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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
uqhrietleitung des nichramtlichen Tetlet, Druck und Berloz von 6.v. Bweur in Saar
aruͤcken (Drodort Voltlingen), — Fernsprecher der Geschaftastelle (Viktoriastraßke W)
Ar. (1185mt Saarbrücken), Fermsprecher der Druckerei Nr- 1184 (Amt Saar brücken)
—2 Donmners!a.
cuaaprelsefttr das Blerteljabr 1.W Mr.
Anzetgengebahrexn: die ögeipaltene mm⸗nelle oder deren Raum17 vi⸗
Amtliche Anzeigen: der VO mi vrestt1 wunt dohe Raum d0 Wa.
Erschbeinungstage: Dienstag, Mithwoch Zrettaz and Samdtaa.
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10 48. Jahrg.
Inhalt.
Bekanntmachungen der Militärverwaltung Saar—
brücken (8. 117). — Frühjahrsschonzeit für Fische
(S. 117). — Ergänzungsfleischbeschau (S. 118). — Er—
höhung der Brotration (S. 118). — Aufstellung von
Vermögensverzeichnissen (S. 118). — Beitrag zur
Kasse der Aerztekammer (S. 118). — Pferdestaupe
(S. 118). — Bürgermeiereiratssitzung Brebach (S. 11853.
Die Waffenstillstandsbedingungen, die uns ein siegrei-—
ches Deutschland auferlegt hätte.
London. — Der „Evening Standard“ erinnert, daß der
ehemalige deutsche Gesandte in Washington, Graf Bern—
storff, 1914 die Waffenstillstandsbedingungen bekannt gab,
die Deutschland, das sich damals als Sieger beträchtete,
Frankreich ebentuell auferlegen würde. Diese zehn Bedin—
zungen lauteten folgendermaßen:
1. Die Abgabe aller französischen Kolonien:
2. die Abgabe des nordwestlichen Teils Frankreichs;
3. die Auferlegung einer Kriegssteuer von 10 Milliarden
Franken;
4. Die Aufhebung aller Eintrittszölle für deutsche Erzeug—
nisse während 25 Jahren: Deutschland bebielt sich das
Recht vor, die französischen Produkte, die nach Deutsch—
land versandt würden, mit Steuern zu belasten,
5. Frankreich müßte für die Dauer von 25 Jahren auf
die Militärdienstpflicht verzichten;
6. die Zerstörung aller französischen Befestigungen;
7. die Abgabe an Deutschland von 3 Millionen Gewehre,
2000 Geschütze und 40 000 Pferde;:
83. allen deutschen Patenten werden besondere Rechte ein—
geräumt; 4
). Frankreich muß auf jeden Bund mit Rußland und Eng—
land veraichten:
19. Frankreich muß 25 Jahre lang an einem Bündnis mit
Deutschland heitreten.
338)
Auf Anordnung des Kommandierenden Generals der
J. Armee wird vom 16. Mai ab der Reiseverkehr nach fol—
aenden Grundsätzen geregelt:“
l. Innerhalb der ganzen französischen Besagungs—
zone Saargebiet, Fürstentum Birkenfeld, Kreise Mei—
heim, Kreuznach, Simmern, Zell, Bingen, St. Goar, St.
Goarshausen, Dietz, Brückenkopf Mainz, Rheinhessen,
Pfals) ist als Reiseausweis gültig der rode Perso—
nalausweis, ausgestellt vom Militärrerwalter Saar—
brücken.
Zum Betreten der durch alliierte Armeen besetzten
Zonen ist als Reiseausweis nötg der rote Perso—
nalausweis, auf der Rückseite versehen mit einem
besonderen Stempel von seiten des Militärverwalters
Saarbrückens ausgestellter Reiseausweis.
Elsaß-⸗Lothringens und des unbesetzten Deutschlands ist
Zum Betreten der alliirten und neutralen Länder,
nötig: ein Reiseauswetis mit Photographie, ausgestellt
vom Stab der Armeegruppe, durch Bermittlung des Mi—
litärverwalters Saarbrücken. Lesttterem ist einzucreichen
ein ausführliches Gesuch mit Angabe der Gründe, sowile
ein von der Polizeibehörde ausgestellter Reiserusweis
mit 2 Photographien.
