Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt

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30. April 1919 45. Jahrg

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Juhalt.
Bekanntmachungen der Militärverwaltung des! — Versicherungsbeiträge für Pferde, Esel, Maultiere,
Landkreises Saarbrücken (S. 101). — Heeresentlassene Maulesel und Rindvieh (S. 102). — Dörrverbot für
in Quarantäne-Lagern (S. 102). — Anmeldung von Frühgemüse (S. 102)3. — Erloschene Pferderäuüde
aus Belgien oder Frankreich stammendem Vieh (S. 102) (8. 109.
289) Verordnung betr. 1. Mai.
1. Der erste. Mai wird, in der ganzen von der fran⸗
zösischen Armee besetzten Zone Feiertag sein.
2. Veranstaltungen und Versammlungen sind verboten. aus⸗
genommen in den Fällen, wo sie vom lommandierenden General
der Armeegruppe erlaubt werden.
Die Erlaubnisgesuche dieser Art find durch die Vorsitzenden
 der interessierten Syndikate an die kommandierenden Generäle
der B und 10. Armee zu richten,
Die Vorsitzenden sind für jede Unruhe auf den Straßen
und jsede den Alliierten feindlichen Kundgebungen verantwortlich.
3. Jede Versammlung oder Veranstaltung wird zerstreut,
lede Unruhe auf, den Straßen und besonders jede Kundgebung
gegen die Allierten wird mit Gewalt unterdrückt werden.
Die Schuldigen werden vor das Kriegsgericht gestellt werden.
4. Die kommandierenden Generäle der 8. und 10. Armee
werden mit der Ausführung, dieser Verordnung beauftragt.
Der Kommandierende General der Armeegruppe.
Fayolle.
Berordnung
Seit mehreren Wochen hat ein geradezu unverschämter Schleich⸗
handel mit Lebensmitteln im Saarrevier eingesetzt, der es Personen,
die in Cöln, Coblenz und Wiesbaden wohnen, ermöglicht hat,
regelmäßig Vorräte in den Schiebergeschäften des Saarreviers,
namentlich in Saarbrücken, aufzukaufen.
Andererseits bedeutet die von Frankreich der Bevölkerung
des Saargebietes gewährte ganz besondere Bevorzugung hin—
sichtlich der Lebensmittelversorgung eine derart schwere Aufgabe,
daß sie seinen Vertretern die Pflicht und das Recht auferlegt,
mit allen Mitteln dagegen anzufämpfen, daß das Saarrevier
quasi als eine Art Vorratskammer für das ganze besetzte Ge—
biet Deutschlands⸗ ja sogar für einen Teil des nichtbesetzten
Deutschland betrachtet wird.
In Anbetracht dieser Gründe verfügt: der Herr? General,
Dberster Verwalter des Saargebietes, folgendes:
1. Alle Lebensmittel, die ohne Genehmigungeines Wirtschafts⸗
bureaus oder einer Wirtschaftsabteilung der Rheinlande oder
der Kommission für Warenfreigabe Commission de⸗ Déro⸗
gation) zu Straßburg, ins Saarrevier gelangen, werden so⸗
fort beschlagnahmt.
Alle Lebensmittel, die ohne Genehmigung der bereits an—⸗
geführten Bureaus, Abteilungen oder Kommissionen, oder
ohne besondere Erlaubnis der Kontroll'telle füt die Lebens—
mittelversorgung des Saarreviers (Contrôle du Ravitaillement
de la Sarre) aus dem Saarrevier ausgeführt werden, fallen
ebenfalls der Beschlagnahme sofort anheim.
Alle Fettwaren, geich welcher Art, die ohne-Genehmigung
der Kontroll'telle für die Lebensmittelversorgung des Saar—
reviers (Contrôle du Ravitaillement de la Sarre) in den
Verkehr gebracht werden, bezw. nicht für die berech ig'en
Lebensmittelverteilungsstellen bestimmt sind, werden sosor? be—
schlagnahmt.
Aus Entgegenkommen wird geduldet, daß' eine Person Lebens—
mittel für 2 Tager mit sich führen darf; diese Waren
fallen somit der Beschlagnahme nicht anheim.
Jede Person, die ohne eine der angeführten Genehmigungen
Lebensmittel transportiert, kann, wenn. ihr Fall als be
astend angesehen werden muß, oder iht Benehmen als heraus
fordernd. auf der Stelle abgeführt und den stäpdider

Gerichten iberliefert werden. Wenn die Militaäͤrbehörde sich
nicht genötigt sehen sollte, auf diese Art gegen eine dieser
Verordnung zuwiderhandelnde Person einzuschreiten. muß
diese trotzdem ihre Reise unterbrechen und an den Ori—
ihret Herkunft zurüdkehren.
Vorstehende Verordnung bringe ich hiermit zur dffentlichen
Kenntnis.
Saarbrücden, den 25. April 1019.
Der Militärverwalter des Landkreifes Saarbrücken
de Villers.

2910) Bekanntmachung
Es ist bekannt geworden, daß franzssischen Soldaten
Cocain zu geringem PVreise angeboten und verkauft
vorden sei.
Infolgedessen wird nachdrücklich darauf hingewiesen,
daß nach den bestehenden Vorfchriften Cocain zu den Arznei—
stoffen gehört, die außerhalb der Apotheten überhaupt nicht
feilgehalten oder verkauft werden dürfen.
Seitens der Apotheken darf Cocain nur auf schriftiche,
 mit Datum und Unterschrift versehene Anweilfung
Rezept eines approbierten Arztes, Zahnarztes oder Tier—
arztes, in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in
der Tierheilkunde) abgegeben werden. Die wiederholte Ab—
zabe ist nur auf jedesmalige erneute derartige Anweisung
gestattet.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß. nach den, vorstehenden Bestimmungen jede Ab—
gabe von Cocain ohne ärztliche usw. Re—
zepte, also auch die geschenkweise Abgabe, ver—⸗
boten ist und nach den bestehenden Bestimmungen, so—
wie gegebenenfalls von der französischen Militärverwal—
tung strengstens bestraft wird.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur
zffentlichen Kenntnis.
Saarbrücken, den 26. April 1019.
Der Militärverwalter des Landkreises Saarbrücken:
Rittmeister de Villers.

293) VBekanntmachung
Die Zivilbevölkerung wird wiederholt darauf aufmerk⸗
sam gemacht, daß es ihr bei Warenverkäufen an französische
oder alliierte Soldaten strengstens verboten aist, französisches
Beld in Zahlung zu nehmen.
Zuwiderbandlungen werden strengd hestro
            
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