Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Wer Türklinken usw. (5 3 der Bekanntmachung,
fde. Nr. 55) selbst ausbaut, kann die dazu gehörigen
nterlagen (Langschilder, Rosetten usw.) einstweilen
noch zurückbehalten (siehe zu 87, Ablieferung).
Wer zum Ausbau von Fenstergriffen usw. (8 3
der Bekanntmachung, Ifde. Nr. 49) bezw. von Tür⸗
klinken usw. (33 der Bekanntmachung, Ifde. Nr. 55)
die kostenlose Gestellung von Ausbauhilfe in Anspruch
nimmt, muß auch den behördlich gelieferten Ersatz
beziehen und die zu den enteigneten Gegenständen
gehörenden Unterlagen Gangschilder, Rosetten usw.)
fogleich abliefern. Ihm werden jedoch für die An—⸗
bringung der Ersatz-Türklinken mit den Ersatz-Unter—
lagen und der Ersatz-Fenstergriffe Kosten nicht be⸗
rechnet, sosern er die Ausbau- und Anbringungs—
arbeiten Zug um Zug in einem Arbeitsgange er—
möglicht.
Den Antragstellern auf Gestellung von Ausbau—
hilfe wird mitgeteilt werden, wann der Ausbau er—
folgen wird. Die seitens der behördlichen Ausbau—
stelle mit dem Ausbau beauftragten Personen müssen
sich ausweisen können. Der Besitzer oder sein Beauf—
tragter hat die Ausbauarbeiten in jeder Weise zu
fördern. Er ist verpflichtet, über die geleisteten Arbeiten
eine Bescheinigung zu erteilen. Er erhält von der
Ausbaustelle eine Ausbaubescheinigung über
die ausgebauten Mengen.
Wer kostenlose Ausbauhilfe in Anspruch genom—
men hat, muß bei der Ahlieferung die Ausbaube—
scheinigung abgeben; er erhält für die ihm aus—
gebaute Gewichtsmenge keine Ausbauvergütung.
Die Auszahlung der durch 89 der Bekanntmach—
ung festgesetzten Ausbauvergütung für den selbst aus—
geführten Ausbau erfolgt bei der Ablieferung der
Gegenstände.

Zu 8 10.
Uebernahmepreis.
Ist der Ablieferer mit dem festgesetzten Ueber—
nahmepreis einverstanden, so erhält er den Ueber—
nahmepreis möglichst sofort. Der Ablieferer kann eine
Bescheinigung über den ausgezahlten Betrag verlangen.
Erfolgt aus irgendwelcher Gründen die Auszah—
lung des Uebernahmepreises nicht sofort, so erhält
der Ablieferer einen Anerkenntnisscheitn, aus dem das
Gewicht der abgelieferten Gegenstände, der Uebernahme—
dreis, die genaue Adresse des Eigentümers und die
Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des Anerkenntnis—
scheines wird der darin fsestgesetzte Betrag ausgezaählt.
(obald die der sofortigen Auszahlung entgegenstehenden
Gründe behoben sind.
Durch die Aunahme der Zahlung oder des An⸗—
erkeuntnisscheines gilt das Einverständnis mit dem fest⸗
gesetzten Uebernahmepreis als bindend ausgesprochen
und die Geltendmachung weiterer Ansprüche, besonders
auch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts für
sKriegswirtschaft, als ausgeschlossen.
Besitzer, die bei der Abliefexrung erklärt haben,
sich nicht mit dem Uebernahmepreis gemäßes 10 der
Bekanntmachung zufrieden zu geben, erhalten nicht
sofort Zahlung, sondern eine Quittung. Mit dieser
ist ein Vordruck verbunden, auf dem die endgültige
Festsetzung des Uebernahmepreises durch das Reichs—
schiedsgericht für Kriegswirtschaft zu beantragen ist.
Der Antrag ist der unterfertigten Behörde innerhalb
1Wochen nach der Ablieferung zur Weiterbeförderung
zu übergeben.
Die Ablieferungspflicht wird durch die Inanspruch—
nahme des Reichsschiedsgerichts nicht beeinträchtigt.
Diejenigen Personen, die sich nachträglich mit dem
llebernahmepreis einverstanden erklären, erhalten den
anerkannten Betrag gegen Rückgube der Quittund

Die Entscheidung des Reichsschiedsgerichts für
striegswirtschaft geht dem Antragsteller unmittelbar
zu. Der festgesetzte Uebernahmepreis wird dem Emp—
'angsberechtigten von der beauftragten Behörde zuge—
tellt.

