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Ar. 33.
Freti
25. Juli 1919
45. Jahrg
Inhalt.
Bekanntmachungen der Militärverwaltung Saarbrücken—
Land (S. 1555156). — Wandergewerbescheine S. 106
Notlehrgang für Fortbildungsschulunterricht (S. 156). —
Anordnung betr. Roggen- und Weigenernte (S. 1565. —
Preise der Vebensmittel (S. 157). — Höchstpreite für Früh—
Artoffeln (S. 158). — Verordnung über Sonntageruhe
ür Friedrichsthal (S. 158). — Nit Rente entlafsene
sriegsbeschädigte (S. 168). — Preußische Lehraaftal—
Geisenheim (S. 158).
137) Bekanntmachung
Als Ergänzung zu den bereits ergriffenen. den öffent—
sichen Berkehr betreffenden Maßregeln und in Anbetraht,
danß nunmehr der Vorfriedensvertrag durch den deutichen
Staat ratifisiert ist, beschließt der Oberste Militäroerwal—
ter des Saargebietes, daß von heute (dem 13. Julih an,
den Lustbarkeiten, welcher Art sie auch seien, (Bälle, Ver—
mügungsabende, Kongzerte ꝛe.), keinerlei Einschränkungen
mehr auferlegt werden, soweit es sich um die Zeit der
Schließung der Wirtschaften und sonstigen öffentlichen Lo—
tale handelt.
Infolgedessen find alle bis heute getroffenen Bestim—
nungen, welche diese öffentlichen Lokale bezw. die Ein—
schränkung der in denselben stattfindenden Lustbarkeiten
detresfen, aufgehoben.
Hingegen bleibt es wohlverstanden, daß alle Genossen—
schüfts⸗ und Berufspersammlungen, sowie Versammlungen
politischen Charakters nur dann stattfinden dürfen, wenn
ie gemäh der augenblicklich in Kraft befindlichen Be—
Ummungen vorher genehmigt sind.
Dar Militärverwolter des Landkreises Saarbrũden
gez.: Deforer, Oberstlieutnant.
GBemäh den Absichten des Generals und Obersten
Militürverwalters des Saargebiets wird hiermit zur öffent—
ichen Kenntnis gebracht, daß die Bekanntmachung vom
3. Juli 1919 Getreffend Versammlungen, die rein zur
Erholung oder gemütlichem Beisammensein dienen) diese
Arten von Versammlungen ohne vorherige Genehmigung
eitens der jrans. Behörden erlaubt, dakß aber diese Be—
danntmachung keinesfalls in die geltenden Polizei-Wor—
schriften, insbesondere der Polizeistunde, eingreifen. Diese
perden auch weiter in derselben Art gehandbabt wer—
den, wie vor der durch die franz. Bebbrden zu Beginn
zer Beleßzung auferlegten Beschränkung.
Der Militärverwalter von Saarbrücken⸗Land.
Die Zrage der zukünftigen Stellung der Beamten
zes Sauargebiets beschäftigt mit Recht manch ängstliches Ge—
annt Die französische Militärverwaltung sedoch legt Wert
darquf. daß diejenigen Beamten, welche unter der neuen
d⸗ mitsuarbeiten berufen sind, berubiat sein
unen.
Dbwohl dieje Frage in dem Worfriedensvertrag keiner
er Erwähnung fand, so ist sie doch in der Konferens
sinvehend besprochen worden und wird dieselbe auch Gegen—
mnd späterer Bereinbarungen werden.
Uuterdessen hat die französische Werwaltung eine Gruppe
zon Sachverständigen mit dem Studium der neuen Stel—
sunug dieser Beamten betraut, mit dem Auftrage, einen
Nodus zu finden, welcher sämtlichen Betroffenen volle
Senugtuung vidt.
Es dann jetzt schon gesagt werden, daß die von der
uen Regierung gewährten Gebälter und sonstigen Bu—⸗
zesnändnisse denjenigen der rechtsrheinischen Beamten in
Aiuer Weise zurlickstehen werden.
