b) mit den alltierten Ländern;
) mit den neutralen Ländern.
Genehmigungen ˖ werden nur ausnahmsweise im Falle be⸗
sonders wichtiger — erteilt.
D. dDie Genehmigung wird entweder fuͤr ein einziges Mal
oder für eine gewisse Zeit erteilt, oder sie kann auch e imne
dauernde sein.
In allen Fällen sind die Gesuche an die Herren Kreisver⸗
walter zu richten, die sie prüfen. Die Entscheidung hängt ije
nach den Fällen vom Armee-Kommandierenden General oder vom
Kommandierenden General der Heeresgruppe ab.
E. Der zwischen den nicht benachbarten Kreisen oder nach
auswärts genehmigte Telephonverkehr findet statt:
morgens von 8212 Uhr.
mittags von 12-2 Uhr,
abends von 7—-9 Uhr.
Verkehrs-Stunden.
AUddenda.
Die Telegraphenämter des besetzten Rbeinlandes sind dem
Privat-Telegraphenverkehr geöffnet:
mittags von 12-11/, Uhr,
abends von 6—28 Uhr.
Bekanntmachung.
Es gehen dem Herrn General Andlauer, Oberster Ver—
walter des Saargebietes, tagtäglich zahlreiche, an ihn persönlich
gerichtete, schriftliche Gesuche zu, die er zwecks Untersuchung und
Beguiachtung stets dem Miilidärverwalter des Kreises zustellt, in
dem der Antrag'teller seßhaft ist. Die meisten der dem Herrn
General unterbreiteten Fragen können nämlich im allgemeinen
durch den Militärverwalter entschieden werden.
Um daher Zeitverluste zu vermeiden, möge jede Person, die
Anliegen an dee französische Militärbehörde hat, ihr Schreiben
an den Militärverwalter (Administrateur milttare) ihres Kreises
richten. Dieser Offizier ist in demlelben Orte wohnhaft wie
der Landrat.
Wenn die französische Militärverwaltungsbehörde des Kreises
aber die Frage nicht selber entscheiden kann, so wird dieselbe
dem Herrn General, Oberster Verwalter, bezw. dessen Stab
anheimge ellt. Der Herr General wird alsdann über den ge—
saßten Beschsuß dem Antrag'teller, durch Vermittlung des Militär
derwalters seines Kreises, Mitteilung zugehen lassen.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur öfsent
üchen Kenntnis.
Saarbrücken, den 17. April 1919.
Der Militärverwalter des Landkreises Saarbrüden.
gez.: Rittmeister de Villers.
281) Bekanntmachung
Nach Artikel 1 und 2 des Beschlusses über telephonische
Mitteilungen vom 3. April 1919 (G. A. F. Se Bureau Nr. 5485/CP)
And alle Mitteilungen geschäftlichen und industriellen Inhalt—
im ganzen. von den französischen Armeen besetzten Gebieten frei.
Alle Bankinhaber, Geschäftsleute und Industrielle, welche In—
haber eines Abonnements sind, können von obiger Bestimmung
Sebrauch machen.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur öffent—
lichen Kenntnis.
Saarbrücden, den 17. April 1919.
Der Militärverwalter des Landkreises Saarbrüden.
gez.: Rittmeister de Villers.
280
Hauptmann Persius
verõffentlicht im „Berliner Tageblatt“ nachsstehenden Artikel.
der den gegenwärtigen Geisteszustand schildert:
„Die Franzosen regen sich auf, weil nichts in Deutsch—-land
auf einen Wechses des Militär- und altdeutschen Geistes
hindeutet. Ihre Befütchtungen sind nicht grundlos. Man
gründet friedliebende Vereine, aber nur zu ott bemerkt man
an ihrer Spitze Persönlichkeiten, die sich immer durch inres
Chauvinismus ausgezeichnet haben. Man beteuert wonhl die
friedliche Gesinnung der deutschen Regierung, aber unseré
Feinde mißtrauen den Worten, sie wollen Taten. Wemn
wir die friedlicehen Beziehungen mit ungeren Feinden wiede;
aufnehmen wollen, müssen wir zeigen, daß der miitaristissche
und altdeutsche Geist wirklich auszestorben sind«
Greueltaten.
