Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sähen der Verbältniewahl. Wattbar sind nur Wahlberech—
ngte, die am Wahltage seit mindestens einem Jahre Preußen
— Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und
Frauen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben
dind in Preußen wohnen. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Wähler wählt wie bei der Keichswahl den Wahlvor⸗
schlag. DTer Wahlausschuß ermittelt, wie sich die Ubgeord⸗
netenfitze auf die Wahlvorschläge verteilen.
Im einzelnen gilt auch hier solgendes:
Die Ramen auf den Stimmzetteln dürsen nur in einem
einzigen der obigen Wahlvorschläge entnommen sein. Der
Wähler ist also in der Auswohl der Bewerber beschränkt.
Er muß sich zu einenn Wahllvorschlage bekennen. Er kanp
Fich damit begnügen, anf seinem Stimmzettel einen Namen
eines Wahlporschlages zu nennen. Tadurch wählt er den
aauzen Wadlvorschiag. Die Bentnnung von Personen aus
berichiedenen Wahlvorschlägen hat die Ungulligkeit des
Stimumzettels zur Folge. Ter Stimmzettel darf keine Ver⸗
wahrung und keinen Vorbehalt enthalten, sonst ist er ungültig.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist sür die Forut,
in welcher der Wähler sein Wahlrecht ausübt. ohne Bedcutung.
Sein Stimmzettel erwähnt die Berbindung nicht, sondern
lautet genau so auf einen bestimmten der obigen Wahlvor⸗
jchläne, wie wenn keine Verbindung bestände. Leztere erbält
arst Bedeutung bei der Fesistellung des Wablergebnißses.
Hierbei wird zunächst die Stimmenzahl der verbundenen
Wahlnorschläge zusammengerechnet und den anderen Wahl⸗
dorschlagen gegenüber als einem zugehörig behandelt. —
JNachher werden die Stimmen nach den Einzelvorschlägen
getrennt. um zu ermitteln, wieviel Sihe auf die einzelnen
Vorschläge der verbundenen Gruppen fallen.
Coblenz, den 20. Januar 1819.
Der Wahlausschnß des Wahlkreikes 21
wir die Wablen zur verfaffungeebenden
urrußischen Sandesversammluug
von Grening,
Wablkommissar. *3

Bekannimachung.
Kur Ermitilung des Wahlergebnisses gemäß F 49 der
Wahlordnung sür die Wahlen zur versassungsgebenden
peutschen Nationalrersammlung vom 80. 11. 18 habe ich den
Wahlausschuß au einer öffentlichen Sitzung
am 23. boe. Viiä., vormittags 11 Utzz
ins Schloß zu Coblenz. Erdgeschoß. Saal 80, Plitlelvau, beruser
Coblenz, den 15. Jenuar 10919.
DSDer Warllommisßar
zür den Wahlkreis 21 jür die Wahlen zur verfassungs-·
gebenden deutschen Nationalversammlung.
Aa Breaning, Regierungspräsident.

*

ge 30
bobe .
49)
Oberkommande Triecer, den 28. Dez. 1918
der Veibündeten Armeen. o⸗
Eeneralstab. »Befebl Nr. 27.
Zuterallijerte Kommission de
Serdei enbahnen der Rbeinlande. 95*
Auf Beiehl der boben Verbündeten Heeresle?tung wird
uin Zukunft der Eisendahnverkehr auf beiden Rheinleiten
Idee den Srückenlöpien nach folgenden Grund ätzen ge—
gegert:
1. De innerhab der Brückenköpfe Cöln, Coblenz und
Mainz beetzien Gebiete werden, was den Eisenbahnver⸗
lehr (Personen⸗- und Güterverkehr) betrifjt, ass auf der
liaken Rheineite gesegen angesehben.
Die Brockade Deutschlandz, welche durch das Waifen⸗
stitjstandecökommen vom 11. 11. vorgeehen ist, wird alio
an den zuscarimenbhüngenden oder durch den Rhein ver—
lüngerten Brückenkapfabschlüssen bewerlstelligt.
11. Uebergangsieen: Grund ätzlich darf der Nbein mit
der Eitenbahn nur überschritten werden:
a; auderbhalb der Brückenköpse an folgenden Stel—
Jen: Duisburg GBlock Baerl), Düsseldorft, Mannheim.
nene ausschließlich in den im 8 V svoroelchriebenen
Sälien:
brinnerbalb der Brückentspfe an den durch die
ehtergemerte Kommission genehmigten Punkten (Anhang
Nr. 4).
TDer Verkehr mit der Fisenbahn an allen anderen
Neberaangsstellen wird untersagt, ausgenommen für die
Züeer mir Material, welches von Deutschland an die Enten?e
— liefern ist, oder gegebenenfals dür die 8uge mit
Material, wesches die Entente zurückgewiesen bat und welches
Ruieder nach Deutschland bineinroillt.

