Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

302* Bekanntmachung.
GSewird sich vielLeicht ermöglichen lassen, die Frauen
und Kinder, die z. Zt. im Stadt- und Vandkreise Saar—
brcken wohnen und deren Männer oder Väter auf dem
Ahten Rheinufer sich befinden, in einem Sammeltrans—
bort über den Rhein zu befördern. Um einen Ueberblick zu
gewinnen, um wieviel Personen es sich handelt, werden
ile, die hiervon Gebrauch machen wollen, ngebeten, sich
auf der Polizeidirektion, Zimmer 7, unter genauer —XW
der Personalien mündlich oder schriftlich zu melden. Hier—
bei wäre auch anzugeben, ob und wieviel Möäbel mitge—
nommen werden wollen unter Angabe der Waggongröße
un oder U. Waggon).
Saarbrücken, den 13. Januar 1019.
Der Polizei⸗Direktor.
von Halfern.

benunpimochungen anerer behörden.
Bekanntmachung.
betreffend Hengstkörung.
. Mit Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten
gelten sämtliche Hengste, die im Jahre 1918 für die
Provinz oder das Gebiet eines Regierungsbezirkes
bezw. eines Kreises angekört waren, ohne weitere Vor⸗
führung auch für das Jahr 1919 für dasselbe Gebiet
als angekört.
Sür Hengste, die noch nicht angekehrt waren
und die zum Decken fremder Stuten bereitgestellt
werden sollen, wird möglichst unmgehende An—
meldung bei der Landwirtschaftskammer in Bonn,
Endenicher Allee 60, auf dem von dort zu beziehenden
Anmeldebogen erbeten. Ob unter den zeitigen Ver—
hältnissen eine Durchführung der Körung in der in
den letzten Jahren üblichen Weise möglich ist, läßt sich
zur Zeit noch nicht mit Bestimmtheit voraussagen
Sobald endgültig Bestimmung hierüber getrofsen ist
wird den Hengstbesitzern, die Hengste angemeldet
haben, genaue Nachricht zugehen.
der Vorsitzende der Landwirtschaftskammer:
Treiherr von Schorlemer.

Bezirk Saarbrücken-Stadt.
32) Verordnung
vorläufig und in Ausführung der Befehle des komm. Generals
der 10. Armee vom 30. 12. 1918 betreffend
Telephon⸗ und Telegramm-Verlehr,
Oberst Stuhl, Militär-Verwaltung Saarbrücken-Stadt,
Hauptmann de Villers, Militär-Verwaltung Saarbrücken⸗Land.
Verordnung:
Verkehr innerhalb der Stadt und dem Bezirk Saarbrücken:
Telephon- und Telegrammverkehr sind erlaubt.
Verkehr mit Bezirken Saarlouis und Ottweiler:
Telephon- und Telegrammverkehr sind erlaubt.
Verkehr mit Bezirk St. Ingbert:
Telephonverkehr ist frei und aus wirtschaftlichen Gründen.
Telegrammveriehr nur mit der Erlaubnis der militärischen
Verwalter.
Verkehr mit den anderen Bezirken im Gebiet der 10. Armee?
Telephon⸗ und Telegrammverkehr nur mit Erlaubnis der
nilitärischen Verwalter.
Verkehr mit dem übrigen. besetzten Rheinufer oder dem
rechten Rheinufer:
Telephon-⸗ und Telegrammoerkehr nur aus dringenden wirt—
schaftlichen und behördlichen Notwendigleiten mit Erlaub—
nis der militärischen Verwalter.
Kein neuer Apparat oder kein neuer Anschluß von seiten
der Zivilbevölkerung wird genehmigt.
Die militärischen Verwalter sind jederzeit innerhalb ihrer
Bezirke berechtigt, die Verbindungen zu unterbrechen resp.
die Anschlüsse aufzuheben.
Telephonzellen:
In Cafés, Hotels dürfen nur die Besitzer von den
Cafés und Hotels ihre Telephonanschlüsse für ihren per—
sönlichen Géebrauch bedienen. Bei Verstößen hiergegen
wird der Anschluß aufgehoben.

