„2 — aut, 3 — genügend, 4 — mangelhaft.
Die ehe der —— J— ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Hery
i den 10. Juni 19819. er Landrat
zaarbruden. von Halfern.
Tauschung der Spieler ausschließenden Einrichtungen:
a) bei einer Frontlänge von höchstens 10 m,
kür den Tag 20 M
b) desgleichen von über 10 m 35 M⸗
c) Würfelbude 30
Für das Aufstellen und den Betrieb einer Schießbude,
für den Tag 20 M
Für das Aufstellen und den Betrieb einer Schlagmaschine,
eines Ring- oder Plattenwerfens sowie
Bolzenschiebens, füt den Tag 10 . 4
Für Musik-, Gesang- und ähnliche vorführungen
im Umherziehen in Wirtschaften, für den Tag 10M
für das Tragen von Masken auf öffen'lichen Straßen
von Personen über 16 Jahren mit Ausnahme
der sich zu und von Maskenbällen oder Maskenfestlichkeiten
bewegenden Masken, für den Tag
Für ein Preisschießen mit Büchsen oder Flinten
—
veranstaltetes und 2war bei Verteilung von Pramien,
Preisen und Gewinnen im Gesamtwerte von:
a) 1bis 25 Mk.
b) bis 50 Mk.
ch bis 100 Mk.
dh bis 200 Mur.
e) über 200 Mk.
für die Gesamtdauer der Veranstaltung.
Für ein Preiskegeln und Preisbillardspielen be—
Verteilung von Prämien, Preisen und Gewinnen
im Gesamtwerte von:
a) 20 bis 25 Mk.
b) bis 50 Mk:
c) bis 100 Mk.
d) bis 200 Mk.
e) über 200 Mk.
und zwar für die Gesamtdauer der Veranstaltung
19. Für jede Kinovorstellung
20. Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht erwähnten
Art, insbesondere für das Halten eines
Marionetten-Theaters, für das Steigenlassen eines
bLuftballons, für das Vorzeigen eines Panoramas,
eines Wachsfigurenkabinette, Museums, einer
Menagerie usw., je nach der Größe und dem zu
erwartenden Gewinn, für den Tag 5 bis 30. *
betunnimuchungen gnseror behörslon.
Ordnunqꝗꝙ
betreffend
die Erhebung von Lustbarkeltssteuern
im Bezirke der Gemeinde Sellerbach.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
zellerbach vom 30. 5. 19 wird hierdurch in Gemäßheit der
13, 15, 18, 63 und 82, des Kommunalabgabengesetzes vom
J. Juli 1893 die nachsstehende Ordnung betreffend die
Erhebung von Lustbarkeitssteuern erlassen:
81.
Für die im Bezirk der genannten Gemeinde stattfindenlen
öffentlicehen Lusstbarkeiten sind an die Gemeindekasse
in Riegelsberg nachsstehende Steuern zu entrichten:
1. l. Für die Veêranstaltung einer Tanzlustbarkeit:
a) wemn dieselbe bis 12 Uhr nachts dauert 10
b) wenn dieselbe über 12 Uhr nachts hinausdauert 20 M
II. Für die vVeranstaltung einer öffentlichen Tanzlustbarkeit
von Vereinen, Gesellschaften oder
Internehmern:
a) wenn dieselbe bis 12 Uhr nachts dauert
2) wenn dieselbe über 12 Uhr nachts hinausdauert
für die Veranstaltung eines Festes unter freiem
Jimmel seitens eines Vereins, einer Gesellschaft
oder eines Unternehmers, für den Tag einschl.
festzug
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:
4) wènn bei derselben ein Eintrittsgeld von höchstens
O, 50 Mk. erhoben wird, oder aber die Zahlung
eines Eintrittsgeldes in das Belieben der
Cuschauer gestellt bezw. durch Tellersammlung
aufgebracht wird
b) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr
als O, 50 Mk. erhoben wird
Für die Veranstaltung eines Konzertes, bestehend
n. Musik- oder Gesangsvorträgen oder einer
Theéatervorstellung, für den Tag bis 12 Ubr
über 12 Uhr
Für Musik-, deklamatorische und Gesangsvorträge
humoristischer und ähnlicher Art, bei denen ein
öheres Interesse der Kunst nicht obwaltet (sog.
