AMC
1580 wird fuür den Umsang des Bürgermeistereibezirks
dischmisheim solgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Zeder Eigentuümer, Nießbraucher oder Nutz nießer
eines Gebäudes oder deren Stellvertreter, sowie jeder
Sohnungsvermieter ist verpflichtet, Wohnungen, die
frei geworden sind und wieder zu Wohnungszwecken
ermietet werden können, sowie zum Vermieten oder
um Selbstbewohnen bestimmte Wohnungen in Neu⸗
jauten innerhalb 3 Tagen nach erfolgter Kündigung
ider anderweiten Aufhebung des Miet⸗ oder sonstigen
Bertragsverhältnisses, bei Neubauten innerhalb 3
tagen nach eingetretener Vermietbarkeit, dem Woh—
ungsnachweis der Büurgermeisterei Bischmisheim unter
beputuns der vorgeschriebenen Formulare anzu—
mnelden.
92.
Zede der im 81 bezeichneten Personen ist ver⸗
zflichtet, die erfolgte Vermietung einer Wohnung (der
in 591 bezeichneten Art) innerhalb 3 Tagen nach der
Bermietung bezw. nach Abschluß des Mietvertrages
nittelst des vorgeschriebenen Formulars dem Woh⸗
rungsnachweis der Bürgermeisterei Bischmisheim an⸗
muzeigen.
Diese Bestimmung findet entsprechende Anwen⸗
dung, wenn eine der in 8 1 erwähnten Personen
eine unter die Bestimmung dieser Verordnung fal⸗
lende Wohnung für sich selbst oder seine Angestellten
in Benutzung zu nehmen beabsichtigt.
Die Anzeige ist in diesem Falle spätestens beü
der Ingebrauchnahme zu erstatten.
83.
Daie Einsichtnahme der gemeldeten Wohnungen
ind Mieträume muß den mit Ausweis versehenen
Ungestellten des Wohnungsnachweises gestattet werden.
84.
Wohnungen, die nicht mehr zu Wohnzwecken
dienen und nicht mehr vermietet werden sollen, sind
eeeh 8 Tagen nach erfolgtem Auszuge abzu—
mnelden.
8 5.
Die Polizeiverordnung findet keine Anwendung
nuf die Fremdenzimmer der gemäß 8 33 R. G. O. ge—
nehmigungspflichtigen Betriebe (Gasthösfe) und die
Schlafhäuser der Halbergerhütte.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
d Mk. an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle ver—⸗
zältnismäßige Haft tritt, bestraft.
87.
Die Polizeiveroördnung tritt mit dem 1. Zuli
1919 in Kraft.
Brebach, den 15. Juni 1819.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Borstehende Polizeiverordnung bringe ich hier—
nit zur allgemeinen Kenntnis. Der Wohnungsnach⸗
veis befindet sich auf dem Gemeindebauamt.
Brebach, den 25. Juni 1919.
Der Büurgermeisfter.
Mit Genehmigung der Bahnaufsichtsbehörden werden die
disherigen Fahrpreise aufgehoben. Vom 1. Juli 1919 ab treter
olgende Fahrpreise in Kraft:
Fahrpreis⸗Tafel
gültig vom 1. Juli 1919 ab.
Haltestellen in den einrelnen Gemeinden.
Brebach: Bahnhof, Saargemünderssstraße, Mühlenweg
Neufechingen: Scheidterstr,, Schule Ehrentriedhot
fFechingen Heringsmühle, Post, Römerbers,
Kronenmühle, Ossteingang, Landesgrente
Eschringen: Kleinbahnhof, Post, Mühle.
ODrmesfseim: Gass enmühle, Neumühle, Fingang.
Endpunkt.
Ensheim: ed hot, Fabrik Adt, Eudpunbki.
Die Zahl- und Teéilsstreckengrenzen sind unterstri,
ehen. Für Zwischenhaltestellen ist der Fahrpreis der guuzen
rTellstrecke, in welcher sie liegen, zu entrichten.
Die 3 Endstrecken Brebach i nteeete —RX
Eschringen (Mũhle) -Ensheim, EEndpunkt) sowie Neumũhse —
Ormesheim (Endpunkt) enthalten gemaß inhrer Streckenlãage
se 2 Teilstrecken onne Zwischenzahlgrenze.
Umsteigestellen für nicht durchgehende Züge
sind: Eschringen Kleinbahnhof und Eschringen Mühle.
Fahrpreise.
Jeder Eet beruht auf der Anzahl der zusammenhängenden
Teilstrecken. Bei den Einzelfahrscheinen ergib
er Sich aus einem Grundpreis von 10 Pfg. zuzüglich eiues
veiteren Preises von 5 Pfg. für jede Teilstrecke, bei den
zeiscarten aus einer entsprechenden Erma higung des Eiureifahrscheinpreises.
Einzel⸗ Heitkarten
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Ueber die Lösung der Fahrscheine und Fahrkarten sowie über
die Bedingungen der Beförderung auf der Sträßenbahn enthalten
die „Beförderungsbestimmungen“ die maßgebende Auskunft.
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Saarbruden, den 28. Juni 19109.
Der Landrat:
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