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oder mehreren Unternehmern in der Absicht der Gewinnerzielung
veranstaltet werden.
Als Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diesenigen
nicht, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder
cuistinterecse obwaltet, letzteres jedoch nur, falls auf Seiten
es Unrternehmers die Absicht der Gewinnerzielung nicht
besteht oder falls ein von der Königlichen Regierung anernnter
Kuistschein vorsiegt. Ebenso gelten als öffentliche
ustharkeiten nieht die von den Arbeigebern ihren Arbeiern
und Angestelslten gegebenen Festlichkeiten sowie die
egelmäßigen Uebungen von Gesangvereinen, Musikgesellchaften,
Feuerwehren und ähnlichen Vereinigungen in nicht
z5fientlichen Räumen.
86.
Der Bürgermeister ist befugt, die Abgabe bei Veranstalsungen
2zu wohltätigen, patriotischen, kirchlichen oder geneinnützigen
en üund bei den von der Gemeinde
interstützten Festliehkeiten ganz oder teilweise zu erlassen.
87.
Zum Zwecke der Besteuerung ist jeder Unternehmer
iner Steuerptlichtigen Lustbarkeit verpflichtet, auf die an ihn
eifens des Gemeindevorstandes (GBürgermeisters) gerichtete
chrütliche Aufforderung über bestimmte für die Besteuerung
rhebliche Tatsachen innerhalb der zu bestimmenden angenessenen
Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu ereilen.
8.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser, Ordzung
unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung
ler Steuer einer Strafe von 3 bis 30 Mk.
89.
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern
ind Strafen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb der durch
liese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Beireibung
im Verwaltungszwangsverfahren.
8 10.
Unberührt bleihen die im Bezirke der Polizei-Verwaltung
diegelsberg erlassenen, die Veranstaltung von Lustbarkeiten
etreffenden polizeilichen Vorschriften.
8 11.
vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Verzffentlichung
in Kraft.
Riegelsberg, den s. Juni 1919.
Der Bürgermeister.
Langer
Genehmigt.
zaarbrüũcken. den 7. Juni 1919.
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende: von Halfern.
Bekauntmachung
Ueber das Gehöft der staatl. Berginspektion 4 zu
Brube Dudweiler ist, nachdem bei drei Pferden Aus—
ruch der Räude tierärztlicherseits festgestellt wurde, die
Zperre verhängt und sind die erforderlichen Schutzmaß—
regeln angeordnet worden.
Dudweiler, den 12. Juni 1919.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Jost.
z91)
Saarbrücken, den 21. Juni 1919.
Der Landrat:
von Halfern.
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