Zur Beachtung. a) Die Militäroerwalter ind je—
derzeit berechtigt, die Erlaubnis zum Verkehr mit dem roten
Sersonalausweis zu entziehen. Diejenigen Perronen, denen
die Verkehrserlaubnis entzogen ist, haben sich für jede Reise
mit einem gewöhnlichen Reisegausweis z3u versehen.
b) Reisen nach dem nichtbesetzten Deutschland werven
grundsätzlich abgelehnt und können nur in Nusnahmesällen
aus Gründen allgemeinen Interesses geehnmigt werden.
c) Betreffend die Grenzbewohner (Pewohner der an—
wrenzenden Kreise Lothringens, Saargemünd, Fordach, St.
Avolt. Bongzonville) behalten die den Arbeitern und den aus
Berufsgründen auf den Grensverkehr angewiesenen Pev—
ionen ausgestellten Grenzkarten ihre Gültigteit.
Die Grenzbewohner unter 12 Jahren, die nicht im Besitze
eines Personalagusweises sind, müssen mit erner Grenzkarte
mit Photographie versehen sein.
Bemerkung: Sämtliche Personalausweise und Wer—
kehrsscheine werden von der deutschen Zirilperwaltung unter
ihrer vollen Berantwortung ausgestellt, beror sie von der
französischen Militärverwaltung visiert werden.
Die vorstehende Berordnung bezieht sich auf den Ber—
tehr zu Fuß, zu Pferde, zu Wagen und mit Eisendahn.
Zum Verkehr mit Kraftwagen oder Motorrad ist ein be—
sonderer von dem Wertehrsbüro der X. Armee ausgestellter
Ausweis nötig (blauer Verkehrsschein). Ein entsprechendes
Besuch ist einzureichen an den Militärverwalter Saarbrücken.
339) Bektanutmachung
Vom 1. Juni ab ist der Verkauf von Speck im ganzen
Zaargebiet freigegeben.
Der Verkauf von Schmalz und anderen Soeisefetten wird
an einem später noch durch mich festzusetzenden Termin eben—
falls gestattet werden.
Die Vebensmitteltarten werden beibeßalten und haben
zu den gleichen Rationen wie bisher Gültigkeit. Außerdem
werden die Verbraucher das Recht haben, jich Fette in belie—
higen Mengen ohne Karten käuflich zu erwerven.
Die Grossisten und Kleinverkäufer können schon von jetzt
Vdhede gewünschte Menge beim Kommunalverband vorbe—
stellen.
Sobald die Warenbestände des Kommunalverbandes ouf⸗
zgebraucht sind, können sich die Grossisten an die Fettver—
teilungsstelle zwecks Lieferung von Speck wenden.
Der Ankauf von Speck in Frantreich ist im Interesse
der Bevölkerung verboten, da die Fette hei der Fettvertei—
lungsstelle zu billigeren Pretsen vertauft wecrden, als sie
im Handel erhältlich sind.
Der Leiter der Vebensmittelversorgungsstelle:
gez. De RXRadaillaec.
—AVVVV
340 Bekanntmachung—
Die in meiner Bekanntmachung vom 27. März
d. J. (Amtsbl. S. 67) ausnahmsweise zugelassene Unter—
brechung der Frühjahrsschonzeit an drei Wochentagen
hezieht sich nicht auf die Gewässerstrecken der Mosel,
Sauer und Our, soweit sie die Grenze zwischen Preußen
und Luxemburg bilden. Für diese Gewässerstrecken
gelten die Bestimmungen des Staatsvertrages vom
5.15. November 1892 (G-S. 1895 S. 157). wonach
eine Frühjahrsschonzeit vom 25. März bis 25. Juni
einschließlich stattfindet.
Für die übrigen im 8 3 meiner Bekanntmachung
vom 6. April 1917 (Amtsbl. S. 78) aufgeführten Ge—
vässer endigt die Frühjahrsschonzeit am 21. Mai,
abends 6 Uhr (n icht am 9. Juni). Die für alle
Zinnengewässer nach 8 5 derselben Bekanntmachung