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brücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
derausgogeben vom Landraisaut Gaarbruͤckhen
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Denugeprelt sie das Vierteljahr 1.WB Du.
Anzetgengebahreat die Sgeipaltene mn⸗Zelle oder deren Reum N tt
Anetlia Auzeigen: der au breitt 1 inm hohe Raum bO Afg.
Erichet αα: Diensdag, Mittwoch. Freitag aud Sambiag.
3. September 1919. 45. Jahrg.
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Inhalt.
Bekanntmachungen der Militärverwaltung Saar—⸗
brücken (S. 177, 178). — Ausfuhr von Möbeln aus
Elsaß⸗Lothringen (S. 178). — Erzeugerhöchstpreise für
däse (S. 178). — Prüfung der Hufschmiede (S. 179).
— Kreis⸗Assistenzarzt (S. 179). — Liste der Zahn—
irzte (S. 1799. — Abgabe von Auslandsspeck und Fett
zu billigen Preisen (S. 179). — Errichtung von un⸗
berirdischen Telegraphenlinien (S. 179). — Preise für
Frühkartoffeln (S. 179). — Erloschene Rotlaufseuche
——
— Gemeinde-Angelegenheiten von Sulzbach (S. 180).
Kenranntmuchung;
Zusätze zu der Bekanntmachung vom 7. August 1919 über
Verkehr, Fischfang, Schiffahrt, Jagd usw.
Berkehrsbestimmungen für Alliierte und Neutrale.
A. AlUlfierte: Um die besetzten Gebiete zu betreten, bedürfen
die Aterten eines Paßports oder eines Reisegusweises, der
hnen durch die Zivilbehörde GBürgermeister oder Poligeikommis⸗
ar) ausgehändigt wird.
Um vie Reifemöglichkeit auf die ganze Zone zu erweitern,
muͤssen ihre Reiseausweise nach der Ankunft von dem zustämdigen
Vertehrsoffigier des Kreises mit dem Interzonenstembel versehen
werden.
Um von dem desrgn Gebiet nach den alliierten Lündern zu
reifen, muͤssen die Alliterten mit einem von dem Verkehrsoffig er
des Kreises abgestempelten Reiseausweis vevsehen sein, oder im
de Nichtworhandenseins eines Reifeausweises müssen sie im
esitze eines von dem Vertehrsoffigier ausgestelllen Rückre se⸗
erlaubnisscheines sein.
An von dem besehten nach dem nichtbesetzten Deutschland zu
reifen, müssen die Alliierten einen Paßport oder einen Reiseaus⸗
dels haben, der ihnen von dem General, Kommandant der Armee,
usgehandigt wird, und der den Stempel der —3 — Zivilne⸗
örde rägt. Die Bedingungen zur Erlangung desselben werden
päter bekanntgegeben.
BeNeutralr7: Um nach dem besetzten Gebiet zu reifen, müůs⸗
en die Reuͤtralen mi einem Paßport versehen sein, der an der
Abgangestation abgestempelt werden muß. j
Hommen diese aus einem alliierten Gebiet, so müfsen die Reise⸗
sinwoise von der Zibilbehörde der Abfahrtsstation abgestempelt
ein.
Kommen sie aus einem neutralen Land, so müssen ihre Pa⸗
piere von dem Konsul des Landes abgestempelt sein, der für das
dinreisegebiel der besezten Zone zuständig ist.
In beiden Fällen müssen ihre Papiere spätestens 48 Stunden
Amtunft dem Militärverwalter zur Abstempelung vorgelegt
verden.
snm das gNecht zu erhalten, im ganzen besetzten Gebiet zu
reisen, muß der Reisegusweis mit dem Intergonenstempel ver⸗
ehen sein, der beim Verkehrsoffigiex des Militärverwalters be⸗
rntvagt wird. J
e) Um von dem besetzten Gebiet nach den alliierten oder neu⸗
ralen Ländern zu reisen, muüssen die Alliierten mit einem Paßport
versehen sein, der von dem Militärverwalter des Kreises
abgestempelt ist. Im Falle Nichworhandenseins einer konsu⸗
grischen Behörde, um den besagten Paß auszustellen, kann der
eneral, Kommandant der Armee, den Juteressenten einen Reise—
ausweis aushändigen, der ihnen die Möglichkeit gibt, in das neu⸗
rale Gebiet einzuͤreisen, falls der Antragfteller dahin gelangen
cann, ohne ein alliiertes Geblet zu durchreisen. Im entgegenge
setzten Falle wird der Reiseausweis nach dem nächstliegenden
altnerten Gebiei ausgestellt, von wo aus der Neutrale einen regel⸗
rechten Paßport nach dem in Frage kommenden neutralen Ge—
biet erhalten kann. Im leßteren Falle wird die Gültigkeit des
rovisorischen Paßports nur solange sein, als nötig ist, um den
Zaßport nach dem neutralen Gebiet auszustellen.)
de Um vornn besetzten nach dem nichtbesetzten Deutschland zu
reisen, müssen die Neutralen mit einem sauf-conduit versehen
tein, der von dem Militärverwalter des Kreises ausgestellt wird.
