Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sollen unverzüglich der Kriegsmetall Aktiengesellschaft,
Abt. XE, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, zum
stauf angeboten werden. Sie werden durch besondere
Maßnahmen erfaßt.
Zu 8 5.
Enteignung.
Die durch 85 der Bekanntmachung enteigneten
Begenstände sind mit Ablauf des Tages nach Aus—
gabe des amtlichen Blattes, in dem die Bekanntmach—
ung amtlich veröffentlicht wird, in das Eigentum des
Reichsmilitärfiskus übergegangen. Den Besitzern geht
also keine besondere Enteignungsanordnung zu, sie
sind zur Ablieferung der enteigneten Gegenstände an
die unten genannten Sammelstellen unter Beachtung
der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet.
Zu 86.
Meldepflicht.
Alle Besitzer, auch Erzeuger und Händler, der
im 8 3 genannten Gegenstände sind, unbeschadet aller
rüher abgegebenen Meldungen, zur Meldung in dem
Umfange verpflichtet, in dem eine Aufforderung dazu
ergeht. Demgemäß sind auch Kirchen, Stiftungen, Kom—
munen, Reichs- und Staatsbehörden usw. zur Abgabe
oon Meldungen verpflichtet.
Jeder Besitzer muß die von ihm verlangte Mel—
dung gewissenhaft und pünktlich erstatten. Die Vor—
drucke sind bei der unterfertigten Behörde erhältlich.
Wer die Meldung unterläßt oder sie unvollstän—
dig oder unpünktlich erstattet, macht sich strafbar und
hat außerdem die Nachteile und Unannehmlichkeiten,
die ihm später bei der Durchführung der Bekanntmach—
ung daraus entstehen, selbst verschuldet.
Zu 87.
Ablieserung.
Die Ablieferungspflicht für die Gegenstände der
Reihe J ist völlig unabhängig von der Ersatzbeschaffung
(8 8) und von der Ausbauhilfe (539. Jeder Besitzer
muß die in Reihe J genannten Gegenstände selber
frei machen und sie gemäß der Aufforderung der unter—
fertigten Behörde ohne Verzug an die hierunter ver—
merkte Sammelstelle abliefern. Ihre Belassung bis zur
Ersatzbeschaffung kann nicht gefordert werden.
Besitzer von Gegenständen der Reihen II, III und
IV müssen ihrerseits bemüht sein, die Ersatzbeschafsfung
und den Ausbau baldigst herbeizuführen. Die Abliefe—
rungspflicht für diese Gegenstände beginnt, sobald sie
ausgebaut bezw. ersetzt sind. Als Ausnahmen werden
sedoch bestimmt:
. Türklinken usw. (8 3 der Bekanntmachung Isde.
Nr. 55) von Haustüren und von Korridortüren
das sind solche, die eine Wohnung nach dem
Treppenhause hin abschließen), mit den dazuge—
zörigen Unterlagen (CLangschildern, Rosetten usw.),
verden vorerst noch belassen.
Wenn Besitzer von Türklinken die Ausbauarbei—
ten selber ausführen oder sie von bezahlten Ar—
heitern oder Handwerkern ausbauen lassen, also
die behördlich gestellte Ausbauhilfe nicht in An—
spruch nehmen, so werden die zu den Türklinken
gehörenden Unterlagen Gangschilder, Rosetten
usw.) bis auf weiteres belassen (siehe Ausführungs—
bestimmung zu 89).
Die belassenen Türklinken und Unterlagen sind
erforderlichenfalls erst auf eine neue Anordnung
hin abzuliefern.
Der Besitzer oder dessen Beauftragter hat etwa
an den Gegenständen haftende, nicht aus den beschlag—
nahmten Metallen bestehende Teile (Beschläge) soweit
als irgend möglich vor der Ablieserung zu entfernen.
An Türklinken und Fenstergriffen können die Beschlao—

