312 Anorounuumng
nbor das Satuachten von Schaflammern.
euf Grund des 8 4 der Bekanntmachung des Stell—
zertreters des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot
rür trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915
N.GBl.“s. 5315) bestimme ich hierdurch unter Ab⸗
ẽnderung meiner Anordnung vom 25. Februar 1919
Pligendes:
8
Das durch die Anordnung vom 25. Februar 1919
usgesprochene Verbot der Schlachtung aller in diesem
Fgahre geborenen Schaflämmer wird für Bocklämmer
uind Hammellämmer mit dem 1. Oktober ds. Is. auf⸗
—X
Ausnahmen von dem Verbot für weibliche Schaf⸗
ämmer dürfen — unbeschadet der Vorschrift im 82
der Anordnung vom 25. Februar 1919 über Notschlach—
nuingen — auch vom h. Oktober ab nur aus dringenden
virtschaftlichen Gründen, in der Regel nur für solche
Zämmer, die zur Aufzucht nicht geeignet sind, vom
bandrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde
zugelassen werden.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer⸗
den gemäß ß 5 der eingangs erwähnten Bekannt-—
machung mit Geldstrafe bis zu 1300 Mark oder mit
—AD—
Berlin, den 15. August 25.
Der Minister für Landwirtschaft
Braun.
AXXXXX
Auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst
and Südfrüchte vom 3. April 1917 GReichs-Gesetzblatt
3. 30) 5 4 ff wird bestimmt:
81.
Der Erzeugerhöchstpreis für Zwiebeln wird bis
auf weiteres je Zentner auf 11 Mt. festgesetzt. Dieser
reie gilt für gute, marktfähige Handelsware, frei
*rladen in Bahnwagen oder in Schiff.
82.
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 5.
September 1919 in Kraft.
83.
Die Bekanntmachung vom 16. August 1919 (Reichs—
anzeiger 189 vom 21. August 1919 tritt mit dem glei—
hen Tage, soweit sie sich auf Zwiebelpreise bezog
außer straft.
Berlin, den 2. September 1919.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende
gez. von Tilly.
—XUVVVD
319 Bekanntmachxung
betreffend die Beförderung von Lachsen, Forellen und
Aeschen im Negierungsbezirk Trier.
Auf Grund des 8106 Absatz 1 Ziffer 8 des Preußi—
schen Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (G.⸗S. S. 55) und
ze⸗ 833 der Fifchereiordnung vom 29. Märs 1917 wird
cachstehende Bekanntmachung erlassen:
81.
Wer, ohne einen Fischereischein zu besizen, Vachfe ganz
der zerlegt, Forellen oder Aeschen aus ofsenen Gewäisern
r sich oder andere verkauft, feilhält oder jonst in den
ßerkebr bringt mal den Nachweis der Herkunft dieser
bische sowie ibre ßabl durch den Urfprunßschein führen
aund swuar in Zolge einer Aufforderung gegenüber ijedem
3 und sedem, welcher sich als Fischereiauf⸗
wer Legicinttert
82.
Der Ursprungsschein muß von dem zur Austbutng
des Fischereirechts Berechtigten ausgestellt und von dem
demeindevorsteher am Wohnorte des Ausstellers oder des
Fischereibezirrss, in dem die Fische gefangen sind, beglau—
—A
Für den Fischerelberechtigten genügt bei der Beför—
derung der Ausweis durch seinen Fischereischein; er hat
die Bezeichnung seines Fischereirechts auf ßer Sendung
ansugeben.
Andere Beförderer der oben bezeichneten Fische vaben
den Ursprungsschein bei versönlicher Beförderung mit sich
zu führen, bei Benutzung einer Verkebrseinrichtung der
Sendung beizufügen.
Der Erwerber der Fische hat sich beinm Empfang der
Lieferung von deren VRtechtmäßigkeit durch Prüsung des
ürsprungsscheines vor der Annahme zu vergewissern; er
zehält den Ursprungsschein zurück, der mit der Abnahm«
der Sendung seine Gültigkeit für den Fischlieferanten der—
liert. Der Ursprungsschein, welcher von dem Erwerber
der Fische 6 Wochen lang aufbewahrt werden muß, ist aul
an ihn gestelltes Berlangen jedem Polizeibeamten oder dem
en welcher sich als Fischereiaufseher legitimiert, vor
zulegen.
338.
Die Gültigkeit des Ursprungsscheines erstreckt sich nus
d Tags der Aussiellung und die beiden darauf folgen,
age.
84.
Für Fische, welche der Sischereiberechtigte oder der
mit einem Fischereierlaubnisschein versehene Fischer beln
Fischen oder auf der Rücktehr davon bei sich führt, oder
durch Beauftragte nach seiner Wohnung »der nach dem
zur Beförderung der Fische bestimmten Transvportmittel
Dingen läßt, bedarf es keiner Bescheiniaung über die HMer—
unft.
85.
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriften wer—
den nach 8 128 Absatz s und 2 des Sischereigesetzes mi—
—— bie Einhundertfünfzig Mark oder mit Haft be
aft.
Trier, den 168. August 19189.
Der Regierungs-Praͤsideiti
Momm.
behkunnttpgchungen los Luhteclzumlos
ud dor dotzoemdn
515) —XRXX
Die Lebensmittelkontrollstelle hat mitgeteilt, daß
nachdem die Schnelligkeitsprämie von Mk. 15.— per
Doppelzentner bewilligt worden ist, auch im Saargebiei
der Betrag von 56,50 für 100 kg Roggen und Mk
31,50 für 100 kg Weizen bezahlt wird und zwar bis
zum 1. Oktober ds.Is. Der Preis für Mischgetreibde
zrhöht sich ebenfalls dementsprechend. Nach dem1
Oktober wird eine Neuregelung der Preise stattfinden
Es liegt daher im Interesse der Landwirte, möglichs
ichnell das Getreide zur Ablieferung zu bringen.
Saarbrücken, den 10. September 1919.
Der Landrat.
pon Halfern
516) Bekanntmnachnnug
Auf Grund des Gesetzes über die Festsetzung von
döchstpreisen und der 88 15 und 15b der Bekanut—
nachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen
und die Versorgungsregelung vom 25. 9. 1919 werden
hierdurch nachstehende Höchstpreise für den Umsang
des Regierungsbezirks Trier festgesetzt:
Erzeuger⸗ Kleinhandela
höchstpreis höchstpreis
Mk. Mk.
Brombeeren 1.00 1.30
Reinelauden 075 1.08
Nirabellen O.8 1. 10
Pfirsiche und Aprikosen 1. 86 2.960
zgwetschen und Bflaumen 20 d a.0