Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekbaunutmachung
über den Berkehr von Waren zwischen vem besetzten
und dem nichtbeseizten Deutschland.
Infolge der Aufbebung der Blockade und in Ausfüh—
rung der verschiedenen von der Interalliierten Wirtschaftskommifsion
 der Rbeinlande (C. S. T. T.) erlassenen Be⸗
timmungen, unterliegt der Warenverkebr zwischen dem be⸗
seßten und dem nichtbesetzten Deutschland bis auf weiteres
tolgenden Verordnungen:
Waffen, Munition, Krieasgerät: Unbedingt verboten.
Futtermittel); Ausfuhrverbot.
Koblen?), Farbstoffes), chemisch-pharmazeutische⸗-syntbetische
Erzeugnissei), Platin, Gold- und Silberstangen, Gold—
tücke, ausländische Wertpapiere: Ausfuhrverbot mit
Ausnahme einer besonderen Genebmigung der Inter—
alliierten Wirtschaftskommission.
Alle anderen Waren: Freier Verkehr.
Diese Verordnung erstreckt sich auf jede Transportmöglichkeit,
 sei es per Eisenbahn (einbegriffen Post- und
Wostpakete), per Schiff, per Wagen.
1) Ausfuhr bis auf weiteres infolge Bendtigund der
Besatzungsarmee verboten.
2) Ausfuhr für Braunkoble freigegeben.
) Einbegriffem Bwischenprodukte und solche, die m
ühnlichen Industrien Verwendung finden, namentlich Qui—
neinarinde und Quininsalze.
4) Ausfuhrgenebmigung ist durch Vermittlung des Wirt⸗
schaftsamtes zu beantragen.
Saarbrücken, den 8. Augaust 1919.
Der Militärverwalter.

XXXXII
Eine gewisse Anzahl Landwirte setzen der obligatori—
schen Milchablieferung lebhaften Widerstand entgegen: Es
wird daran erinnert, daß diese Milchlieferungen unbe—
dinat bindend sind und daß das von dem Kontrolleur
festgesetzte Quantum unbedingt abgeliefert werden muß.
Sollten gewisse Milchproduzenten vorgehender Bestim—
nung nicht nachkommen, so wird schwere Bestrafung erfolgen
Der Leiter der Lebensmittelversorgungsstelle:
Ges. de Nadaillae.

dehunntushunhen sOes Lumcdeulölibö.
183) XEIXV
Der Herr Militärverwalter teilt mit:
Der Postverkehr zwischen den alliierten Ländern
und dem nicht besetzten Deutschland ist unter sfolgenden
Bedingungen wieder aufgenommen:
a) Handel- und Industrie-Korrespon⸗—
denz. Geschäftsbriefe, Kataloge, Tarife, Preisver—
zeichnisse, Mustersendungen find gestattet.
b) Privat-Korrespondenz. Nur Post⸗
tarten sind gestattet.
c) Sämtliche Korrespondenz kann eingeschrieben
werden. Folglich müssen die in Frage kommenden
storrespondenzen weiter befördert werden.
Saarbrücken, den 15. August 1919.
Der Landrat.
von Halfern.
484) Auordnung
des Merpräsidenten der Rheinprovinz üher Erztuger⸗
—II—
Unter entsprechender Abänderung meiner zurzeit in
Sültiakeit hefindlichen Anordnungen über Erzeugerböchst—
preise für Käse setze ich hiermit für Hartkaäse, Weichkäse,
Quark und Quarkkäse folgende Erzeugerböchftpreife feft;
1. Hartkäse.
Fäse nach Holländer (Gouda, Edamer) und Tilsiter Art
nit einem Fettgehalt von wenigstens 25 v. H. in der Trot—
enmasse 250 Mk. für 50 &Kg, desgleichen mit einem Fett⸗
Jehalt von wenigstens 10 vH. in der Trockenmasse 180
Mark für 50 Kg.

