den Kommandierenden General von Toul, ihn nach der
Zle⸗D'Oleron zurückzuschicken, woher er gekommen war.
Der Oberleutnant wird dann bei seiner Rückkehr in seine
deimat den Zug benützen, den der letzte Transport be—
fuͤßt hat. d.h5VTeute, die nicht aus dem Saardeden
tftammen.
Bekanntmachung.
Auf persönliches Berwenden- des Herrn Generals,
Obersten Verwalters des Saargebiets, ist die Liquidation
des Privaibesißes der Saardeutschen in Elsaß-Vothringen,
die in Ausführung des Artikels 74 erfolgen sollte, bis
nauf weiteres verschoben worden.
Gewisfe Viquidationen werden Milderungen erfahren
Um nun die einzelnen Fälle einem gewissenhaften Stu—
dium unterwerfen zu können, sind die Eigentümer ge—
heten, baldmöglichst auf dem Bureau des Militärverwalters
bres Kreises die Angaben über ihr in Elsaß oder Loth⸗
ingen befindliches Besitztum zu mächen.
Diese Angaben sind nach folgendem Schema aufzustellen:
Rame
des
Eigentümers
Name
des
Besitztums
Art des Bositzes
obsSchloß, Gutshof,
Landhaus usw.)
rebst Ausdehnung
Ort
n welchem
der —
gelegen ist
Eigentums⸗
berechtigung
ob durch Kauf
rworb. Erbeusw.
l
Le Chef d'Etat-Maior.
Die Nummer 10 der Wochenschrift „Rhein im Bilde“
jt überaus reich ausgestattet. Wir erwähnen aus dem
Inhalte nur nachfolgende Artikel: Friedensfeier in Wies—
haden — Nationalfest in Mainz — Ueberführung der
Asche des Generals Roche nach Weißenthurm — Im Aus—
züg die Rede des Generals Mangin — Ein rheinischer
Katskeller — Die Ausstellung in Saarbrücken — Sport—
AAben — Sieg des Mainzer Rudervereins auf der Frank—
urter Regatta — Kursbewegung der Mark vom 16. bis
30. Juni.
Der interessante Inhalt wird auch unsere Veser dem—
entsprechend fesseln und der Kenner wird nauch die herr—
lichen Aufnahmen zu schätzen wissen.
—D
besue acn sbo LoNsUlöl lbs.
38) Nachweisung
derjenigen Personen, die ihren Wandergewerbeschein
ür 1919 schon länger als einen Monat nicht ein—
gelöst haben.
d
Itr.
Nr. des
Wander⸗
gewerbe⸗
icheines
Name
Wohnort
456 Quack Nikolaus, Ehefrau
483 Theis Phil., Ehefrau,
2337 Henz Konrad
25388 Riemann Fritz Ehefrau
25339 Montag Johann
541 zechler Ludwig
2544. 3utter Philipp Ehefrau
2545 hartenberger Peter Wwe.
1557 tickert Johann Peter Ww
10 1563 dommelfanger Stephan
b1 2450 Brill Friedrich Ehefrau
12 2522 Theisinger Rudolfe,
13 1535 Both Johann
* 1538 Altmeyer Georg
6 1541. Raber Johann
9 1536 Altmeyer Nikolaus
17 2013 Groß Stephan
18 2374 Raber Elisabeth geb. Brill
19 2906 ehe Jakob Wwe.
20 470 Arbogast Johann Ww.
21 878 Huth Johann
22 1553 Dietrich Friedrich Ehefrau
23 2018. Ruf Johann
Die Gendarmen und die Polizeibeamten haben
die vorstehend aufgeführten Personen im Hinblick auf
einen etwaigen Wandergewerbebetrieb zu überwachen
uind dieselben zur Anzeige zu bringen, falls sie
den Gewerbebetrieb im Umherziehen ohne Wander—
zrewerbeschein ausüben.
Saarbrücken, den 16. Juli 19819.
Ser Laudrat.
439) Bekanntmachung.
Im Oktober ds. Is. wird an der staatlichen Han⸗—
dels- und Gewerbeschule für Mädchen in Potsdam,
dem Pestalozzi⸗-Fröbelhaus IJ und dem Lette Verein
hier ein Notlehrgang eingerichtet mit dem Zwecke,
dehrerinnen, die sowohl die Prüfung als Lehrerin
der weiblichen Handarbeiten als auch die der Haus—
virtschaftskunde abgelegt haben, zur Erteilung von
Unterricht an Fortbildungsschulen für Mädchen, na—
nentlich in den Klassen der ungelernten Arbeiterin—
nen, auszubilden. Ueber den Gang der Ausbildung
gibt die Anlage Aufschluß.
Bewerberinnen haben ihre Anmeldungen bis zum
15. August ds. Is. unmittelbar an das Vandesge—
werbeamt zu richten.
Berlin W. 9, den 21. Juni 1919.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Vorstehenden Erlaß bringe ich zur öffentlichen
stenntnis. Bewerberinnen, die an dem Notlehrgang
teilnehmen wollen, werden gebeten, sich sofort an die
Registratur des Landesgewerbeamtes wegen Uebermit—
telung des Anmeldeformulars zu wenden.
Saarbrücken, den 18. Juli 1919.
Der Landrat.
J. V. von Salmutb.
449) Anordnung,
betr. die Roggen⸗ und Weizenernte 1919.
Mit Zustimmung der französischen Lebensmittel—
kontrollstelle und auf Grund der Reichsgetreide-Ord⸗
aung vom 19. Juni 1919 wird für den Lezirk des
dandkreises Saarbrücken hinsichtlich der Roggen- und
Weizenernte 1919 folgende Anordnung getroffen:
Die gesamte im Bezirk des Landkreises Saar—
brücken wachsende Ernte an Roggen und Weizen
ist mit der Trennung vom Boden für den Kom—
munalverband des Sandkreises Saarbrücken be
schlagnahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den
Halm und die aus dem Getreide hergestellten
Erzeugnisse. Mit dem Ausdreschen wird das
Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der
Beschlagnahme frei.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Ver—
änderungen nur mit Zustimmung des Kommungal.
verbandes vorgenommen werden. Das gleiche
gilt von rechtsgeschäftlichen Versügungen über
sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Ver⸗
pflichung zu solchen Verfügungen begründet
wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der
Zgwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er—
folgen.
Vor der Trennung vom Boden dürfen Kauspver—
träge über Früchte oder andere auf Veräußerung
oder Erwerb von Früchten gerichtete Verträge
nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kom—
munalverband schriftlich seine Zustimmung er—⸗
klärt hat. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung abgeschlossen sind, sind nichtig.
der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Be—
triebes ist verpflichtet, die zur Ernte erforder⸗
lichen Arbeiten vorzunehmen. Wer die Arbei
nicht rechtzeitig ausführt, macht sich strafbar. Der
Befitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtig
und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pslege
der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzu⸗
nehmen.
Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen
der zuständigen Behörde verpflichtet, auszu⸗
dreschen. Der Ausdrusch muß bis zum 1. Des
1919 beendet sein.