Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

2) Zumn Ankauf fünd aur Meßget und Biehhänbler ve—
rech tigt. Beide mussen dazu im Besigze ekner von dem Landrat
hres Wohnortes ausgestellten Ausweiskarte zum Aufkauf von
Bieh sein. Der Verkäufer ist verpflichtet, sich vor dem Verkauf
durch Einsicht in die Ausweiskarte zu überzeugen, daß der
Kaͤufer — Ankauf berechtigt ist.
b) Verboten ist die Schlachtung von Milchkühen und traäch⸗
xoen Tieren.

83.
Der Verkehr mit Fleisch und Vieh ist innerhalb des Saar⸗
d frei. dagegen die Aussuhr von Fleisch und Vieh aus dem
rgebiet verboten.

84
Die Höchstpreise für den Verkauf dieses kdartenfreten Fleisches
verden auf Vorschlag der Metzger der Kreise, soweit vorhanden,
wuf Vorschlag der Innungen, von dem Leiter der Lebensmittel—
ersorgungsstelle des Saargebietes festgeseißt. Sie dürsen nicht
iberschritten werden.

— —
SFür die Ausführungen der Schlachtungen sind die Be—
rimmungen des Gesetzes betr. die Errichtung öffentliver
ausschließligs zu benußender Schlachthäuser vom 18. Märs
1i868, ferner die zur Abänderung und Ergänzung vorer:
wähnten Gesetzes unterm 9. Marz 1881 erlaffenen Ge—
etzesvorschriften sowie die Bestimmungen des Reichzgeseßes
hetr. Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1ödä
R. G. Bl. S. 547) und deren Ausführungsgefeße und
Ausfübrungsbestimmungen maßgebend.
86.
Gewerbetreibende, die gegen diese Bestimmungen ver—⸗
erden von der Belieferung von Gefrierileisch aus—
eichlossen.

87.
Z3uwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verord—
uung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit
befängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
Fäufer und Verkäufer sind in agleicher Weise strafbar.
88.
Fleisch und Vieh, das entgegen den Vorschriften die—
ser Verordnung geschlachtet wird, bezw. veräußert wird,
kann durch den Kommunalverband zu Gunsten des Kom—
nunalverbandes für verfallen erklärt werden.
Saarbrücken, den 28. Juli 1919.
veneral und Oberster Verwalter für das Saargebiet.
ges. Andlauer.
Zusatz zur Verfügung vom 28. Juli 1919 betr. Frei—
chlachtungen.
Zusatßz zu 84
Die Höchstpreise für die verschiedenen Fleischarten sind
om 28. Juli ab bis auf weiteres wie folat festgeseht:
a) Rindfleisch: Suppenfleisch das Pfund 45-Mk.
Bratenfleisch 2,50,
Roastbeef 5,— ,
Filet 32
) Kalbfleissch: Ragoutstücke 4505
Kalbsbraten 5—
) Hammelfleissch: Ragout — *
Braten — 3
4) Wurst: Blutwurst 3
Leberwurst —
Fleischwurst 54
e Schweinefleisch: Es wird bis auf weiteres für
die verschiedenen Arten Schweinefleisch kein Höchstpreis fest
Jestelltt, da in diesem Fleisch das Angebot, gegenwärtig
ehr niedrig, erst etwas reichlicher werden kann, wenn die
Landwirtschaft infolge vermehrter Futtermitielzufuhr in der
Lage sein wird, wieder Schweinemäfterei zu vbetreiben.
Gezeichnet: de Nadaillae.
Leiter der Lebensmittelversoraungskontrollstelle
(Controle Ravitaillement) für das Saargpebiet.
Besehen und genehmigt:
Gezeichnet: Andlauer
Heneral und Oberster Verwalter für das Saargebiet.
Saarbrücken, den 2. August 1019.
Der Militär-Berwalter des Landkreises Saarbrücken.
gez. Defoort, Oberstleutnant.
Versügung.
Es wird erneut darauf hingewiesen, daß die Bäcker von
iun ab beim Kleinverkauf, des Brotes das Wiegen des dem
Kunden zustehenden Quantums in Gegenwart desselben vor⸗
iehnen müssen.
Diese Maßnahme erstredt sich nicht auf Brötchen von 50
dis 90 Gramm, aber auf alle anderen Brotarten—
Saarbrücken, den 30. Juli 1919.
gez. de Nadaillac,
Leiter der Lebensmittelkontrollstelle für das Saargebiet.

