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Inhalt.
Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesver— Ausgebrochene Pferdcräude in Saarbrücken (S. 13). — Fest—
sommsung S 13) — Zreigegebener Versand nach Statzanen, setzung neuer Ortslöhne für den anokreis Saarhrücker
der Generaldirektion Straßbura und Vürembursg (S. 13). — durch das Oberversicherungzamt (S. 18)
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bekunntmgchunen (os eursretzemigg
uud der pPoltzomrektei.
34) Mes
Bekanntmachung.
Wahlen zur verfassunggebenden
preußzischen Landesversammlung.
Nach der Verordnung über die Wahlen zur ver—
fassunggebenden preußischen Landesversammlung vom
21. Dezember 1918 finden die Wahlen am Sonntag
den 26. Januar 1919 statt und zwar beginnt die Wahl
handlung vormittags 9 Uhr und schließt abends 8 Uhr.
Die Wahlen erfolgen in den Formen der Nach—
wahlen (88 62 und 63 der Wahlordnung für die Wah—⸗
len zur verfassunggebenden deutschen Nationalversamm—
lung). Eine besondere Aufstellung der Wählerlisten
findet nicht statt. Es können daher nur diejenigen
Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben, die in den
für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Na—
tionalversammlung aufgestellten Wählerlisten enthalten
sind. Die Stimmbezirke und Wahllokale sind dieselben
wie bei der am 19. ds. Mtis. stattfindenden Wahl,
ebenso sind die bei dieser Wahl tätigen Herren als
Wahlvorsteher und deren Stellvertreter ernannt
worden.
Saarbrücken, den 17. Januar 1919.
Der Landrat.
von Halfern.
Bekanutmachung
Die Eisenbahndirektion Saarbrücken gibt bekannt:
Mit Gültigkeit vom 8. Januar 1919 ist der Ver—
sand nach Stationen der Generaldirektion Straßburg
sowie Luxemburg unbeschränkt freigegeben. Versand
aus diesen Gebieten nach hiesigem Besirk bleibt zu—
nächst noch gesperrt.
Saarbrücken, den 15. Januar 1919.
Der Landrat.
von Halfern.
36)
Bekannutmachung
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist bei einem
Pserd des Bierverlegers Jatob Bastian, welches im
Stalle des Hausgrundstücks Stromstraße 5 hierselbst unter—
gebracht ist, die Räude festgestellt worden. Die zum Schutze
gegen die Weiterverbreitung der Seuche notwendigen Maß⸗
regeln sind angeordnet worden.
Saarbrücken, den 15. Zanuar 1919.
Ser Poltzei⸗Direktor.
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37)
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Das Obecversichecungsamt Trier hat am 27. No
vember 1918 den Ortslohn (8 129.152 der Reichs—
versicherungsordnung) für den Landkreis Saarbrücker
erneut wie folgt sestgesetzt:
. .. . eßo männlich 1,95 Me.
für Arbeiter unter 16 Jahren 3 5.
5“8ich 325 99
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* 34 W mannlich 4,55 Nik.
für Arbeiter über 21 Jahren heich266 Vit.
Die Veröffentlichung dieser NReufestsezung erfolgte
am 7. Dezember 1918 in Ne. 49 des Anitsblattes der
Preußischen Regierung zu Trier. Cemäs 8 151 Abs. 2
der Reichs-Versicherungs-Ordnung tritt diese Aende—
rung somit am 7. Feoͤruar 1919 in Krast. Bis da—⸗
hin gelten die bisherigen Ortslöhne. Die Aenderun⸗
gen gelten nur bis zur nächsten allgemeinen Festsetz
ung (Abs. 18 151 a. a. O.)
Saarbrücken, den 9. Januar 1919.
Versicherungsamt des Landkreises Saarbrücken.
stellv. Vorsitzender.
gez. Breuer,
Zaarbrücken, den 20. Januar 10919.
Der Landrat:
von Halfern.
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