III. Personenverkehrrrr.
Der Personentransport in den besetzten Rheinlanden
mird unter sorgenden Bedingungen genebmigt:
Kein Zug mit Reisenden darf die Vorpostenlin?en über⸗
fahren; der, Tranzport ist derwegen einereits mnerbalb
der Beüdenköpse durch die Endstationen begrenzt, wescche
durch Anhang Ne. 1 festgelegt sind, anderseits außerbalb
der Brückenköpse durch den Rhein. Doch dürsen die Züge
mit Reenden auf der Strecke, welche das rechte Rhein—
ufer entsang führt, vom Brückenkopf Cob'enz nach Mainz
und zurück verkehren, unter dem Vorbehalt, daß sie in
der daezwischen liegenden neutralen Zone keinen Halt machen
Der Personenverkehr wird nur gestattet unter der Be—
dingung, daß die Reiseiden die von den Armeen fest
geregten Rei ebestimmungen innehalten.
Die Beamten, welche den Fahrkartenverkauf besorgen,
müsßsen sich vergewissern, daß die Reisenden im Velitz der
notwendieen Verkehrsausweise sind.
Sie werden für alle Zuwiderhaudlungen verantwort
lich gemacht.
Kontrollposten (Eisenbahnpersonal, welches aus Grün⸗
den der Ordnung und aus poriseilichen Gründen durch
militärische Posten verrrärkt wird, werden an den End—
staubnen aufgesiellt.
LAusnabhme?weise können die Vorposten zu bestimmten
Siunden und auf begrenzte Strecken durch besondere Büge
mit Arbeitern und Angestellten nach beiden Richtangen
bin überschritten werden.
Die Fahrpsäne dieser besonderen Züge werden durch
diꝛe deutschen Eilenbahndirekionen den milttärischen Unter—
tlommissionen unterbreitet, von den letzteren im Finoer—
nebmen mit ihren Armeen geprüft und durch die ge—
nannten Unterkommissionen schließ ich der Interallilerten Kom—
misston unterbreilet, wesche Uber das Inkrafttreten ent—⸗
scheidet.
Die'e Lesonderen Lüze sind ausschließlich sür den Trans—
port von Arbeitern und Angesterlten Ohne Geväck be—
stimmt. Diese Reisenden müssen mit ihren ZSeitkarten ver—
ehen sein,. wesche von den Dircktionen auf Grund von
vorgewre enen Arbeitsbescheinizungen verabso'at werden.
Deee Fahrkarten müssfen den Stempel der Genebwmigung
der in Vetracht kommenden Armee tragen.
1Y. und V. betressen nur den Eisenbahndienst.
7 ce tesnge.
Ausnahmee —n dre aus Dauftlchlan«
kommenven 8 Gebici der Brüdenspreoderlt
 sdes Rheins(Rheinlande und
Luremburg) bestimmten Güterzüge der naäch—
stebenden Kategoxien und die hiermit in Verb'ndung siehen—
den Leerzüge die Vorpostenkinien übersahren:

1. Ohne besondere Cenehmiqung. J
ütre NRohstoffe, welche zur Unterhaltung der Fobrik
betriebe dienen und im Anhang Nr. 2 angegeben lind.
Die für die Ernährung der, Sipisbevölkerung nötigen,
Transporte Kebensmittel, Gefränke, Futter oder Kör—
ner zur Ernährung von Vieh und Teeren). —
WBrennstoffe aller Art Goblen, Koks, Benzin
Petroreum usw.).
Im zurückkommenden Leermateriagl find einbeariffen die
Syezia' wanen und die Epeslalemballage, welche bei der
Einfuhr verwendet wurde.
Die unentbebrlichen Ersatzstücke kür Fabritken
Eledtanitätswerke usw. bestimmt. J—
Tranemisionen, Motoren usw. J
Die Erssänzungsstücke Für Autemnobile
für Eilenbabhnmaterial usw.
2. Mit besonderer Erlaubnis.
Die Speziaserzeugnisse, die für den Betrieb der Fa⸗
briken im besetßzten Gebiet unerläßlich lind.
Anhang Nr. 3 legt die Bedingungen fest, unter denen
die be'onderen Tranchportaenebmiaungen erbeten und erteilt
werden sollen.
Anhanga Nr. 4 bestimmt die Zugangsstrecken, auf denen
allein cenebmigte, Gütertransporte den Rhbein überfahren
und mn die Bruckenköpfe gelangen dürfen.
Der Güterverkehr von der linken Rbeinseite und au
den Brüdenköpfen nach Deutichland ist untersagt.
Ausnahmewei'e kanu der Transport gewisser Rohstyffe
oder Fabruͤate mit besonderer Genebmigung unter Ber
dingungen, die noch später durch das „Comite Interallie
des Derogations“ festgeßegt werden. auoelalien werden.
            
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