obebere Mädchenschule.
Finnahme 26117,26 Mk.
AUusgabe 23917,14 Mt.
Bestand 2200,12 Mi.
Dem Aufbau des früher Woll'schen Anwesens in der
Bahnhofstraße zuzustimmen und die Arbeiten an die
Mindestfordernden zu vergeben.
Die 8stündige Arbeitszeit bei den Wegearbeitern ein—
zuführen, unter Belassung der Löhne, wie fün die bis—
herige WOstündige Arbeitsseit.
Die Herren Zeitz-Eberhardt und Nik. Wagner als
Schiedsmann bezw. Stellvertreter auf 3 Jahre wieder
zu wählen.
Die Amtszulage der Hauptlehrer zu erhöhen.
Die Frage betr. Abhaltung der Kirmes noch auszu—
etzen und mit den Nachbargemeinden einheitlich vor—
zugehen.
Als Schuldiener den Kriegsbeschädigten Ed. Jochum
anzunehmen.
Der Teilnehmerin an dem Fürsorge-Kursus in Trier
einen Kosten-Zuschuß zu bewilligen.
Dem Vergleichsvorschlag mit Tholay i. K. 8 053 K. A. G.
zuzustimmen.
O. Die Friedhofs-Ordnung, ebenso die dazu gehörige Ge—
hbühren-Ordnung und Polizeiverordnung in der vom
Bürgermeister vorgelegten Fassung anzunehmen.
Auf dem Ehrenfriedhofe nur Kriegsteilnehmern zu de—
erdigen, die ausweislich ihrer Papiere an einem Gefechte
zeilgenommen haben, oder infolge einer Berwundung oder
kKrankheit, die sie sich im Felde nachweislich zugezogen
zaben, gestorben sind.
11. Es wegen dem Verkauf einer Landparzelle bei Hüh—
nerfeld bei dem früheren Beschlusse zu belassen.
2. Die Vergütung der Lehrer an der gewerblichen Fort—
bildungsschule zu erhöhen.
3. Feldhüter Wagner bis Ende Oktober ds. Is. im Amte
zu belassen und zu Ehrenfeldhütern die Herren BV.
Zeitz⸗Eberhardt, Fr. Niebling, H. Pfeilstücker und Michel
Thome zu bestellen.
8ur Annahme von Polizeikräften dem Bürgermeister
tinen Betrag zur Verfügung zu stellen.
Sulsbach-Saar, den 6. Juni 1919.
Der Bürgermeister.
Saarbrücken, den 14. Juni 1919.
Der Vandrat:
von Halfern.
Provinzialfleischstelle und Viehhandelsverband.
Die Provinsialfleischstelle in Köln teilt uns mit:
In der Oeffentlichkeit, sogar bei einzelnen Behörden, be—
sttehen derartige Unklarheiten über die Provinzialklleischstelle
und den Viehhandelsverband, deren Einrichtungen, Rechts—
erhältnisse und Aufgaben, daß eine allgemeine Aufklärung
in kurzgefaßten Aufsätzen notwendig erscheint.
Die drohenden Schwierigkeiten in der Ernährung zwan—
gen Anfang 1916 dazu, das wichtigste Nahrungemittel,
Fleisch, unter behördliche Aufsicht zu stellen, zumal mit der
FIleischvroduktion die Milch- und Fettgewinnung in engstem
Zusammenhange stehen. Allein die Erwägung, daß bei der
Zusammenfassung der Schlachtviehbewirtschaftung in einer
drovinziellen Instanz mit ganz bedeutenden Wertumsätzen
gerechnet werden müsse, führte zur Errichtung besonderer
Dienststellen, die sich unter der Bezeichnung Viehhandels—
verband“ in zwei Abteilungen gliederten, nämlich eine Ver—
valtungsgbteilung und eine nach kaufmännischen Grundsätzen
zeleitete Biebbeschaffungs- und Verrechnungsabteilung. Dar—
iber bestand bei den maßgeblichen Reichs- und Landesbebör⸗—
den niemals ein Zweifel, daß die Einrichtungen streng öf⸗
entlichen Charakter tragen müßten, daß jedwede «crivate
Beteiligung mit Kapital oder am Gewinne ausgeschlosfen sei.
Es ist kaum verständlich, wie immer und immer wieder die
Frage aufgeworfen werden kann, welche Personen und mit
velchen Beträgen sie am Viebhandelsverband beteiligt seien
Begenüber all diesen Fragen und den daran geknüpften Fol—
zerungen sei hiermit festgestellt, daß der Rheinische Vieh—
dandelsverband als öffentliche Einrichtung gegründer und
azuch als eine solche geleitet worden ist. Die Rechtsperfön—
lichkeit wurde dem Verbande staatlicherseits verlishen und
eine Satzung von dem Oberprüsidenten erlassen, die maß—
aebliche Bestimmungen für die Organifation, die Geschäfis
zebarung und vor allen Dingen für die Verwaltung und
VBerwendung der geldlichen Ueberschüsse enthielt. Dem Ober—
e t ꝓ“ e ent en
noch ein Kontrollrecht des Preußischen Lan—
desfleischamtes über die Vermögensvberwaltung satuert In
Ausubung dieses Kontrollrechtes ließ das Landesfleischamt
alliährlich durch Bank- und Buchsachverständige die Bücher
ind Finanzabschlüsse des Berbandes eingehend prüfen.
