Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
Amkkliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbruͤckon

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Rr. 44. S.ams

45. Jahra
uvi 4d9 45. J

Inkalt.
Bekanntmachung der Militär-Verwaltung des
Landkreises Saarbrücken (S. 129). — Bestellung von
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (S. 129). — Ver⸗
ordnung über die Sicherung der Landbewirtschaftung
(S. 129). — Bedingungen für die Gestellung von Last⸗
Kraftwagen (S. 1300 — Preise der Lebensmittel
364)
Das Kriegsgericht des Hauptquartiers der X. Armee
verurteilte in ihrer Sitzung vom 17. Mai 190919 foldgende
deutsche Staatsangehörige:
Mayer Herbert wegen Herstellung und Gebrauch fal—
scher Reise-Ausweise zu 3 Jahren Gefängnis, 3500 Frs
Geldstrafe;
Grebert Johann wegen Diebstahls zu 1 Jahr Gefängnis.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur
öffentlichen Kenntnis.
Saarbrücken, den 10. Juni 1919.
Der Militär-Berwalter des Landkreises Saarbrücken.
gez. Huckendubler, Oberstleutnant.

(S. 131). — Fleisch-Ausgabe (S. 131). — Ausgabe von
Verbrauchszucker (S. 131). — Aushängen von Preis—
tafeln (5. 131). — Erloschene Pferderäude (S. 131).
— Gemeinde-Angelegenheiten von Sulzbach (S. 131).
— Provinzialfleischstelle und Viehhandelsverband
(S. 131).

mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber aufzufordern,
ob oder wie sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen
oder welche Stücke davon unbestellt bleibhen sollen. Die
Möglichkeit der in Aussicht genommenen Bestellung ist quf
Erfordern glaubhaft zu machen. Die Aufforderung kann
durch öffentliche Bekanntmachung erfsolgen.
82.
Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht über—
nimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft
macht oder die Bestellung in unwirtschaftlicher Weise ver—
zögert oder im letzten Wirtschaftsjahre die Bestellung so man—
gelhaft ausgeführt hat, daß das Grundstück einen unvechält—
nismäßig geringen Ertrag gebracht hat und zu erwacrten
ist, daß die Neęubestellung ebenso mangelbaft ausgeführt
wird, oder wenn der Rutzungsberechtigte die Aufforderung
unbeantwortet läßt oder nicht erreicht werden kann, ist
die untere Berwaltungsbehörde nach Anhörung des Bau—
erne und Landarbeiterrats befugt, die NRutzung des Grund—
tücks mit Zubehör ganz oder zum Teil auf längstens sechs
Jahre dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalver—
band oder einer Gemeinde zu übertragen.
Der sommunalverband und die Gemeinde ha en bei der
Nutzung des Grundstücks nach den Regeln einer ordnungs,
mäßigen Wirtschaft zu verfabren.
83.
Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwal—
tungsbehörde die Rückgabe der Grundstücke an den Berech—
tigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem zunächst
hestimmten verfügen.

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onee unger ger öentruschesruen.
365) Semceinschaftliche Berfügung
des Justizministers und des Ministers des Innern vom 28.
April 1919 über die Bestellung von Hilfsbeamten der
Stantsanwaltschaft.
Im Anschluß an den gemeinschaftlichen Erlaß vom
September 1879 (IJ.M.⸗Bl. S. 349) werden
die mit den Rechten der planmäßig angestellten Gen—
en bestellten Hilfsgendarmen nach Ablauf der Pro—
—A
die Ersatzgendarmen,
die bei der preußischen Gendarmerie beschäftigten el—
saß⸗lothringischen Hilfsgendarmen,
die Gendarmerieanwärter im Dienst nach Ablauf der
Probeseit
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt
Berlin, den 28. April 1919.
Der Justizminister. Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Im Auftcage:
gez. Fritze gez. d. Jarostzty.

84.
Die untere Verwaltungsbehörde bestimmt, inwieweit der
sommunalverband oder die Gemeinde dem Nutzungsberech⸗
tigten eine Entschädigung zu gewähren haben ede der
Rutzungsberechtigte dem Kommunalverband oder der Ge—
meinde für nachweisbare Verbesserungen des Grundstücks
Erfsatz zu leisten hat. Die Landeszentralbehörde kann
Grundsätze für die Entschädigung und die Ersatzleistung
aufstellen.
Auf Antrag hat die untere Werwaltungsbebörde bei
Rückgabe des Grundstücks die gesamte Auseinandersetzung
wischen dem Kommunalverband oder der Gemeinde und dem
Sigentümer sowie den sonstigen ANutzungsberechtigten vor—⸗
zunebmen; sie hat hierbei, soweit nicht die gemäß Abs. 1
Satz 2 aufgestellten Grundsätze eingreifen, nach billigem Er⸗
messen azu verfahren.

368)

Bekanuntmachung
der neuen Fassung der Verordnung
über die Sicherung der Landbewirtschaftung.
Vom 4. Sebruar 1919.
Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung über die
Sticherung der Acker⸗- und Gartenbestellung vom 4. Fe—
bruar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) wird der Wortlaut
der Verordnung über die Sicherung der Landbewirtschaftung,
wie er sich aus Artikel 1 der Verordnung dom 4. Februar
1919 ergibt, nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 4. FSebruar 1919.
Der Staathlekrerag des Reichsernäͤhrungsamts.
urm.

85.
Gegen die Verfügungen der unteren Berwaltanasbe⸗
hörde nach 38 1 bis 3 ist binnen einer Woche die Beschwerde
bhei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Die Ent—⸗
icheidung der böheren Berwaltungsbehörde ist endnültig.
Gegen die Entscheidung der unteren Berwaltungsde—⸗
börde im Falle des 84 kann jeder Beteiligte innerhalb
uanes Monats, nachdem sie ihm zugestellt ist, die Entscheidung
des ordentlichen Gerichts anrufen.
86.
Die Landeszentralbebörde erläßt die erforderlichen Aus⸗
ührungsvorschriften. 27
Die Worschriften dieser Berordnung finden auf die
Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden sowie auf städti—

—IIILLIIII
367) Berorduuu
uber die Sichernng der Landbewlrtschaftung.
Vom 4. Februar 1919.
Die untere Verwaltungkdedrde ist nach näherer Anord⸗
nung der Landeszentralbehörde befugt, die Nugungsberech⸗
nNaten von Landautern und landwitschaftlichen Srundstücen
            
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