2. Weichkäfe.
Weichkäse nach französischer Art (Camembert, Brie,
Neuschateller, Münster und dal.) mit einem Fettaebhalt von
venigstens v. H. in der Trockenmasse 195 Mt. für 50 Kg.
Weichkäse nach Limburger Art mit einem Fettgebalt von
venigstens 10v. H. in der Trockenmasse 135 Mk. für 50 &kg,
desgleichen mit einem Fettgehalt von weniger als 10 v. H.
in der Trockenmasse 125 Mk. für 50 Kg.
3. Quarkund Quarkkäse.
Speisequark mit einem Wassergehalt von böchstens
75 v. H. 115 Mk. für 50 Kg, gepreßter Quark mit einem
Wassergebalt von höchstens 68,6 v. H. 125 Mt. für 50 kg,
srischer leicht angereifter Quarkkäse 160 Mtk. für 50 kKg, gereifter
 Quarkkäse mit einem weißen Kern von höbstens ?, der
Schnittfläche 195 Mk. für 50 Kg.
Bei Verkauf in kleinen Stücken bis 50 gr Mindest⸗
zgewicht darf der Stückpreis den vorgeschriebenen Gewichts—
höchstpreis um nicht mehr als 20 v. H. überschreiten.
Die Höchstpreise verstehen sich frei Versandstation (WVer—⸗
eeene einschl. Berladung und bandelsüolicher Ver—
oackung.
Die Herstellung anderer als der vorbeseichneten Käse
sorten bleibt bis auf Weiteres verboten.
Diese Anordnung tritt am 1. Zuli 1919 in Kraft.
Coblens, den 1. Juli 1919.
Der Oberpräsident der Rheinprovins.
v. Groote.
Der Erzeugerböchstpreis für Frühzwißoeln wird bier—
mit auf Grund der 88 4 und 7 der Werordnung vom
3. 4. 1917 auf Anordnung der Reichsstelle für Oost und Ge—
müse auf 12 Pfg. ie Pfund festgesetzt. Diese Bekanntmachung
ritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Trier, den 18. August 1919.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
für den Reg.⸗“Bez. Trier (VWerwaltunagsaoteilang).
Der Vorsitzende:
J. A.: v. Han semann.

Der Bürgermeisterei⸗Sekretär Leonbard Lammet zu
Püttlingen ist mit Genehmigung des Herrn Regierungs-Prä—
üdenten zu Trier vom 11. Juli d. Is. J. D I zum stellver—
zretenden Standesbeamten für den Standesamtbezirk Pütt
lingen ernannt worden.
Saarbrücken, den 19. August 1919.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
J. B.: v. Salmutb.

Nachweisung
Aber die Preise der Lebenemittel
—V
dültig vom Samstag den 30. August 1010 ab.
—A
AZu und-Brot
1Pfund Weißbrot
Brödchen von 100 Gr.
Pfund Brotmehl auf Brotkarten
reines Weizenmebl
Schmala
Speck
ausländ. Butter, rationtert, geformt
hollaͤndische Butier, miht ratiomert
Kristalle und Brotaucker
Würfelaucker
kandiszucker
Marmelade
Weizengrieß
er Pocten
rauden
Vollreis Verbilligte Waren,
Bruchreis die durch die
Hulsenfrũchte Erbs. Bohn.) Gemeinden
gespaltene Bohnen den
Nudeln (Wasserw., Reichsw.) Geschäften
„(Auszugsware) geliefert
andere Teigwaren werden.
aus land. Teigwaren Waren, 3,30,
Linsen, kleine die 1,70,
„große durch 2,650,
Erbsen, gespalt. gelbe den 190,
„gesch. ganze gebe Mittel freien 2,00 ,
„gesch. ganze gelbe Riesen Handel 2.,200,
„gesch. ganze grüne Riesen den 2,500,
„Trohe grune ungeschätßte Geschäften 2,20.,
Bohnen, weiße ge⸗ 2,00,
Bruchreis lefert 190
Vollreis werden. 2,220,

185,

12.70 Pet
9,.888,
150
,40,
,3388
2508,
6,00 9
8008
3808
16600
9598
9,61
.0,
130
70
100 2
— 28
2,00 2
1,80 ,
1,70,
120
0,80 0
1,00
130 8,

⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.