Später ist neben diese Kontrolle noch eine solche durch eine
bekannte Treuhandgesellschaft getreten, die ihre Revifionen
in kurzen Zwischenräumen ständig wiederbolt.
Die Einführung der Fleischkarte im Oktober 1916 schuf
neue Aufgaben. Sparsamkeitserwägungen legten den Ge—
zanken nahe, diese Aufgaben durch das schon vorhanden«
bersonal der Viehhandelsverbände bewältigen zu lassen.
durch Anordnung der Landeszentralbehörden vom 22. Au—
zust 1916 wurden Provinsialfleischstellen gebildet, die als
zrovinzielle Zentralinstanz die Fleischrationierung durchzu—
ühren und auch die VBerwaltungsgeschäfte des Biehhandels—
»erbandes zu übernehmen hatten. Die Provinzialfleisch-—
tellen sind, was 8 8 der Anordnung ausdrücklich sagt, „Be—
sörden“ und dem Viehhandelsverband übergeordnet, der
runmehr als Geschäftsabteilung eine enge Angliederung an
Re neue Behörde fand. Die enge Lerbindung des Verban—
zes mit der behördlichen Prorinzialfleischstelle sollte, so
nüßte man meinen, jeden Zweifel an dem öffentlichen
arakter der Finanzwirtschaft der Verbände ein für alle
MNal ausschließen, zumal wenn man sich 8 15 der Verbands—
atzung vergegenwärtigt, wonach Verfügungen über Vecrmö—
jensbestände nur im Einvernehmen mit der Provinsialfleischtelle
erfolgen können. Die Beschlüsse unterliegen, worauf
päter eingehender zurückzukommen sein wird, in jedem Falle
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, also des Oberpräsi-—
denten, während bei Beträgen über 50 000 Mk. satzungsge—
nähß noch dem Vandesfleischamt von der Verfügung Keunt—
tis zu geben ist. Hinsichtlich der Berwendung oer Ueber—
chüsse bestimmt die Satzung, daß nach Abzug, der vom
Landesfleischamt vorgeschriebenen Rücklagen die Gelder zur
debung und Wiederherstellung der Viehzucht und Biehhal—
ung oder zur Unterstützung von Kommunalverbänden bei
zen ihnen auf dem Gebiete der Beschaffung und Bewirtschaf⸗—
tung von Vieh und Fleisch obliegenden Aufgaben verwendet
verden müssen. Nach Auflösfung des Verbandes hat der
Lorstand Schlußrechnung zu legen, die vom Oberpräsidenten
tachzuprüfen ist. Ueber die VBerwendung des verbleibenden
leberschusses beschließt nach Anhörung der Provinsial—
leischstelle zu Zwecken der Förderung der Biehzucht und
LBiehhaltung der Oberpräsident der Rheinvrovinz. Das vom
KLiehhandelsverband angesammelte Vermögen ist dessen
Figentum. Der Verband hat aber kein beliebiges Verfü—
zungsrecht, er ist vaelmehr gebunden durch die Satzungsbestim—
mungen, die für die Verwaltung und Verwendung des Ber—
mögens in den mitgeteilten Bestimmungen enge Grenzen
ziehen. Die Geschäftsleitung und der Vorstand, — mehcere
Geschäftsführer sind gleichzeitig Vorstandsmitglieder —
tragen die moralische und juristische VBerantwortung dafür.
daß die Fingnzverwaltung sich strikte in den gegebenen Gren—
zen hält. Durch die Ausübung des Aufsichtsrechtes über—
nehmen die Provinsialfleischstelle und der Oberpräsident
die Mitverantwortung. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich
aach Auffassung des Vorstandes des Rheinischen Biehhaudels—
zerbandes auch darauf, daß die angesammelten Geldbeträge
den satzungssgemäßen Aufgaben innerhalb der Provins
dienstbar gemacht werden, da die Satzung selbst diese örtliche
Begrenzung zweifelsfrei erkennen läßt.
Sämtliche preußischen Biehhandelsverbände sind in dem
Zentral⸗-Viehhandelsverband, die Provinzialfleischstellen in
dem Landesfleischamt in Berlin zusammengefaßt. Entspre—
hend der Regelung in den einzelnen Provinzen ist der Zen—
tral-Viehhandelsverband als besondere Abteilung dem Lan—
desfleischamt angegliedert worden.
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