und 15 Tage Gefängnis, FJungmann Gertrud, Quier—
schied gefälschter Reiseausweis, 500 Mt, Dassner Marie.
Geislautern. gefälichter Reifeausweis, 300 Mk. Weber
Emilie, Völklingen, eau Reifeausweis, 300 Mk.
Weber Peter, Ebefrau, Völklingen, gefälschter Reiseaus—
weis, 600 Mk.
T n
dohunnmochungen der septruchehöruen.
315) Bekanutmachung
über
die Anzeige⸗ und Meldepflicht sür die Anbaus und
Ernteflächenerhebung 1919.
Es ist Pflicht eines jeden Grundbesitzers und Inhabers
eines landwirtschaftlichen Betriebes, dazu beizutragen, daß
auch die diesjährige Anbau- und Ernteflächenerhebung ein
richtiges und vollständiges Ergebnis hat. Grundbesitzer
unb Betriebsinhaber, die diese Pflicht versäumen, machen sich
strafbar und laufen Gefahr, später zu'größeren Ablieferun—
zen herangezogen zu werden, als der von ihnen bebauten
Fläche entspricht.
Auf Grund des 8 7, Abs. 1 und 9 der Verordnung
des Herrn Reichsernährungsministers vom 2. Märs 1919
Reichs-Gesetzbl. Nr. 533 S. 269) wird daher bestimmt:
. Jeder, der Land verpachtet oder sonst zur
entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutznießung (als Dienst⸗
land, Deputatland, Altenteil u. dgal.) abgegeben hat, ist
derpflichtet, binnen 14 Tagen dem Vorstand der Ge—
meinde (oder des Gutsbezirks), in welcher das Grunde
stück belegen ist, schriftlich oder zu Protokosl anzugeben:
a) die Namen seiner Pächter Nutznießer usw.),
b) die Größe der einem jeden derselben verpach—
teten oder zur Nutznießung abgegebenen Fläche.
Wer eine zusammenhängende Fläche in klei—
nen Parzellen an verschiedene Personen zur garten—
mäßigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt ESchreber—
gärten, Laubenkolonien u. dal.) verpachtet hat, braucht
die einzelnen Namen der Pächter nicht anzugeben. Es ge—
nügt in diesem Falle die Angabe der Gesamtfläche des so
abgegebenen Landes und der Zahl der Pächter. Das
gleiche gilt für Parzellenland, das von Gutsbesitzern oder
pächtern an Deputanten, Instleute usw. als Teil des Lohnes
obgegeben ist, sofern das Gut einen selbständigen Gutsbe—
zirk bildet und das abgegebene Land innerhalb dieses Guts—
bezirks liegt. Ueber die Zulässigkeit dieser summacischen
Angabe entscheidet im Zweifel der Gemeinde-iGuts-Wor⸗
stand.
2. Jeder Inhaber eines landwirtschaft
hichen Betriebes hat in der Zeit vom 5. bis 31
Mai einen Fragebogen über die Nutzung seines Landes, ins—
besondere über den Anbau von Feldfrüchten, entweder selbsi
genau und gewissenhaft auszufüllen, oder die darin geforder⸗
ten Angaben dem Gemeindevorsteher bezw. einem von ihm
Beauftragten (Zähler), oder auf einer zu diesem Zweck ein—
berufenen Gemeindeversammlung zu machen. Welches Ver—
fahren anzuwenden ist, bestimmt der Gemeinde-Guts-)Wor⸗
stand. Betriebsinhaber, die landwirtschaftliche Betriebe
oder Flächen in fremden Gemeinden bewirtschaften, haben
für diese Betriebe oder Flächen — und zwar für jede ein—
zelne Gemeinde, in der sie liegen, — ebenfalls Fragebogen
auszufüllen.
3. Alle Grundstückseigentümer, Bewirtschafter und ihre
Stellvertreter sind nach 85 7 Abs. 2 der VBerordnung des
Herrn Reichsernährungsminister verpflichtet, dem Gemeinde
Guts-Worstand oder anderen, mit der Erhebung beauftrag⸗
ten Personen zu gestatten, daß sie zur Ermittelung richtiger
Angaben über die Erntefläche ihre Grundstücke betreten
und Messungen vornehmen. Auch haben sie diesen Personen
auf Verlangen Einsicht in ihre Geschäftsbücher, Flurkarten
und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
4. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund
der Verordnung des Reichsernährungsministers und dieser
Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht oder wissentlich un
richtig o der unvollständig macht, oder sich den oben unter
ziffer 3Z erwähnten Anordnungen widersetzt, wird mit Ge—
fängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn—
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Wer
fahrlässig keine oder unrichtige oder unvollständige An—
zaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
bestraft.
Berlin, den 26. Märs 1919.
Der Staatskommissar für Volksernährung.
In VBertretung:
Dr. Peters.
behunnmuchunen
les cherpristenten cer pheinpeoosnz.
316) Betauntmachuug.
In Ergänzung meiner Anordnung vom 24. Aug.
1918, betreffend Milcherzeugerhöchstpreise. bestimme
ich hiermit folgendes:
8 4
Die in 8 2 der genannten Anordnung ausge—s
sprochene Erhöhung der Milcherzeugerhöchstpreise für
die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März, welche in
zwischen über den 1. April hinaus verlängert worden
ist, bleibt auch über den 15. Mai hinaus in Kraft.
82
Der in 8 5 der Verordnung für molkereimäßig
behandelte Milch vorgesehene Zuschlag zum Höchst—
preise wird vom 1. Mai 1919 ab auf 5 Pfg. pro
Liter erhöht.
Coblenz, den 21. April 1919.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
v. Groote.
bekunntchung des segserungs-DPrüsfselnton.
317) Anordnung
betrefsfend Aenderung der Milcherzeugerhöchstpreise.
Mit Ermächtigung des Herrn Oberpräsidenten be—
stimme ich in Abänderung der Anordnung des Herrn
Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 24. August 1918
Im Regierungsbezirke Trier beträgt der Höchst—
preis überall während des ganzen Jahres vom 1. Mai
1919 ab
56 Pfennige für das Liter Vollmilch.
Trier, den 29. April 1919.
Der Regierungs-Präsident.
Momm.
318) Bekanntuachung
über die angekörten Hengste und der zum Decken frei⸗
gegebenen Hengste im Jahre 1919.
Gemäß 8 6 Abs. 3 der Polizeiverordnung vom
20. Juni 1913, betr. die Körordnung für die Beschäler
der Rheinprovinz (Amtsblatt S. 245/,47) werden nach—
tehend die Beschreibung, der Aufstellungsort und die
döhe des Sprunggeldes der für 1919 angekörten
dengste und der zum Decken freigegebenen Hengste
zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Name des Hengstbesitzers: Horssch Jakob, Saar—
zrücken 1, Gersweilerstr. 4)2. Name und Nummer des
Pferdestammbuches: „Marko 415“, braun, Stern i. J.
V'efuß u. 1. H'fl. w., 7 Jahre alt, 1,67 Meter Stock—
mnaß, angekört für Reg-Bez. Trier, Aufstellungsort
Saarbrücken 1, Gersweilerstr. 42, Deckgeld pro Sprung
10 Mark.
Wer, soweit nach 8 1 der Körordnung nicht aus—
drücklich Ausnahmen zugelassen sind, einen vorstehend
nicht aufgeführten Hengst zum Decken fremder Stuten
sei es unentgeltlich, sei es gegen Bezahlung, hergibt,
»erfällt gemnäß 8 14 der Körordnung in eine Strafe