Saarbrücker Kreisblatt
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2. August 1919 45. Jahrg
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Bekanntmachungen der Miilitarverwaltung des Landkreises
Sarüden (S. 161-162). — Verlorener Führerschein (S. 162.
Anzeigepflicht verendeter Tiere (S. 162). Amts bezeichnutig
er Steuerderanlagungsbehörden (S. 162). — Preise der Lebeasmittel
(S. 162). — »oqhstpreise für Schlachtkälbder und Schlacht⸗
hweine, Richtpreise für Ferkel und Läuferschweine (S. 163). —
151)
Da unsere Zeitung m der Uebersetzung solgender Mit⸗
eilungen der fransosischen Behörden den Sinn in nicht
danz dorrekter Weise wiedergegeben hat, schreidt diese uns
zor, um die einwandfreie Richtigkeit wieder hersustellen,
eende Mitteilungen im Originaltert wörtlich zu ver—
en en:
b. Bekanntmachung.
Die Frage des Saarbeamtenstatuts beunruhigt mit
ollem Rechte eine gute Anzahl um die Zukunft besorgter
Femüter. Die französische Militärbebörde möchte in dieser
Hinsicht die Beamten berubigen, die in die Dienste der
seuen Regierung treten sollen. Obwobl diese Frage im Vor—
friedensvertrag nicht gelöst worden ist, so hat man sie doch
auf der Konferenz mit Sorgfalt ins Auge gefaßt. Sie wird
in den späteren Arbeiten der Konferens behandelt werden
Inzwischen hat die französische Verwaltung eine Gruppe
don Sächverständigen mit dem Studium der neuen Sta—
uten und mit der Aufstellung eines alle Beteiligten au—
friedenstellenden modus vivendi beauftragt.
Schon jetzt darf man sagen, daß oie Besoldung und
die Garantien, welche den Beamten ves neuen Staates
zeboten werden, mindestens ebenso vorteilhaft wie die der
rechtsrheinischen Beamten sein werden.
Saarbrücken, den 19. Juli 19819.
Der Militärverwalter des Landlreises Saarbrücen.
gez. Defoort,
Oberstleutnant.
Die durch die Bekanntmachung der Obersten Verwaltung
des Saargebiets vom 13. Juli 1919 geschaffene Freiheit
hbetreffs der Bersammlungen, die den Charakter von reinen
Erholungen tragen, kann, woblgemerkt, keineswegs den
hbestehenden Polizeivorschriften und insbesondere der „Poli—
zeistunde“ zuwiderlaufen.
Diese bleiben auch weiterhin unter den gleichen Be—
dingungen in Anwendung wie vor den durch die fran—
züsischen Militärbehörden zu Anfang der Besetzung ver—⸗
fkügten Einschränkungen.
Saarbrücken, den 19. Jult 1919.
Der Militärverwalter des Vandkreises Saarbrücken
ges. Defoort,
Oberstleutnant.
Verordnung.
Bis auf weiteres ist jede Ausfuhr von frifchem Obst
und Gemüse aus dem Saargebiet und aus den drei, thnen
für die Vebensmittelversorgung angeschlossenen pfälzischen
kreisen (St. Ingbert, Homburg, Zweibrücken) verboten, wenn
lolche nicht vom Lebensmittel-Kontrollamt (Controle du
Navitaillement) genehmigt ist.
Diese Verordnung findet ihre Anwendung sowodl auf
Waren, welche aus dem Außengebiet stammen und im Saar—
aebiet abgeladen werden, als auf Waren, welche im Saar—
rebiet erzeugt werden.
agez. Nadaillae,
Leiter der Lebensmittel-Versorgungsstells.
Vorstehende Verordnung bringe ich bdiermit aur alla—
meinen Kenntnis.
Saarbrücken, den 91. Z3uli 1919.
Der Militärverwalter des Landkreisas Saarbriücken
aez Defsodort,
Bberstlautnant
Aendetrung von Zolleinrichtungen an der luxemburgischen Grenz—
(S. 183). — Wohnungsanmeldung in der Bürgernieisterei Klein—
blittersdorf (S. 163). — Schlachtviehaufkauf (S. 163). — Bürgern—
meistereiratssitzung Brebach (S. 168. 164). — Gemeinderatssitzume
Scheidt (S. 164).
Berordunnug
Der Verkaufspreis für Kartoffeln wird bis auf weitere
wie folgt festgesetzt:
Vom 1. bis 15. August: Erzeuger-Verkaufspreis 15 Mt.
(fünfzehn) je 50 Kilogramm,
Kleinverkaufspreis an die Konfumenten 27 Mt. (ieben—
undszwangig).
Vom 165. August bis auf weiteres: Erzeuger-Verkaufss—
preis 12 Mk. (zwölf), Kleinverkaufspreis 22 Wk. (zweiund—
zwanzig).
VBerstöße gegen“ diese Verordnung werden durch das
Militär-Polizei-Gericht mit Strafen von 500 bis 2000
Mark geabndet.
Saarbrücken, den 31. Juli 1919.
Der Militärverwalter des Landtreises Saarbrüchen
gez. Defcort,
Oberstleutnant.
Besanntunachung.
Die in letzter Zeit vorgekommenen zahlreichen Fälle
zeweisen, daß abweichende Auslegungen stattgefunden haben
in Bezug auf den Verkauf von Zucker im Saargebiet.
Es wird erneut darauf hingewiesen:
1. Jede Einfuhr von ausländischem Zucker ist untersagst
2. Jede Einfuhr von ausländischem Zucker in das Saar—
gebiet bedarf einer vorherigen, durch die Lebensmittel⸗
kontrollstelle erteilten Genehmigung.
3. Die Abgabe von Verbrauchszucker lann nur gegen
Zuckerkarten erfolgen.
Nur der Zucker für Konditoreizwecke ist ohne Zucker—
karten erhältlich.
Sämtliche Abweichungen von diesen Vorschriften ziehen
erichtliche Folgen nach sich.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur
allgemeinen Kenntnis.
Saarbrücken, den 31. Zuli 1919.
Der Militärverwalter des Landtreises Saarbrüchen
gez. Defoort,
Oberstleutnant.
Versugung.
81I.
Das den Kommunalverbänden von der franz. Verwaltung
zelieferte Gefrierfleisch wird wie bisher, auch künftighin geliefert.
Die Landräte bezw. Bürgermeister haben durch Organe regeb
näßig wöchentlich die Menge Gefrierfleisch bekannt geben zu
assen, die durch die Metzgereien zut Ausgabe gelangt.
Der Verkaufspreis beträgt für das Pfund Gefrierfleisch 3 Me.
füt Geftierfleischwurst 3,60 Mt.
Gefrierfleishh und Wurst werden wie bisher auf Fleisch
sarten unter der geübten Kontrolle ausgegeben. Die Verkaufs—
rage für Gefrierfleisch und Gefrierfleischwurst werden ebenfall
vöchentlich belanntgegeben.
Die Metzgereien, die sich einmal weigern, Gefrierfleisch ab—
mnehmen, werden dauernd von sänmtlicher Fleischbelieferung aus
—XBR
Die dversorgungsberechtigte —s—— ist berechtigt, die
Metzgereien sind verpflichtet, auf die Karten die zustehend«
Menge in Fleisch oder Wurst zu verlangen, bezw. zu verab⸗
folgen.
8 2.
Im übrtigen wird der Handel mit Schlachtvieh und der Ver—
ehrt mit Fleisch und Fleischwaren unter folgenden Bedingungen
reigegeben: