Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

vV

einer nach dem 1. Juni 1917 erfolgten Kündigunge,
des Vermieters einer Nachprüfung durch das Eini—
gungsamt. Nach billigem Ermessen kann dieses die
Wirksamkeit der erfolgten Kündigung durch Spruch
aufheben, ferne: über die Fortsetzung eines gekün⸗
digten Mienvechältnisses sowie über deren Dauer
Bestimmgen tresjen. Hatte der Vermieter im Ver—
trauen auf die Wirksamkeit der von ihm ausge—⸗
prochenen Kündigung bereits anderweitig einen
euen Mietsvertrag abgeschlossen, so kann dieser für
den Fall der vom Einigungsamt ausgesprochenen Un—⸗
virksamkeit der Kündigung auf Antrag des Vermieters
nit rückwirkender Kraft aufgehoben werden. Während
32 Abs. 3 Ziffern 14 und 2 der Verordnung vom
23. 9. 18 im allgemeinen eine Wiederholung dieser
Befugnisse gibt — (vergl. aber die Gleichstellung eines
geschlossenen Vergleiches in Ziffer ) —, so bringt
zifser 1b insofern eine Erweiterung der dem Eini—
qungsamt beizulegenden Befugnisse, als dieses weiter⸗
zin in den Stand gesetzt wird, auch ein ohne Kündi⸗
gung ablaufendes Mietsverhältnis jeweils bis zur
dauer eines Jahres zu verlängern. Weit über diese
Rechte der Nachprüfung hinausgehend aber ist dich
Landeszentralbehörde durch 8 6 dieser Verordnung
ür den Bezirk einer Gemeindebehörde in der Lage,
generell die Vorprüfung der Kündigung von Wohn—
räumen durch das Mieteinigungsamt anzuerkennen. Es
können in diesem Falle die Vermieter ein Mietsver—
zältnis rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung
zes Einigungsamtes kündigen. (6 ßifser h). Die
Anordnung kann weiterhin aussprechen, daß auch ein
ohne Kündigung ablaufendes Mietsverhältnis als
ruf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Ver—
mieter nicht vorher die Zustimmung des Einigungs—
amtes zu dem Ablauf erwirkt hat.
Durch diese die Kündigung betreffenden Be—
fugnisse der Mieteinigungsämter ist diesen und
zurch sie den Gemeindebehörden ein Mittel in die
dand gegeben zur Betämpfung ungerechtsertigter
wietszinssteigerungen während der Zcauer der
mietszeit. Der Mieter kann in diesem Falle das
Verlangen des Vermieters nach höherem Mietpreis
ohne weiteres zurückweisen. Will der Vermieter sein
Verlangen nach höherem Mietzins durchsetzen, so muß
er zur Kündigung schreiten. Da aber die Kündigung
der Rachprüfung und, falls Anordnungen nach 8 6
der Veroronung aus 1918 ergangen sind, sogar der
Vorprüfung des Einigungsamts unterliegt, so liegt
die Entscheidung auch über die Forderung der Miets—
zins-⸗Erhöhung indirekt bei diesen. (So Staatdkom⸗
mtssar für das Wohnungswesen vom 25. 9. 1918 St.
. 429186 Ziffer 1bringt diese Wechselwirkung zwi—
schen Kündigung und Mietssteigerungen deutlich zum
Ausdruck. Aehnlich liegt die Sache im Falle der durch
)»as Mielseinigungsamt verfügten Fortsetzung oder
—
er 1, Verordnung vom 28. 7. 1917 und 8 2 Absatz 2
Verordnung vom 23. 9. 1918, für welche Fälle dem
Amt allerdings auch das Recht der Erhöhung des
Ptietszinses gegeben ist. Aber auch einer bei Gelegen⸗
zeit eĩues Mieterwe els dem neuen Mieter gegenüber
oorgenommenen Steigerung des Mietszinses ist das
Einigungsamt in der Lage entgegen zu treten. Nach
35 Ziffer 2 der Verordnung vom 23. 9. 1918 ist
es befugt, den mit dem neuen Mieter vereinbarten
Ptietzins auf die angemessene Höhe herabzusetzen. Der
Antrag muß in diesem Zalle beachtlicherweise von
zer Gemeindebehörde ausgehen, der nach 8 5 Ziffer
ba. a. O. das Mittel an die Hand gegeben werden
ann, sich von derartigen Mietspreissteigerungen gene—
relle Kenntnis zu beschaffen. Die Gemeindebehörde
lann ermächtigt, ja sogar verpflichtet werden, eine
Anocrdnung zu erlassen, wonach die Vermieter von
ohnräumen der Gemeindebehörde unverzüglich An—
zeige zu erstatten haben, „wenn eine seit dem 1. JZuni