Tingel-Tangelh), für den Tag
Für gewerbsmäßige Vorträße auf einem Klavier
oder auderen Musikinstrumenten in Gastwirtschafen,
Schankstuben, öffentlichen Vergnügungsscumen,
Buden oder Zelten mit Ausnahme der
gegen Geldeinwurs spielenden Automaten:
a) bis Mitternacht, füt den Tag 5AM
b) über Mitternacht hinaus, für den Tag 10 Mñ
fkür gewerbsmäßige Vorträge auf mechan. oder
autom atischen Musikwerken (wie Grammophon,
zpieluhr, elektr. Klavier) in Gastwirtschaften,
schanksstuben und öffentlichen Vergnügungsaumen
für den Monat
Für Orchestrion pro Monat
fFür Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibristen,
Ballett- und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberxünstlern,
Bauchrednern und dergleichen:
a) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höch—
stens 0O,59 Mk. erhoben wird oder aber die Zahlung
eines kintrittsgeldes in das Belieben der
Zuschauer gestellt bezw. duren Tellersammlun-—
gen aufgebracht wird, für den Tag 5 4
3) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr
als O,50 Mk. erhoben wird, für den Tag 10 4
fFür das Aufstellen eines Klaviers, Pianos, Konrertflügels
in einem Wirtschafts- oder öffentlichen
vVergnügungsraume pro Stück und Monat 3
fFür das Aufstellen und den Betrieb eines
carussells:
a) eines nur durch Menschenhand gedrehten,
für den Tag 10 4
5) eines durch Pferdekraft betriebenen, für
len Tag 25
) eines durch maschinelle Kraft in Bewegung gesetzten,
für den Tag 50 M
Für den Betrieb einer gewöhnlichen Schiffsiꝛchaukel:
1) mit höchstens 6 Schiffen, für den Tag 10
b) mit mehr als 6 Schiffen, für den Tag 15 Ab
Meiner russischen Schaukel 20
Für das Aufstellen und den Betrieb einer Glücksↄder
Spielbude mit Glücksrad oder ahnlichen die
82.
Werden von den Lustbarkeiten mehrere zu einem Feste
vereinigt, so ist von jeder einzelnen Veranstaltung die fest—
desetzte Abgabe zu entrichten. In den in 81 Zitffer 1und é
gedachten Fällen schließt die höhere Steuer die niedere
in sich ein, desgleichen wenn die im 81 Ziffer 1 und 4
benannten Lustbarkeiten zu einem Feste vereinigt werden.
lin den in 81 Ziffer 18 bezeichneten Fällen erfolgt die
Festsetzung der Steuer von Fall zu Fall durch den Bürger—
meister.
83.
Veranstaltet ein Verein im Laufe des Steuerjahres mehrere
Festlichkeiten derselben Art, so ist von der Veranstaltung
ab jedesmal der doppelte Betrag der für die vorangegangene
Lustbarkeit entrichteten Steuer zu zahlen. Von
lien vorstehenden Bestimmungen sind die an den im 84
bezeichneten Tagen veranstalteten Lustbarkeiten ausge-10ommen.
84.
Die Steuer ist mindestens 24 Stunden vor dem Beginn
der Lustbharkeiten zu entrichten. Soweit es sich um eine
Monatssteuer handelt (vergl. 81 Ziffer 7 und 18) beginni
Jie Zahlungspflicht mit dem T. desjenigen Monats, in wel—
hem das Musikwerk oder der Automat in Betrieb genommen
vird und endigt mit dem letrten Tage des Nonats, in
dem das Musikwerk oder der Automat außer Beétrieb ge—
zsetzt wird.
Die im 811 Zitffer 7 festgesetrte Monatssteuer kann auch
auf einen längeren Zeitraum bis zu einem Jahre im voraus
bezahlt werden.
Für die Zahlung haftet derjenige, der die Lustharkeit
veranstaltet und falls ein geschlosscher Raum für die Vver—
anstaltung der Lustbarkeit hergegeben wird, der Besitzer
— und zwar dieser mit dem Veranstalter für das
anze.
.
54.
85
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnunæ
werden diejenigen gleichgestellt, welehe von geschlossenen
vereinen (Geselischaften) oder aher, welche von einzelnen