beksntuchugen des eglerucpöpeüsfllenlen
452) Bekauntmachnug
DHer dem Dr. med. Escher zu Ottweiler am 16. 1.
18 ausgestellte Führerschein Nr. 743 ift verloren gedangen
und wird für ungültig erklärt.
Trier, den 223. Zuli 1019.

Der Regierunas⸗Vrästdent.
J. A.: v. Hanfemann.

—AAXXD
Ich mache darauf aufmerksam, daß nach 81 bis 1
der landespolizeilichen Anordnung vom 7. 8. 1318 (Reg-Amtsblatt
 S. 192,93) die verendeten und die nicht zu
Schlachtzwecken getöteten Tiere von den detr Besitzern ufw.
der Tierkörper-Kerwertungsanstalt in Völklingen angugeige
sind und erst in dieser Anstalt abgehäutet werden dürfen.
Die örtlichen Polizeibeamten sind anzuweisen, jede Zu⸗
widerhandlung unnachsichtig zur Bestrafung zu bringen.
Trier, den 28. Zuli 19819.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. B.: Schulin.

453)

beututushüngen er Aoglerung.
154 Berdanntmachnuug
* Der Herr Finanzmintster hat folgende Bekanntmachung «—
n:
„Die staatlichen Steuerveranlagungsbehörden, und zwar *
wohl die von besonderen hauptamtlichen Veraniagungskommissaren,
 wie die zurzeit noch von Landräten bezw. städtischen Be—
amten geleiteten, haben fortan im amtlichen Verkehr allgemein
die Bezeichnung „Preußisches Staatssteueramt“ zu führen. Die
neugegründeten abgezweigten Dienststellen sind als „Zweigbureas
des Preußischen Staatssteueramts“ zu bezeichnen.
Trier, den 29. Juli 10919.

455) Bekanutmachu ng
Der Händler Otto Sch üttz aus Saarbrücken, Heudukstraße 61
hat den ihm für das Kalenderjahr 1919 steuerfrei erteilten
Wandergewerbe⸗ und Gewerbeschein Nr. 510 angeblich verloren.
Nachdem dem Schütz eine zweite Ausfertigung unter Nr. 3410
erteilt worden ist, wird der Schein Nr. 810 fur ungüstig erklãri
Trier, den 25. Juli 1919.

Ni
behnnesrn ungen ses Lonstrustzümtes
156 Nachweisung
üher die Preise der Lebensmittel
und sonstige Verbrauchsgegenstande
VBom 3. August bis 10. August 1919
Ein 5Pfund-Brot 1,70 Mt
„21/äPfund-Brot 0,838,
Bsund Brotmehl auf Brockarten 0,38
reines Weizenmehl 0,70 ,
Schmalz 6,50,
Speck 6,508
ausländ. Butter, rationiert, geformt 980
holländ. Butter, nicht rationiert 13,25586
Kristall- und Brotzucker 0,59
Würfelzucker 61
sandiszucker .70
Marmelade 1,308,
Weizengrieß 9,70
Haferflocken 1,00
Braupen 9.84
Vollreis 2,00
Bruchreis 1,80
Nudeln (Wasserware, Reichsware) 9, 80
F (Auszugsware, ) 1,90
andere Teigwaren 1,30
Hülsenfrüchte (Erbsen, Bohnen) 1,90
gefpaltene Bohnen 1,50
Liter Milch bei Abgabe an die Verbraucher 0,80
Pfund Fleisch 3,00
alte Kartoffeln 9.20
ueue Kartoffeln 0,25
m Salz, einschl. Düte 0,28
— „ohne Düte 0,26
Paket ausl. Feuerzeug mit 10 Schachteln 1,50
Einselschachtel —VX
            
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