2. Grenzverkehr.
Zir gern Grenzverkehr bleiben alle bisherigen Vestimmungen
n Kraft.
3. Aufenthaltserklärung.
A. Aufenthaltsanmeldung. Jede Person, die älder als 12 Jahre
alt ist und in dem besetzten Gebiet ansässig ist, muß auf dem zu—
ständigen Bürgermeisteramt der Gemeinde angemeldet sein.
Jede Person, die in das besetie Gebiet einreist, muß sich inner⸗
halb 24 Stunden nach der Ankunft auf dem Bürgermeisteramt an—
melden, gleichgültig, ob der Aufenthalt nur vrübergehend ist.
Die Bürgermeisfer tvagen die Verantwortlichkeit für die ge—
naue Eintragung in die Listen, die auf Verlangen der Militär—
erwalter vorgelegt werden müssen. Die Bürgermeister müssen
innerhalb 24 Stunden den Aßger des Milifärverwalters des
Nreises über die Anmeldungen der Nichtdeutschen benachrichtigen.
Den Alliierten ist es erlaubt, ihre Wohnungsanmeldung bei
»em beigeordneten Offigier des Militärverwalters ——
Dieser wird daraufhin den Bürgermeister in Kenntnis setzen.
GE. Identitätskarte. Jede Person, gleichgültig, welcher Nationa—
ität, die älter als 12 Jahre ist und in dem besetzten Gebiet an—
ig ist, oder die sich dort länger als 8 Monate aufhält, muß
m Besitze einer Identitätsarte mit Photographie sein, die den
Stempel der alliierten Behörden trägt.
Die Identitätskarten werden von dem Bürgermeister ausge—
tellt und dem Militärverwalter zur Abstempelung vorgelegt.
Diese Abstempelung erfolgt erst nach erfolgter Untersuchung.
Die Deutschen müssen innerhalb 48 Stunden nach Ankunft ihre
Anmeldung beim Militärverwalter des Kreises bewerkstelligen.
Die Alluͤerten können ihre — direkt an den Militärver—
walter des Kreises richten. Jede Person, die eine Identitäts—
barte beantragt, muß alle erforderlichen Papiere und gwei aus
neuester Photographien, von denen eine in Hän⸗
den des Militärverwalters blebt, beibringen.
4. Versammlungen.
Alle Versammlungen, Vertretungen und Zusammenkünfte
werden —— jedoch unter Vorbehalt, daß zu deren Er—
aubnis dem Militärverwalter des Kreises bestn b Tage
im Voraus ein Gesuch vorgelegt wird.
In diesem Gesuch muß enthaldten sein:
ahezo min und Gesprächstoff der Versammlung.
Name und Nationalität der verantwortlichen Organtsakoren.
Gefuche zur Abhaltung politischer Versammlungen, welche die
Vorbereitungen der Wahlen zum Gesprächsstoff haben, müssen
3 Tage vor der zur Abhaltung der Versammlung anberaumten
Zeit eingereicht werden und müssen von 2 Wähler unterzeichnet
Fie Der Präsident und die Führerschaft des Vereins tragen
ie Verantwortlichkeit der Aufrechterhallung der Tagesordnung
Eine Versammlung konn jederzeit verbolen werden.
6. Maueranschläge.
Ss ist unbedingt verboten, irgendwelche Anschläge politischen
Charakters an Mauern zu veröffentlichen, ohne daß ein Exem⸗
lar der Weilitärbehörde zur Genehmigung vorgelegt, wurode.
cheig muß eine Liste eingereicht werden, worin bae der⸗
antwortlichen Personen genannt sind.
Inder Anschlag, der nicht under den vorgenannten Beding⸗
ungen, d. h. nicht der Zenfsur vorgelegt war, veranschlagt wird,
muß auf Anordnung der Gemeinde abgerissen werden.
é Fhrerbietigkeit und Korrektheit den Alllierten gegenüher.
Alle Zivilisten müssen unter allen Umständen, gleichgütig, an
velchem Ort, den Disern der Alliierten gegenüͤber Ehrenbie⸗
igkeit bezeugen und den Wilitärpersonen gegenüber Korrektheit,
geichgültig, welchen 53 dr sind sowe den Zivilpersonen
egenüber, welche die letzteren begleiten.
77 Angeftellten der dffentlichen Sichepheitsbehörde, der Vo i⸗
zei, die übrigen Beamten, der Eisenbahn und der öffentli ben