Der Militarverwaltet des Landkreises Ssarbeucen
Bekannimachung.
Seit einiger Zeit haben sich zahlreiche Ueberfälle auf
drauen ind juuge Mäbdchen im Bereiche der 10 Armee er—
eignet Einige unter diesen wurden überfallen, ihnen wur—
den die Haare abgeschnitten, der Körper mit Schuhwichte
deschmiert ꝛe, andere sahen ihre Namen auf Plataten
ichtmpflichen Inhalts veröffentlicht.
Diese Ueberfälle geschahen meistens durch Banden
unger Leute, welche sich zu diesem Zwecke organifiert hatten
und in vorsätzlicher Weise vorgingen. —
. Es kann nicht zugegeben werden, daß die vVokalbe—
hörden dieses Gebaren ignorieren und unbeachtet vorüber—
zehen lassen.
Der kommandierende General der Armee Lestimmt dem—
nach, für die Folge, daß in solchen Fällen, in welchen
die Urbeber solcher Ueberfälle nicht innerhals 21 Stunden
verhaftet sind, der zuständige Bürgermeister sofort wegen
VLernachlässigung seines Amtes vor das Militärpolizeioe
richt gestellt wird, Andererseits werden die Urheber folger
leberfälle wegen Gewalttätigkeiten, versuchter Notzucht vber
Aufreizung zum Aufruhr vor das Kriegsgericht gestein
Saarbrücken, den 16. Zuli 1919.
Der Miluarverwalter des Landireises Saarbrüden
des:: Defcort, Oberstlieutenant.
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1. Bezüglich des Getreides, das dieses Jahr geerntet
wpird, werden folgende Anordnungen getroffen;
Der Handel der Gerste und des Hafers wird frei sein
man wird sich diese Waren, wofür kein Höchstpreis sestge
setzt wird, im Handel beschaffen können.
Der Preis für Roggen wird festgesetzt auf 55 Mk. fünfindfünfsis
Mart); der Preis für Weizen auf 60 Nt. sech
zia Mk.) pro Dz. Der Preis der Mifchung dieser veiden
Betreidearten „Mischfrüchte) wird festgelegt nach dem Pro—
zentsaß der Mischung des Roggens und Weizens
2. Der Handel für Roggen und Weizen wird dis auf
veiteres denselben Einschränkungen wie bisher unterstehen;
die nachträglichen Instrüktionen werden die Bebingungen
een unter welchen die Landwirte ihre Produkte liefern
onnen.
3. „Den Selbstoersorgern wird erlaubt. 12 Ka. awoli
Filor Brotgetreide pro Kopf und Monat für ihren eidenen
Verbrauch zurückzubebalten.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich diermit 301
allgemeinen Kenntnis.
Saarbrücken, den 21. Zuli 1919.
Der Militärverwalter des Landkreises Saarbrücken:
aes. Defeort, Oberstlieutenant.
In den ersten Juitagen kam in Saarbrücken ein
Befangenentransport an, unter denen sich guch der Ober
eutnant Hans Ernst Frantz befand.
Beim Verladen benabm, sich dieser Herr frech, am
maßend und grob, grüßte die ihm dem Rang nach böhberen
Offiziere nicht, die den Aufträg hatten, die Gefangened
in Empfang zu nehmen, und gind sogar sowtit, den einck
Dffizier anzurempeln.
Seine Haltung wurde so anmakend, daß der dien—
ende Offizier den Herrn Oberleutnant in Haft —XR
nußte.
Der General Oberverwalter des Saarbeckens nachte
den Oberleutnant Franß auf die Elementarvorihriften de
Anstandes und der militärischen Zucht aufmertsam und
diltierte ihm 30 Tage strengen Arrestes zu. Er ichickte
hn dann in das Lager vom Bois-LEreque und bat