Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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gerner ist der Besitzer beschlagnahmter Vor⸗
äte berechtigt und auf Verlangen der zustän⸗
digen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald
sie ausgedroschen find, dem Kommunalverband
ederzeit zur Verfügung zu stellen. Als Besitzer
m Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit
der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer
betraute Inhaber des Gewahrsams.
Rimmt der Unternehmer eines landwirtschaft⸗
sichen Betriebes oder der Besitzer von Vorräten
zine der ihm nach Ziffer 4 obliegenden Hand⸗
lungen nicht rechtzeitig vor, so kann die zustän—
dige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf
eine Kosten durch einen Dritten vornehmen
assen. Der Verpflichtete hat die Vornahme, auf
einem Grund und Boden sowie in seinen Wirt⸗
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Be—
rriebes zu gestatten.
Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebs
dürfen räumliche Veränderungen mit beschlag—
rwahmten Vorräten vorgenommen werden. Wer⸗
den dabei Vorräte in einen anderen Kommunal—
verband gebracht, so ist die Ortsänderung binnen
zrei Tagen bei den Bürgermeisterämtern an—
zuzeigen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer
andwirtschaftlicher Betriebe aus ihrem selbstge⸗
zebauten Getreide
) zur Bestellung der zum Betriebe gehörigen
Frundstücke 200 Klgr. Getreide auf das ha,
zur Ernährung der Selbstversorger 12 Klgr.
nonatlich auf den Kopf für die Zeit vom 16.
Zeptember 1919 ab zurückbehalten und ver—
brauchen.
Als Selbstversorger gelten: Der Unternehmer
des landwirtschaftlichen Betriebes, die Ange—
hörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Ge—
ndes sowie Naturalberechtigte, soweit sie als
dohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Aus—
gedinge, Leibzucht), Brotgetreide oder daraus
zergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben
das Recht der Selbstversorgung wird nur solchen
Personen zugestanden, deren Vorräte zur Er⸗
zährung vom 16. September 1919 bis 15. Augusi
1920 ausreichen. Zur Streckung des Brotge—
reides ist es gestattet, Gerste heranzuziehen.
Für die Selbstversorger und Mühlen bleiben
die Bestimmungen des verflossenen Jahres in
dollem Umfange in Kraft, soweit sie mit der
gegenwärtigen Anordnung nicht in Widerspruch
stehen.
Antrag auf Anerkennung als Selbstversorger
ist bis spaͤtestens 10. August ds. Is. schriftlich
oder mündlich bei den zuständigen Bürgermeister⸗
imtern zu stellen. Anträge, die nach diesem
Zeitpunkte gestellt werden, können nicht mehr be⸗
rücksichtigt werden. In dem Antrage ist die
Mühle anzugeben, bei welcher das Ausmahlen
erfolgen soll. Die Mahlkarten und Anhänge—
schilder werden bis spätestens 1. September den
Selbstversorgern ausgehändigt.
Mit dem Vermahlen des Getreides neuer
krnte darf erst vom 1. September ab begonnen
werden.
Die Höchstpreise sind wie folgt sestgesetzt:
Für Roggen 20,75 Mk. für den Zentner,
Weizen 23,258
Für Getreide, das bis 15. Dezember 1819
run den Kommunalverband abgeliefert wird,
verden erhebliche Zuschläge gezahlt und zwar
erhalten die Landwirte bis zum 16. Dezember
1919 solgende Preise: —

Für Roggen 27,50 Mk. für den Zentner.
22 Weizen 30,- 2 2
Mischelfrucht 29,.—
10. Denjenigen Unternehmern landwirtschastlicher
Betriebe, welche Roggen, Weizen oder Mischel⸗
frucht abgeliefert haben, wird auf ihren Antrag
eine dem Ausmahlungssatz entsprechende Menge
Kleie von den Bürgermeisterämtern zurückge—
liefert. Wer die Kleie wünscht, hat bei der Ab—
lieserung entsprechenden Antrag beim Bürger—
meisteramte zu stellen.
Gerste und Hafer unterliegen nicht der
Zwangsbewirtschaftung.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß der
freie Handel mit Brotgetreide nach der Versügung des
deiters der französischen Lebensmittelversorgungsstelle
sür das Saargebiet vom 19. Juli 1919 verboten ist.
Jeder Verstoß gegen die vorstehende Anordnung
wird nach den bestehenden Bestimmungen bestraft.
Saarbrücken, den 19. Juli 1919.
Der Landrat und Vorsitzender des Kreisausschufses
von Halfern.
440) Nachweisung
über die Preise der Lebensmittel.
Vom 20. Juli ab.
Ein b⸗Pfund-Brot 1,70 Mt
„2ꝛ/Pfund⸗Brot 0,85,
BPfund Brotmehl auf Brotkarten ,388,
* reines Weizenmehl 0,70,
Schmalz 6,50 ,
Speck 6,50
ausländ. Butter, rationiert, geformt 9,80
holländ. Butter, nicht rationiert 13,25
Kristall- und Brotzucker 0,57
Würfelzucker 0,59
Kandiszucker 0,70
Marmelade 1,308,
Weizengrieß 9,70,
Haferflocken 9.808
Graupen 464
Reis 2,00
Liter Milch bei Abgabe an die Verbraucher 0,809,
Pfund Fleisch 3,00,
alte Kartoffeln 0,20,
* neue Kartoffeln — —
F Salz, einschl. Düte 0,28,
„ohne Düte 0,26
Gemuüse:

Großhandel Kleinhande
per Pfund ver Pfund
Mk. Mk.
Spitzweißkohl 220 0,30
Wirsing F 9.22 0,35
Dberkohlrabi mit Kraut ,.20 0,30
Derlohlrabi ohne Kraut .25 0,35
Möhren mit handb. gesch. Kraut 1.25 0,35
Möbhren ohne Kraut ,30 0.40
Zzwiebeln ohne Schlotten 135 0.45
Erbsen 85 1,00
ßohnen Etangen- od. Schneidebohn. 685 1,00
Puffbohnen (dicke Bohnen) 9, 40 0,60
Rhabarber 0,28 —X
Inl. Salatgurken je nach Größe p. St. 160 bis 2350
Ini. Senfguürken je nach Größe p. St. 150 vis 250
Finmachqgurken, kl. bder 100 Stück 1000
mittel, b. ar. p. 100 Stück bis 20,00
Inl. Blumenkohl 0,75 79
Kopffalat per Stück Ovst 0,26 O.
sKirschen (Vogelkirschen) 0.40 0,60
fdirschen (gewöhnl. Handelsware) 1,20 1,40
Zderzkirschen, große 1,30 150
deidelbeeren 1,20 1,40
Johannisbeeren 9.70 0,85
Stachelbeeren 9,70 0,85
dimbeeren 120 150
Birnen 1,90 115
Pfirsiche 1,80 2.00
Saagarbrücden, den 21. Zuli 1919.
Der Wandrat
von Halfern.
            
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