Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
hderausgeaeben vom Kal. Landratsamt Saarbraͤcken

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deien (Drusert Boitungen). — Zernlprecher der Geschaftostetie (Vietorastrabe W
r. (LISöt Saarbrucken), Forewrecer der Druckerei Rr. 1164 (Amt Saar brucken

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grichelnun götage: Demetaa- Miimoch, Krettag und Samdtag.

Vr. 43.

Samsta⸗

Juni 1919 44. Jahrg

JIuthalt.
Bekanntmachungen der Militärverwaltung Saar- reisebrotmarken (S. 128). — Schließung der Metzgerei
brücken-Sand (S. 127). — Lehrgang in der Hufbe- Wiertz-Heusweiler (S. 128). — Aufstellung von Ver—
schlaglehrschmiede (S. 127). — Bestellung zum Hilfs- mögensverzeichnissen (S. 128). — Gleis-Anschluß
beamten der Staatsanwaltschaft (S. 128). — Reichs- (S. 128). — Höchstpreise für Honig (S. 128).
353) Bekauntmachung ien —e seTele Maßregeln seien gestützt auf den
oberß seren- —J—
—
Funi ab duf 8 Centimes festgefeht sische Behörde verantwortlich ist, verbietet General Mangin,
ĩ * Kommandierender der 10. französischen Armee, die Anwen—
Verschiedene Zeitungen haben sich dahin geäußert, daß dune eser Maßredelumq in Bezug auf den genanuten
die deutsche Regierung Zwangsmaßregeln gegen diejenigen argaranen htlztäreKor E—srpnohlefes
deen Bürger, ergreifen würde, welche auf irgeno welche Die Oberste Militär-BVerwaltung des Saargebietes.
ee en aeene n a du aeetee, uüttthegndencWtannmnachung bringe is Ziermmt zu
auf Art. 81 des Reichsgesetzes beruhen. —— Juni 1919
Seine Exzellenzs Herr General Mangin, Kommandant eiucae eg Andkreises Sgarbrücken
der 10. französischen Armee, verbietet im Interesse der öf— Der 464
fentlichen Ordnung die Anwendung jeglicher Maßregeln,
ne auf den vorerwähnten Artitel 81 Bezug haben könn—
en.
LAdministrateur Militaire.

356)
Kanzlei des Kriegsgerichtes der 127. Division.
Auf Beschluß des Herrn Generals Brissand Desmaitlet,
sommandeur der 127. Division, wurde den solgend aufge—
führten Personen die Strafe erlassen und das gegen üe ge—
führte Strafverfahren eingestellt:
1. Wolf Friedrich, Bankbeamter, wohnhaft zu Saar—
hrücken, wurde am 8. Märs 1919 vom Kriegsgericht der 127.
Dipision zu einem Zahr Gefängnis für Diebstabhl, deirh
und unerlaubter Bedienung von Ametsstempeln verurteilt.
2. Thobe Heinrich, Photograph, Simmer Karl, Kaufmann,
Benedickt Auguste, Kaufmann, wohnhaft zu Dillingen, wur—
den am 3. Mai 1919 vom Kriegsgericht der 127. Division
zu 3 Jahren, 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis für Fäl—
schung und Bedienung von gefälschten Papieéren verurteilt.
Die Militärbehörde behält alle Vollmachten, das Straf—
zerfahren wieder aufzunehmen.
Lo Commisfsaire Ravpvorteur.
—IVVVVVV
357. Bekanntmachung
ven Lehrgang in der Hufbeschlaglehrschmiede hier
betrefsend.
Der nächste Lehrgang in der Hulbeschlaglehr—
schmiede hier beginnt am Dienstag, den 1. Juli ds. Is.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Be—
schlagschmieden die Gelegenheit zur Erwerbung der—
enigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Hufbeschlage
zu geben, welche zum Bestehen der im Gesetze vom
18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des Hufbe—
chlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
rationellen A:sübung des Hufbeschlages erforderlich
ind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Per—
sonen aufgenommen, welche die Gesellenprüfung im
dufbeschlage bestanden haben. Ausnahmen können in
besonderen Fällen von der ständigen Aufsichtsbehörde
der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang
sind unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse
mindessens 14 Tage vor Beginn des Kursus an die
tändige Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede, zu Händen

359 Bekanntmachung
Vom 1. Juni d. Is. ab ist es den Landwirten freige—
stellt, ihr RGieh zu behalten oder an den Schlachthof abzulie—
fern. Dabei wird vorausgesetzt, daß die Kreise dem Ver—
band zur Verpflegung der Berg- und Hüttenarbeiter des
Saarreviers wöchentlich 25 Stück Vieh zur Herstellung von
Wurst liefern. Diese 26 Stück sind aufzubringen, wie folgt:
vom Kreis St. Wendel 10 Stück
* Mersig Stück
— Ottweiler Stück
vom Landkreis Saarbrücken Stück
F Kreis Saarlouis ... 5 Stück
Außer diesen Lieferungen findet eine Zwangsviehabgabe
nicht mehr statt. Der Wiehbesitzer, der Bieh dem Schlacht—
hofe verkaufen will, kann dies nur durch Vermittelung des
Kommunalverbandes tun. Die Preise, die von dem Kommu—
nal-Kerbande bezahlt werden, sind die gegenwärtigen Preise
mit einer Erhöhung von 50 » für Rinder, Stiere und Kübe.
und von 100 ⸗4 für Kälber, Schafe und Schweine.
Der Kleinverkaufspreis für Fleisch bleibt derselbe, nämlich
3 Mk. für das Pfund. Die Ausfuhr von lebendem BVieh oder
Schlachtfleisch aus dem Saarbecken war und bleibt untersagt.
Die Strafen, die durch die deutschen Berordnungen gegen
die Uebertretung dieser Berordnung vorgesehen iind, bleiven
bn Kraft.
Saarbrücken, den 28. Mai 1919.
de Radaillar
VLeiter der Lebensmittelversorgungsstelle
Worstehende Bekanntmachung bringe ich hierdurch mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß der Verkauf
bon Schlachtvieh an andere Stellen als an den Kommunal—
verband verboten ist und streng bestraft wird. Diejegigen
Viehhalter, die Schlachtvieh zu vertaufen haben, haben die
berr. Tiere dem zuständigen Bürgermeister anzumelden, wel—
cher die Meldungen der Schlachtvieh- und Fleischverteilungs—
stelle in Sulzbach behufs Bestimmung des Ablieferungs—
orts weitergeben wird.
Saarbrücken, den 2. Juni 1919.
Der Landrat.

355) Bekanntmachung
each einigen Zeitungsnachrichten sollen gegen deutsche
Bürger, welche in irgend einer Weise Bestrebungen zur Bil—
dung eines Rheinischen Staates infolge ihrer Gesinnung
bekunden, durch die deutsche Regierung strenge Maßregein
            
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