1917 dauernd oder zeitweise vermietet gewesene Woh
nung an einen neuen Mieter zu einem höheren Miet⸗
zins vermietet wird, als ihn der letzte Mieter zu
entrichten hatte. In der Anzeige ist der zuletzt ent⸗
richtete und der neue Mietszins anzugeben“. Damii
ist mittelbar dem Wohnungsamt der Gemeinden (Bür
germeistereien) ein wichtiger Einfluß auf die Gestal
fung des Mietszinses eingeräumt.
Was die Prüfung der Mietzinssteigerung selbst
zetrifft, so hat darüber der Staatskommissar für das
Wohnungswesen in der Vorsügung vom 24. 9. 1918
olgende Gesichtspunkte gegeben, die ich vorkommen
densalls zu beachten bitte.
„In erster Linie wird der objektive Wert der
Wohnung zugrunde zu legen sein. Dabei wird meist
hon den Friedensmieten in der Weise ausgegangen
verden können, daß dem Vermieter für die Steige
rung der hypotheklichen Zinsen, die erhöhten Aufwen⸗
dungen für die Instandhaltung des Grundstückes usw.
in hinreichender Aufschlag zugebilligt wird. Die
Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Ver—
zältnisse der Varteien ist zwar nicht außeracht zu
assen. Sie darf aber nicht allein ausschlaggebend
ein. Besonders wird darauf Rücksicht zu nehmen
ein, daß nicht Familien wegen Kinderreichtums Woh—⸗
rungsschwierigkeiten ausgesetzt werden. Andererseits
ann es z. B.nicht als Aufgabe der Einigungsämter
ingesehen werden, die Befriedigung hoher Wohnungs
ansprüche zu erleichtern, die von Mietern vermögt
ihrer Wohlhabenheit gestellt werden.“
Das Einigungsanit entscheidet durch unanfecht
zaren Beschluß, in der Besetzung von einem Vorsitzenden,
 von mindestens 2 Beisitzern nach billigem Er⸗
nefsen. Der Vorsitzende muß zum Richteramt oder
bheren Verwaltungsdienst befähigt sein. Die Bei—
itzer müssen zur Hälfte dem Kreise der Hausbesitzer
zur Hälfte dem der Mieter angehören. Für das Ver⸗
sahren ist wesentlich die Befugnis des Amts zur
Entgegennahme von Versicherungen an Eidesstatt so—
vie zuͤr eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sach⸗
»erständigen. Aus Vergleichen, die vor dem Eini—
rungsamt zwischen dem Vermieter und dem Mieter
der einem Dritten abgeschlossen sind, findet die ge—
richtliche Zwangsvollstreckung statt.
Der Herr Ministecr des Innern hat bereits mit
xvlaß vom 2. 8. 1917 (II. o. 154) die Kommunal⸗
ufsichtsbeßörden dafür verantwortlich gemacht, daß
iberall dort Einigungsämter errichtet würden, „wo
in öffentliches Bedürfnis dasür vorkiegt“. Der
ztaatskommifsar für das Wohnungswesen hat mii
Berfügung vom 24. 9. 1918 die Pflicht zur Errichtung
ruf alle Gemeinden ausgedehnt, „wo nicht jedes Be⸗
ürfnis fehlt“. Bei dem inzwischen bedrohlich ge—
teigerten Wohnungsmangel muß dieser Grad der Be⸗
durftigkeit heute für jede Gemeinde meines Kreise⸗
merkannt werden. Die Errichtung von dem Gesetz
rutsprechenden Cinigungsümtern ist daher ersorderlich
umsomehr, als die Verleihung und Ausuübung der
außerordentlichen Befugnisse zur Bekämpfung der
Wohnungsschwierigkeiten im Interesse der Nechts⸗
icherheit mit Recht durchgehend an die Bedingungen
des Bestehens eines den gesetzlichen Vorschriften ent⸗
Prechenden Einigungsamtes oder einer anderen gleich⸗
vertigen Stelle entsprechend 8S 11 Verordnung vom
23. 9. 1918 geknüpft sind. Der notwendig gewordene
ystematische Ausbau der Wohnungsfürsorge im Kreise
nn sich daher mit der vermittelnden Tätigkeit, der
ich die Herren Bürgermeister bisher vielfach dankens—
verter Weise unterzogen haben, allein nicht begnügen.
Auch die Jnanspruchnahme der Amtsgerichte, die auf
Frund der Abänderungsverordnung vom 15. 9. 1918
R. G. BIl. S. 834) im Kreise vielfach als Einigungs—
imter fungieren, soll nach dem Erlaß des Herrn
Ministers des Junern vom 15. 9. 1917 (II. e. 2030
Alediglich ein Aushilfsmittel bedeuten, um einem
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.