Saarbrucker
Rreisblatt
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Oeffenenn VNAnzeiger.
Nr. 40
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27. Mai 1919 45. Jahrg.
In halt.
Bekanntmachungen der Militärverwaltung Saar—
brücken (S. 119). — Gebührentarif für Konzertagenten
(S. 1205. — Aufsichtsrecht über Fischpacht (S. 120).
Preise der Lebensmittel (S. 120). — Höchstpreise
für Frühlartoffeln (8. 120)1. — Gemeinderatssitzung
Zleinblitersdorf (58. 120).
346 Sekauutmachuug.
ZIn Unbetracht des guten Verhaltens der Bevölkerung
und mit Rücksicht darauf, daß der 1. Mai den angestellten
Ermittelungen nach ungestört verlaufen ist, hat der Herr
Beneral, Oberster Berwalter des Saargebietes, entschieden
Daß die auf angefügter Liste aufgezählten Auszewiese—
nen in ihre Heimat innerhalb des Sagarbeckens zurücktehren
dürfen. Er setzt das Vertrauen in sie, daß ihre Peimkehr
keinerlei Manifestationen hervorruft und daß sie sich zu
keiner Propaganda oder sonstigen Handlung, welche die
Ruhe und Arbeit stören könnten, hinreißen lassen.
Die zuständigen Bürgermeister erhalten bei den Mili—
tärverwaltern ihres Kreises die Pässe für die von ihnen ab—
hbängigen Ausgewiesenen, welche sie den Betreffenden direkt
»der durch Bermittlung der Familie zukommen lassen.
Die auf der Liste nicht aufgefübrten PVersonen bleiben
zu60ewiesen
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich biermit zur
zffentlichen Kenntnis.
Saarbrücken, den 23. Mai 1919.
Der Militär⸗Verwalter des Landkreises Saarbrücken.
Eiste der Ausgwiesenen, welche die Erlaubnis erhalten
baben, in das Saargebiet zurückzukehren.
Landkreis Saarbrücken.
DHudwetler: Duchene Fritz, Maul Friedrich, Leinen⸗
weber Alsred, Montag Heinrich, Müller Vaul, Schutz Adam,
Klibert Albert, Rrämer Tohann, Beyer Johann, Müller
Seoro, Nonweicer Andreas, Meinertz Paul, Jost Franz, Xus
Adam, Maurer Jakob, Brandel Thristian, Ney Bhilipp
Rey August, Hohn Heinrich, Dörr Oskar, Heusch Jobann,
Hermann Karl, Main Pbhilipp, Blank Ludwig, Riebold Wil—
helm, Quinten Johann, Höhn Philipp, Guillaume Gustav,
wWeiler Alois, Hirtz Nitolaus, Haul Philup.
Herrensobhrt Blechschmied Oskar, Schönfelder
Christian, Breuer Wilhelm, Moser VNikolaus, Junker Johann,
Wolfram Wilhelm.
Sulzbach: Brunner Karl, Christmann Jatob, Aue
Adolf, Caspar Nikolaus, Bremer Rudolf, Berrang Karl
Kamp Wilhbelm, Bieller Wilhelm, Förster RNitolaus,
Hühnerfeld: Hofmann Augaust, König Wilhelm,
Trappen Rikolaus, Bogel Jakob, Lang Adam, Obermann
Friedrich, Müller Joseph, Kreber Johann, Ullrich Jakob.
Altenwald: Bruck Jakob, Schmitt Karl, Ahrend
Veter, Scherer Wilhelm, Wuhm Peter, Schneider Karl.
Püttlingen: Altmeyer Johann, Hererd Gustav,
Becker Friedrich, Speicher Gustav, Becker Adam.
Bildstock: Bonetz Rikolaus, Mas Karl.
Geislautern: Daniel Matbias, Gläs Berndard,
Koller Joseph, Schmitt Paul.
Vuisentbal: Heinrich Wilhelm, Ziegelmayer Richard,
Acermann Jakob.
Fischbach: Mang Jobann.
Sriedrichsthal: Heckmann Anton, Hey Jobann,
demmerstahl Jakob.
Alterkessel: Naffen Friß Hand Jobann.
Wehrden: Adam Jakob, Slbert VYJohann.
Fürstenhausen: Hafner Friedrich, Hane Hermann.
Ritterstraße: Warren, Messinger Albert, Geber
Valentin.
347* Bekanntmachung
Auf Beschluß der alliierten Regierungen muß die Wer—
ordnung LVr. 6775 der deutschen Regierung, betreffend Bei—
reibung von gewissen ausländischen Werten, deren Aus—
ührung von seiten der deutschen Regierung vertagt wurde
m nachstehend angegebener Frist ausgeführt werden:
1. Depositen der im besetzten Gebiete befindlichen Wert—
oapiere bis zum 30. Mai 1919.
2. Anmeldung der im Auslande sich befindlichen Wert⸗
papiere bis zum 4. Juni 1919. F
Saarbrücken, den 24. Mai 10919.
Administrateur militaire, Sarrebruck vill
348)
Zusatz zur Verordnung vom 253. März 1919
des Herrn Marschalls, Oberstkommandierender der alliier—
ten Armeen, für die Bestimmungen der Telegraoben- und
Televhonverbindungen im besetzten Nheinlande
1. Telegrammaufgsabe.
Art. 2. Die Aufgabe von Privattelegrammen kann in
allen Aemtern während der normalen Dienstzeit geschehen.
Art. 3. Von Militär aufgegebene oder an diese gerichtete
Privattelegramme sind im Innern der kranzösischen Be—
atzungszonen gestattet.
2. Telephonverbindungen.
Art. 4. Der Gebrauch aller Telephone, die am 30. De—
zember 1918 an das Telephonnegt angeschlossen waren, jst
freigegeben. — Gleich ob zu dessen Gebrauch ein Antrao
an den Militärverwalter gerichtet wurde oder nicht.
Art. 7. Private Telephonverbindungen zwischen den
in der französischen Besatzungszone gelegenen Städten, find
zugelassen. Telephonverbindungen innerbalb der franzö—
sischen Besatzungszone und diejenigen von einer Zone zur
anderen, können von 8 Uhr vormittags bis 9 Ubr nachmittage⸗
erhalten werden.
Art. 9. Berbindungen zwischen dem besetteen Rhein—
lande und dem unbesetzten Deutichland, dem besetzten Rhein—
lande und den alliierten Ländern, dem besetzten Rheinlande
und den neutralen Ländern, die nur in Ausnahmefällen ge—⸗
tattet sind, sind von 9 bis 11 Uhr vormittaas und hvon 3256
Ahr nachmittags freigegeben.
3149) Bekanntmachung
Bezsüglich der BVerordnungen vom 13. und 25. Märsg.
die der Bevölkerung bekannt gegeben wurden, wird daran
erinnert, daß alle Gesuche zwecks Telephonverbindungen.
sowie für ANeueinrichtungen von Telephonen an den Mili—
tärverwalter des Kreises (Administrateur Militaire; gerich—
tet werden müssen, der die diesbezüglichen Gesuche mit
seinem Gutachten weiterreicht.
Gesuche, die dem Militärverwalter nicht unterbreitet
wurden, und dessen Gutachten und Unterschrift nicht tragen,
werden nicht berücksichtigt werden.
wAdmtnistrateut Milttait