——

eile belassen werden, weil ihre Entfernung schwie—
rig ist.
Bei der Ablieferung ist die genaue Adresse des
Eigentümers der abgelieferten Gegenstände anzugeben.
Besitzer enteigneter Gegenstände, die mit dem im
z10 der Bekanntmachung genannten Uebernahmepreis
rnicht einverstanden find, müssen dies sofort bei ver
Ablieferung erklären und gleichzeitig eine schriftliche
Beschreibung der Stücke abgeben, für welche der Ueber—
iahmepreis beanstandet wird. Die Beschreibung muß
dem Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft die Wert—
hestimmung der fraglichen Gegenstände ermöglichen.
Wer die übereigneten Gegenstände nicht innerhalbd
der vorgeschriebenen Zeit abliefert, macht sich straf—
»ar. Außerdem werden die ablieferungspflichtigen
Begenstände abgeholt bezw. auch ausgebaut, wenn sie
richt ausdrücklich von der Ablieferung zurüchgestellt
ind (siehe 8 14). Die Kosten dieser Einziehung werden
gegen den Uebernahmepreis verrechnet oder im Wege
zes Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen.
Zu 88.
Ersatzbeschaffung.
Die zur Zeit obwaltenden Umstände bedingen die
VBerminderung der Ersatzbeschaffung auf das denkbar
zeringste Maß. Ersatz soll deshalb nur insoweit be—
chafft werden, als die Gebrauchsfähigkeit der Gegen—
tände oder Einrichtungen, mit denen die enteigneten
Stücke verbunden waren, erhalten bleiben muß und
dann nur aus einem den Kriegsumständen angemesse—
nen Material. Demzufolge wird die behördliche Mit—
wirkung bei der Ersatzbeschaffung auf die in Reihen
Iund IV genannten Gegenstände beschränkt.
Für die Gegenstände der Ifdn. Nrn. 44, 453, 48,
19 und 55 wird Ersatz auf Grund der erstatteten Mel—
ungen (3 6) behördlich beschafft.
Für die Gegenstände der Ifon. Nrn. 46, 47, 50,
51, 52, 53 und 54 wird im Bedarfsfalle auf Antrag
ain die unterfertigte Behörde Material zur Anferti—
rung der notwendigen Ersatzstücke zugewiesen.
Jedermann kann sich die notwendigen Ersatzstücke
elber beschaffen oder sich der behördlichen Erfatzbe—
chaffung gegen Zahlung der für die Ersatzgegenstände
estgesetzten Preise bedienen.
Wer sich den Ersatz selber beschafft, erwirbt damit
rnicht das Recht, die enteigneten Gegenstände länger
zu behalten, als jemand, der behördlich beschafften Er—
'atz in Anspruch nimmt.
Wer von der Behörde Ersatzgegenstände in An—
pruch nimmt bezw. sich Material zuweisen läßt, muß
ꝛen ihm gebotenen Ersatz annehmen. Die Einziehung
er enteigneten Gegenstände kann durch eine Ableh—
ung der Verwendung der Ersatzstücke nicht aufgehalten
verdent

8ZuU89.
Ausbau.
Als Ausbau gilt nur eine Arbeit, welche hand—
verkstechnische Uebung und die Verwendung besonderer
Verkzeuge, wie Bohrer, Säge, Feile, Hammer und
Neißel, verlangt. Das Lösen von Schrauben mit dem
zchraubenzieher gilt in der Regel nicht als Ausbau—
arbeit. Demzufolge kommt Ausbau nur für die Gegen—
tände der Reihen JII und IV in Frage.
Der Ausbau ist von den Betroffenen tunlichst
elbst oder mit Hilfe von selbst beschafften Arbeitern
»der Handwerkern zu bewirken. Wenn dies nicht ge⸗
ingt, so hat der Besitzer dies unter Begründung der
interfertigten Behörde anzuzeigen und kostenlose
Bestellung von Ausbauhilfe zu beantragen. Für
Anzeige und Antrag ist ein Vordruck zu verwenden,
er bei der unterfertigten Behörde und bei jeder Sam—
nelstelle erhältlich ist
            
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