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hörden (Veranlagungskommissionen) fortan die Be—
zeichnung
„Preußisches Staatssteueramt“.
Die Geschäftszimmer des Preußischen Staatssteuer⸗
Antes für den Stadtkreis und den Landkreis Saar—
brücken befinden sich in Saarbrücken 1, Kronprinzen—
traße 12.
Saarbrücken, den 6. August 1919.
Preußisches Staatssteueramt.
Fischer.
472 Polizei⸗Verordnung
ãber An⸗ und Abmeldung von Wohnungen im
Bürgermeistereibezirk Püttlingen.
Auf Grund des 8 1 Artikel 6 des Wohnungsge—
etzes vom 28. März 1918 und der 88 5, 6 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. 3.
1850 wird für den Umsang des Bürgermeistereibezirks
Püttlingen folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Nutznießer
eines Gebäudes oder deren Stellvertreter, sowie jeder
Wohnungsvermieter ist verpflichtet, Wohnungen, die
srei geworden sind und wieder zu Wohnungszwecken
bermietet werden können, sowie zum Vermieten oder
Selbstbewohnen bestimmte Wohnungen in Neubauten
nnerhalb 3 Tagen nach erfolgter Kündigung oder
inderweiten Aushebung des Miet- oder sonstigen Ver—
tragsverhältnisses, bei Neubauten innerhalb 3 Tagen
nach eingetretener Vermietbarkeit, dem Wohnungs—
aachweis der Bürgermeisterei Püttlingen unter Be—
autzung der vorgeschriebenen Formulare anzumelden.
82.
Jede der im 81 bezeichneten Personen ist ver—
oflichtet, die erfolgte Vermietung einer Wohnung (der
in 81 bezeichneten Art) innerhalb 83 Tagen nach der
Vermietung bezw. nach Abschluß des Mietvertrages
mittels des vorgeschriebenen Formulars dem Woh—
nungsnachweis der Bürgermeisterei Püttlingen anzu—
eigen.
Diese Bestimmung findet entsprechende Anwen—
dung, wenn eine der in 8 1 erwähnten Personen eine
unter die Bestimmung dieser Verordnung fallende
Wohnung für sich selbst oder seine Angestellten in
Benutzung zu nehmen beabsichtigt.
Die Anzeige ist in diesem Falle spätestens bei der
Ingebrauchnahme zu erstatten.
83.
Die Einsichtnahme der gemeldeten Wohnungen und
Mieträume muß den mit Ausweis versehenen Ange—
stellten des Wohnungsnachweises gestattet werden
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Wohnungen, die nicht zu Wohnzwecken dienen und
nicht mehr vermietet werden sollen, sind innerhalb 8
Tagen nach erfolgtem Auszuge abzumelden.
8 5.
Die Polizeiverordnung findet keine Anwendung
auf die Fremdenzimmer und die gemäß 8 33 R. G. O.
genehmigungspflichtigen Betriebe (Gasthöse) und die
Schlafhäuser der Berginspektion.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mk.,
an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle verhältnis—
näßige Haft tritt, bestraft.
87.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Augup
1919 in Kraft.
Püttlingen, den 158. Juni 1919.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermn
zur allgemeinen Kenntnis. Der Wohnungsnachwe
hefindet sich im hiesigen Rathaus, Zimmer Nr. 9-10
Püttlingen, den 25. Juli 1919.
Der Bürgermeister
Dr. Mattonet.
— — — — —
Saarbrücken, den 15. August 1919.
Der Landrat:
von Halfern.
Brebach, 7. August. In der heute stattgefundenen
Sinßung des Bürgermeistereirates wurde die Jahresrechnunz
der Bürgermeistereikasse für 1918 vorbehaltlich der Nach
prüfung durch eine Kommission wie folgt festgesetzt:
in Einnahme auf 877729,83 Mt.
„Ausgabenn, 735 487, 141 Mt.
auf einen Bestand von
und die einziehbaren Reste auf 6465,24 M.
Der 2. Punkt der Tagesordnung „Regelung der Beztge
der Angestellten“ wurde auf Beschluß der Versammlung gin
Verhandlung in die geheime Sitzung verwiesen. Die Bé—
züge der Angestellten werden in der von der Kommission
vorgeschlagenen Weise festgesezt. Sie entsprechen den An
trägen der Angestellten.
Brebach, den 7. Augusßt 1919.
Der Bürgermeister
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