Man schreibt uns: Die Beweise, die man über die von
den Deutschen begangenen Greueltaten besitzt, beunruhigen
ihre Urheber. Maximisian Harden schreibt hierüber in de;
„Zukunft folgendes:
„Sind es Lügen? leh möchte es gerne glauben. Mar
legt uns aber Namen und Zeugenaussagen vor Ein brutale—
CLũgenstrafen wird uns nicht genûgen. Auf diese Anklagen
müssen wir eine Untersuchung éinleiten, woraus man er
sehen wird, ob sie berechtigt sind oder im OGegenteil jede
enee entbehren. Warum leitet man diese Untersuch
ung nicht ein, um die Ehre des deutschen Namens zu
schũtzen. Wir woslen endlich wissen, ob die furchtbare
Wut unserer feinde und sogar der Neutralen auf eine
ernsten Grundlage ruht oder nicht.“
— sn si
dehuntmochungen dor oentruchehörlten.
282)
Reichs gesetzbiatt, Jahrgang 1919, Nr. 34, Seite 176.
(Nr. 6707) Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerb⸗
und in Apothelen. Vom 5. Februar 1819.
Artikel 1.
Der 8 1050b Abs. 2 der Gewerbeordnung wird durch fol
gende Bessimmung ersetzt:
„Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Ar—
beiter an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die
Polizeibehörde kann für sechs Sonn- und Festtage, die höhere
Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn- und Festtage im
Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Ge—
chästsverlehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Ge—
chäftszweige eine Beschäftigung bis zu acht Stunden, jedoch nicht
über sechs Uhr abends hinaus, zulassen, und die Beschäftigungs—
stunden unter Berüchichtigung der für den öffentlichen Gottesdienß
bestimmten Zeit festsetzen.
Für das Speditions- und das Schiffmaklergewerbe, sowie
für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Abfertigung unt
Expedition von Gütern handelt, kann die höhere Verwaltungs
behörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stunden zulassen.“
Artikel 3.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, für eine Ge
meinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken
an Sonn und Festtagen oder während bestimmter Stunden diese
Tage abwechselnd einen Teil der Apotheken zu schließen. Die
Schließung lann bis acht Uhr morgens des nächsten Tages aus—
gedehnt werden.
An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle
ein Aushang anzubringen, welcher die zurzeit offenen Apothebe—
bekannt gibt.
Wird von dem Rechte der Schließung kein Gebrauch ge
macht oder bleibt die Apotheke an Sonn⸗- und Festtagen länget
als sechs Stunden geöffnet, so müssen den pharmazeutischen
Dienfstangestellten für jeden Sonn- und Festtag, an dem sie be—
Mastiat werden, ein Wochentag oder zwei Nachmittage freigegeber
werden.
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft. Gleich
zeitig treten alle Sonder- und Ausnahmebestimmungen außes
Kraft, die für die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe auf Grun
des 8 105b Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung erlassen sind
Weimar, den 5. Februor 1019.
Die Reichsregierung.
gez. Ebert. gez. Scheidemann
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamt
gez. Buer.
283) Zur Ausklärung!
Bett. die Rohfettablieferung aus Rindvieh⸗ und Schafschlachtunges
gemaäß der Bundesratsverordnung vom 16. 3. 16.
Wie wir festgestellt haben, besteht in einzelnen Gemeinden
die Meinung, daß infolge der politischen Umwälzungen der Roh—
fettablieserungszwang aus den Rindvieh- und Schäfschlachtunge—
aufgehoben sei.
Diese Ansicht ist durchaus falsch. Nach dem Gesetz der
Nationalversammlung vom 4. März 1919 bleiben sämtliche Buündes—
ratsverordnungen in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben
werden. — Die Bundesratsverordnung vom 16. März 1916, au
welcher der Rohfettablieferungszwang aufgebaut ist. ist aber nos
nicht beseitigt.
Daher muß auch das Rohfett aus Rindvieh- und Schasschlach—
tungen restlos an die zuständige Schmelze zur Äblieferung kommen
Wer diesen Bestimmungen zuwider handelt, versündigt sichk
aufs Schwerste gegen die Gesamtbevölkerung Deutschlands, de
nur bei regelmäßiger Rohfettabieferung die Maraarineversorgung
aufrecht erhalten werden kann.
Aus diesem Grunde ist der unterzeichnete Reichsausschuß ge—
zwungen, gegen alle diejsenigen, welche gegen die obengenannte
Rohfettverordnung verstoßen. mit allen strafrechtlichen Mittelr
vorzugehen.
für pflanzliche
Reichs ausschuß
und tierische Oele und Fett⸗
Rohfettabteilung.