Zu 8 13.
Widerruf der Enteignung.
Anträgen auf Widerruf der Enteignung bezw.
befreiung von der Ablieferung kann nur stattgegeben
verden, wenn sie ausreichend begründet find. Als
rusreichende Begründung gilt die Feststellung eines be—
onderen wissenschaftlichen, künstlerischen oder kunst—
zewerblichen Wertes durch einen von der Landeszen—
ralbehörde anerkannten Sachverständigen. Andenken—
vert ist dagegen keine ausreichende Begründung.
Die von der Landeszentralbehörde mit der Be—
irteilung des wissenschaftlichen, künstlerischen oder
unstgewerblichen Wertes beauftragten Sachverständi—
gen nennt die unterfertigte Behörde auf Anfordern.
Sofern die Befreiung ausgesprochen wird, erhält
»er Antragsteller darüber eine Bescheinigung. Wer bei
Lachprüfungen im Besitz von enteigneten und abliefe—
ungspflichtigen Gegenständen betroffen wird, ohne eine
ür diese ausgestellte Befreiungsbescheinigung zu be—
itzen, setzt sich der Strafverfolgung aus.
Die Stellung eines Antrages auf Widerruf der
Enteignung bezw. Befreiung von der Ablieferung ent—⸗—
hindet nicht von der Beachtung der Bestimmungen
zer Bekanntmachung, insbesondere nicht von der Melde—
»flicht im Sinne des 86 der Bekanntmachung.
Zu 8 14.
Zu rückstellnug von der Ablieserung.
Wer gehindert ist, Gegenstände der Reihen III
uind IV innerhalb der aufgegebenen Zeit abzuliefern,
ann einen Antrag auf vorläufige Zurückstellung von
der Ablieferung bei der unterzeichneten Behörde stel
len, der jedoch nur berücksichtigt werden kann, wenn
ex ausreichend begründet ist. Derartige Anträge sind
erst zu stellen, wenn erkennbar ist, daß der geforderte
Ablieferungstermin nicht innegehalten werden kann.
Die Stellung eines Antrages auf Zurückstellung
»on der Ablieferung entbindet nicht von der Beach—
ung der Bestimmungen der Bekanntmachung, insbe—
ondere nicht von der Meldepflicht im Sinne des 86
»er Bekanntmachung.

Zu 8 15.
Freiwillige Abliejerung.
Die Sammelstellen nehmen außer den enteigneten
vegenständen auch andere ähnlicher Art als freiwillige
hlieferung an, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen
beräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind. Haupt—
ächlich kommen die folgenden Gegenstände in Frage
Albumständer
Aschenbecher und Aschenteller
Autogzübehörteile, wie Hupen, Gasentwickler, Kotschützer usw—
gadeöfen.
zecher aller Art
zeschläge an Möbeln, Koffern usw.
eständteile von Beleuchtungskörpern, Fernrohren, Appa—
raten, optischen, physikalischen und äbnlichen Instrumenten
Zierglasdeckel, Bierkrugdeckel
Zierfaßhähne
gzierschanlsäulen, Biersyphons
zierwärmer, Bierwärmerständer
zilderrahmen
glumenspritzen
glumenteller, Blumentellerhalter
Zlumentöpfe und -kübel
zodenschußbleche vor Oefen
Zowlen aus Haushaltungen
Briefbeschwerer
Bronzefiguren
Brottkörbe
bücherständer
zügelgeräte
Aürhbenßlech⸗

und Herden
            
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