Bezirk Saarbrücken-Land.

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9. Telephonzellen in den Postanstalten dürfen nur im Dienste
der Franzosen oder deutschen Verwaltung benutzt oder
ausnahmsweise mit schriftlicher Erlaubnis der militärischen
Verwalter.
Die militärischen Verwalter haben die Befugnis, jeglicht
andere Verbindung, die sie für dringend erforderlich er—
achten, durch schriftliche Erlaubnis zu genehmigen.
In Ausführung der Note 7857 X. Armee v. 30. 12. 1918
haben die militärischen Verwalter von Saarbrücken-Stad
uͤnd -Land der Zivilbevölkerung die neuen Verfügungen
durch Verordnung vom 11. 1. 1819 bekannt gegeben.
Die Telephon- und Telegraphenleitungen, die außerhalb des
Bezirkes üegen, müssen notwendigerweise dem franz. Militär—
Neß des Gebietes Saarbrücken— Völllingen — Heusweiler—
Suszbach hinzugenommen werden. Die Zentralen werden
durch mehrere Veitungen an das Nachbar-Zivil-Netz ange—
schlossen. Friedrichsthal kann direlt an Neunkirchen ange—
chlossen werden.
Jeder Mißbrauch wird den militärischen Verwaltern ange
eigt werden.
Die von franz. Stellen verlangten Verbindungen haben
das Vorrecht vor den Deutschen und die Verbindungen des
Landrat und Oberbürgermeisters von Saarbrückhen und der
Landbürgermeister vor denjenigen der Zivilbevölkerung.
15. Der Telephon- und Telegrammverkehr mit dem von der
franz. Armee nicht besetzten Gebiet wird in Mainz genehmigt
(C. M. — 2. Bureau.)
16. Der Telephon- und Telegrammverkehr außerhalb der (Ge—
biete) Begitke Saarbrücken-Land, Ottweiler, Saarlouis muß
von den militärischen Verwaltern genehmigt sein.
17. Jeglicher Telephon- und Telegrammverkehr, der durch die
militärischen Verwalter genehmigt ist, muß ausgeführt
werden.
Der Vorstand des militärischen Telegraphenamts in Saar
brücken, Bölklingen, Sulzbach, Friedrichsthal und Heus—
weiler und der Posidirektor in Saarbrücken ist mit der Aus
führung dieser Verordnung beauftragt.
Der Postdirektor muß diese Verordnung in allen Post
anstalten anschlagen lassen.
Der Landrat und der Oberbürgermeister sind mit de
Veröffentüchung für die Zivilbevölkerung beauftragt.
Saarbrücken, den 11. Januar 1918.
Oberst Stuhl, Hauptmann de Villers
Militär-Verwalter Militär-Verwalter
Saarbrücken-Stadt. Saarbrücken-Land.
gez. de Villers.

33) Bekanntmachung
betressend Sicherung der Telegraphen⸗ und Ferusprech—
anlagen gegen Beschädigungen.
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen
sind ost vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
werfen von Drahtenden in die Leitungen und
gertrümmern von Isolat oren, durch das
Auflassen von Papierdrachen in der Nähe
der Leitungen, durch Unvorsichtigkeit beim Baum
fällen oder bei Sprengarbeiten, bei Auf—
grabungen und Bohrungen in der Nähe vor
Kabeln, durch Ansahren von Telegraphen
stangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
von ganzbesonderer militärischer Bedeutung
ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlager
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen oder
fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart ermittelt
und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz oder zur
Bestrafung herangezogen werden können, werden im
Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Mk. in be—
sonderen Fällen auch höhere Beträge, aus der Post—
tasse gewährt. Die Belohnungen werden auch dann
bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen
Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht
haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht werden
können, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirk—
lich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten
            
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