Abhilfe in diesem Sinne zu.
Weiter wird seitens der Vertreter der Bergar⸗
heiterorganisativnen Beschwerde geführt über die Zu⸗
sammensetzung der örtlichen Wohnungskommissionen
die vielfach einseitig durch Verwaltungsanordnung er
annt worden seien, ohne daß die beteiligten Interej
enkreise oder deren Vertretungen gehört worden seien
o namentlich in Dudweiler. Solche Kommissionen vor—
ehlten, da sie nicht das Vertrauen der Bevölkerung ge
nössen, den Zweck, zu dem sie bestimmt seien. Regierungs⸗
issessor van Endert erwidert, daß die Kommissionen
iatürlich in einer Form gebildet werden müßten, die
hnen das Vertrauen aller Bevölkerungskreise in dieser
vichtigen Angelegenheit sicherten. Eine allgemeine Wahl
zu diesen in keinem Gesetz vorgesehenen, sondern vom
Landrat freiwillig ins Leben gerufenen Einrichtungen
önne aus den verschiedensten Gründen zwar nicht in
Frage kommen, dagegen sei es der Wunsch der Verwal⸗
ung, daß bei der Bestellung der Kommissionsmit⸗
zlieder die Wünsche und Vorschläge der Vertreter
iller Interessen- und Berufsgruppen in weitgehend⸗
tem Maße Berücksichtigung fänden; die Verwaltung
ei bereit, die Art des Zustandekommens der Kommis—
ionen bei den örtlichen Verwaltungen einer Nachprü—
ung zu unterziehen und Anstände nach Maßgabe der
»bigen Stellungnahme zu beseitigen. Gegebenenfalls
müßten sich die Vertreter der einzelnen Berufs⸗ und
Interessengruppen über ihre Kandidaten verständigen,
was zweckmäßig in einer von der örtlichen Verwal—
tung herbeizuführenden gemeinsamen Aussprache er⸗
reicht würde. Die Beschwerdeführer erklärten sich mit
dieser Regelung, die nachträglich die Bestätigung des

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