JVLiter Milch bei Abgabe aun bdie Berbraucher 680 Mt.
— 44 B.00
dee Rinbfleisch: *
Pfund Suppenfleisch 4,00,
* Bratenf leisch 4,550
Roastbeef 5,00
Filet 581000
) Kalbfleisch: *
Pfund Kalbfleisch, Ragoutstücke 4,50 ,
— Kalbsbraten 5,00
6) Hammelfleisch:
Pfund Hammelfleisch, Ragout 4,00,
* Braten 5.00
d) Wurst:
Pfund Blutwurst 2,00,
Leberwurst 3,00
Fleischwurst 5,00
Kartoffeln
Salsz, einschl. Dute
* * ohne Düte
Paket ausl. Feuerzeug mit 10 Schachteln
Einzelschachtel
* Seife, ausl. 7200ige od. inl. 620ge
Germiise:
Kleinver⸗
laufspr.
oer Pfund
0,15 Mtk.
—
320
0,20
O,.25,
Pfund
Weißkraut
kotkraut
Wirsing
Iberkohlrabi mit Kraut
ohne Kraut
selbrüben (Rote Möhren, keine gelb.
Pferdemöhren) ohne Kraut 0.15,
Selbrüben, 30 Stück im Bund, mit Kraut 0,255
Rotrũben ,20,
Weißrüben ohne Kraut ,15
Zwiebeln ohne Schloten 0,50
Erbsen 0,508,
Bohnen 5,50
Dicke Bohnen ,50
Blumenkohl ohne Strunk 250 5
Kopfsalat, je nach Größe, 0, 10 0,26,
Endiviensalat, je nach Größe, O0,15 -030
Mangold ,158
Khabarber 0,20 .
Bessere Pilze (Steinpilz, Champignon) 1,00,
alle anderen Sorten 0.80,
Salatgurken, je nach Größe, bis tu 0,80
kinmachgurken 8000,
J
*
*
Bund
Pfund
Avbpf
— Pfünd
0—
l *
t *
1Stück
100 24
ATTF
Kochäpfel 035 2
Bute Eßäpfel, fehlerfrei, ausgerefft 0,658
Kochbirnen ,25,
Fute Eßbirnen, fehlerfrei, ausgereift 0,60
Pfirsiche, geringe Sorten 1,6508
„aute 2,00
Aprikosen 2,20 ,
ille blauen Zwetschen und Pflaumen 0,50
Türkische Kir schen 9. 60 ⸗
Reineklauden 0,80
Mirabellen 1,40
Brombeeren 100
Vorstebende Preise sind Höchstpreise im Sinne der
Obchstpreisvorschriften.
Die Preise müssen an sämtlichen Geschäften und Ver
laufsstellen angeschrieben sein. Der Verstoß gegen die Höchst
oreisporschriften wird mit Geschästsschließung bestraft
Saarbrüden, den 25. August 1019.
Pfund
Oer Landral
486) Bekanntmachung.
Wie mir von Landräten ländlicher Kreise mitgeteilt
worden ist, sind wiederholt Schüler aus hiesiger Gegend,
die auf dem Hochwald hamsterten, beim Obstdiebstahl betrof—
fsen worden. Da die Obstdiebstähle durch Schüler sich dort
käglich mehren, mache ich auf das Ungehörige dieser Hand—
lungsweise aufmerksam und weise darauf bin, daß bei wen
teren Verfehlungen gegen die Betreffenden mit aller Strenge
horgegangen werden wird.
Die Eltern werden jedenfalls gut tun, ihre Kinder von
derartigen Fabrten abzuhalten.
Saarbrücken, den 25. August 1919.
Der Landrat:
J. V.: von Salmuth
487) Bekannutmachung.
Der Kleinverkaufspreis für Kartoffeln dei Abgabe
an die Verbraucher beträat von Mittwoch, den 27. Auqust
ab, 18 Pfa. für das Pfund.
Saarbrücken, den 27. August 1919.
Der Landrat.
J. BV.: von Salmuth.
bounnimuchungen onderer bebören.
188) Ord nung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzuug
der Wasserleitung der Gemeinde Friedrichssthal.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabga—
bengesetzes vom 14. Juli 1893 und zufolge des Be—
ichlusses der Gemeindevertretung vom 5. Juni 10919
und des Kreisausschusses vom 26. 6. 19 wird für die
Benutzung der Wasserleitung der Gemeinde Friedrichs—
thal folgende Gebührenordnung erlassen:
8 1. Für jeden Hausanschluß ist eine jährliche
Mindestgebühr von 41,40 Mark an die Gemeindekasse
in Friedrichsthal für Rechnung des Wasserwerks der
Gemeinde Friedrichsthal zu entrichten.
Vorauszahlungen der Anschlußgebühren sind statt—
haft.
Für diese Gebühr von 41,40 Mt. wird jährlich
eine Wassermenge von 60 Kubikmeter Wasser gelie—
jert. Die Mindestgebühr muß entrichtet werden, gleich—
diel ob die derselben entsprechende Wassermenge ver—
braucht worden ist, oder nicht.
s 2. Außer der im 8 1J sestgesetzten Mindest-Grund⸗
(AnschlußsGebühr haben die Anschlußnehmer sür jede
weitere, über die im 8 1 angegebene Kubikmeterzahl
hinausgehende Wassermenge 40 Psg. für jedes Kubik—
meter Wasser zu entrichten.
83. Die Festsetzung des Preises für Großkonsu—
menten bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
8 4. Mehrere Eigentümer eines Gebäudes oder
Grundstückes haften für die Gebühr des Hausanschlusses
als Gesamtschuldner.
8 5. Die Mindestgebühr (8 1) wird durch den Kas—
senboten in monatlichen Teilen von 3,45 Mk. erhoben.
86. Zwecks Feststellung der Höhe der nach den
88 2 und 3 zu zahlenden Gebühren findet alle 8 Mo—
nate eine Aufnahme des entnommenen Wassers statt.
Uleber die zu zahlenden Beträge wird Rechnung aus—
gestellt, welche innerhalb 8 Tagen nach Zustellung an
die Wasserwerkskasse zu bezahlen ist.
8 7. Rückständige Gebühren werden im Verwal—
tungszwangsversahren eingetrieben.
s 8. Sollte die Beitreibung nicht möglich sein, so
steht der Gemeinde, unbeschadet der gerichtlichen Klage,
das Recht zu, die Wasserlieferung einzustellen.
8 9. Gegen die Heranziehung zu Gebühren nach
vorstehender Ordnung steht dem Abgabepflichtigen ge—
mäß 869 des Kommunalabgabengesetzes das Rechts—
mittel des Einspruchs zu.
Dasselbe ist binnen 4 Wochen, vom ersten Tage
der ersolgten Zahlungsaufforderung ab gerechnet, beim
Bürgermeister in Friedrichsthal anzubringen.
8 10. Diese Verordnung tritt an Stelle derjenigen
vom 21. Januar 1916 und deren Nachtrag vom 9