sche, zur landwirtschaftlichen oder därtnerischen Rubung ve—
gnete Grundstücke entsprechende Amnwendung.
88.
Soweit die Sicherung der Acker⸗ und Gartendeste!⸗
lung und die Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden im
Wege der Vandesgesetzgebung herbeigeführt ist, finden die
Forschrifien dieser Verordnung keine Anwendung.
89.
Diese Verordnung trit? mit dem Tage der Verlündigung
in Kraft.
Bei Bekanntgabe der vorstehenden Berordnung weise ich
in höherem Auftrage alle cutungsberechtigten ausdrück⸗
lich darauf hin, daß eine möglichst lückenlose und sorgsame
Ackerbestellung als ein Gebot der Pflicht gegenüber der All⸗
Jemeinheit ansusehen ist. Reußungsberechtiote, die ihre ge—
Inmte Acterfläche nicht zu bestellen begbfichtigen oder vermö—
Jen, haben dies unter Angabe der Gruͤnde und unter näherer
Zezeichnung der Lage und Grosße der betrefrenden Grund—
rude bis zum 1. Juli d. J. bei ihrer Ortsbehörde. Bürger—
neifter) anzuzeigen.
Trier, den 25. Mai 1919.
Der Regierungs-Präsident.
Momm.
gehunntmoczn-aa Onassfulöllibs.
368)
RSorläusige Bedingungen für die Gestellung von Lasi⸗
traftwagen durch die Fahrbereitschaft der
Landes⸗Autostelle, Coblenz.
Die Lastkraftwagen werden zur Behebung der
Transportschwierigkeiten in Landwirtschaft und In—
zustrie gestellt.
die Gestellung der Wagen mit Personal er—
solgt auf jederzeitigen Widerruf ohne irgend eine
vewähr oder Haftung.
Die Lastkraftwagen sind vom Entleiher möglichst
in gedeckten und verschließbaren Räumen unterzu—
bringen. Während der kalten Jahreszeit muß dem
Fahrer morgens warmes Wasser zum Einfüllen
in den Kühler zur Verfügung gestellt werden. Die
Betriebsstoffe müssen wegen Feuergefahr abseits
der Fahrzeuge unter Verschluß des Fahrers oder
Aner verantwortlichen Person möglichst feuer⸗
ziicher, und zwar auch unentgeltlich untergebracht
werden.
der Fahrer ist vom Entleiher unterzubringen und
zut und reichlich zu verpflegen. Ist der Entleiher
nicht in der Lage, den Fahrer zu verpflegen, so
hater ihm die ortsübliche Entschädigung zu zahlen.
Die Fahrer sind zur achtstündigen Arbeitsleistung
verpflichtet. Macht der Fahrer im Interesse des
kntleihers regelmäßig Ueberstunden, so ist ihm
eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Die Fahrer sind zur Hilfsleistung bei Be— und
Entladen nicht verpflichtet.
Begleitpersonal ist, wenn nötig, vom Entleiher
zu stellen. Haftpflicht für etwaige dem Begleit⸗
bersonal zustoßende Unfälle wird von der Landes⸗
Autostelle nicht übernommen.
Die Bezahlung der Fahrten erfolgt entweder
4) nach der Leistung,
unter Berechnung eines festen Tagespreises.
Der Preis für den Nutztonnenkilometer beträgt
Mk. 0,80. Die Zahl der von dem Wagen geleiste—
ten Nutztonnenkilometer ermittelt man, wenn
man die Zahl der Kilometer, die der Wagen in
»eladenem Zustande zurückgelegt hat, 'mit der
Tonnenzahl (Tragfähigkeit) des Wagens mul⸗
iipliziert.
Ein 3-To-Wagen, der beladen 15 Kilometer
gefahren ist, hat mithin 355.15 — 45 Nutzton⸗
aenkilometer geleistet, die Fahrt kostet also 45
.80 36,00 Mark.
3u 3)
Ein 4.To.Wagen, der beladen 40 Kilonte⸗
ter weit gefahren ist, hat demnach 4 40 —
160 Nutztonnenkilometer geleistet, die Fahrt
rostet alfo 160 80 * 128,00 Mark.
Ein 5-To.Wagen mit einem 2To.Anhänger,
der beladen 25 Kilometer gefahren ist, hat mit—
hin 75 25 — 175 Nutztonnenkilometer geleistet.
Die Fahrt würde mithin 175 80 * 140,90
Mark kosten.
Außerdem wird für den Fahrtag ein Teu⸗
erungszuschlag von Mk. 10.4 in Anrechnung
gebracht.
Werden die Wagen mit weniger als 3 bezw.
oder 5 Tonnen beladen, so kommen doch 3
bezw. 4 oder 5 Tonnen (je nach der Tragfähig—⸗
keit des Wagens) bei der Berechnung in Ansas.
Leerfahren werden nicht berechnet, solange
die Zahl der Leerkilometer die Zahl der mit
Last gefahrenen Kilometer nicht übersteigt. Sind
mehr Leerkilometer gesahren als Lastkilometer,
so wird die Hälfte der bei jeder Tagesleistung
mehr gefahrenen Leerkilometer als mit Nutz⸗
last gefahren berechnet.
Haät also ein Wagen beladen 20 Kilometer
und' leer 30 Kilometer zurückgelegt, so kommen
mithin für die Berechnung 25 Kilometer in An⸗
satz.
Wird zur Ausnutzung der Leerfahrt auf dem
Hin⸗ und Rückwege geladen, so ist nur das wirk—
uͤch Geladene, nicht die volle Tragfähigkeit zu
bezahlen.
Die 3 To. müssen eine Mindestleistung von
80, die 4 To. eine solche von 120 Nutztonnen⸗
kilometer, also mindestens 30 mit Last gesfah⸗
rene Kilometer täglich erreichen. Sind diese
Leistungen nicht erzielt, so ist dennoch der einer
solchen Leistung entsprechende Mindestsatz von
48 Mark für einen 2-To.-Wagen,
72 11 21 2 3 77
96 21 4 2
120 27 5— 1 9
sowie der Teuerungszuschlag von Mt. 10.- füt
jeden Fahrttag zu entrichten. Ausgenommen
find die Tage, an denen der Wagen wegen Re⸗
haratur usw. nicht fahrtbereit ist.
Steht der Wagen fahrbereit, ohne daß der
Entleiher ihn benutzt, so sind für den Tag
Mk. 75.— zu zahlen.
Zu b) Zu Fahrten innerhalb des Stadtbezirkes werden
die Kraftwagen zum Tagespreis verliehen. Es
kosten dann?:
Ein 2-To-Wagen 1 ganzer Tag 100 Mk. (8 Stunden),
1halber Tag 50, 6Stunden),
Anhänger 30, bezw. 15 Mk
ganzer Tag 110 , 6 Stunden),
halber Tag 55 60 Stunden),
Anhänger 30 „bezw. 15 Mk.
ganzer Tag 120 „ 6 Stunden),
halber Tag 60 „(64 Stunden),
Anhänger“ 30 „bezw. 15 Mk
ganzer Tag 130 , (6 Stunden)
halber Tag 65 64 Stunden)
Anhänger“ 30 „ bezw. 15 Mk
3. Auf die Anhänger zu mindest auf den letzten ge—
hört ein Bremser, der vom Auftraggeber zu
stellen ist, und der sich beim Beginn der Arbeit
zur Abholung des Wagens am Standort desselben
einzufinden hat. —
Für Unfälle und Beschädigungen
des Motorwagens, die dadurch her—
vorgerufen werden,daß die Anhänger
nicht mit einem Bremser besetzt sind.
hafteteder Wagenentleiher. 5.