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Amkkliches Anzeigeblatt
jür den Kreis Saarbrücken
serausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
Deureituo des aic tamtl chen cetles Drucẽ axd Derieo ven E. . Eche ac Eac⸗
en (Drucdort Baltlinpenz. — kerawrecher der Seigastonetie (Ditroria kraue 25)
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Freitag.
11. Jannar 1918.
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Onhalt.
WBerordnung über Militärpferdedünger S. M. — Be—
schäftigung mit, Heeresnäharbeiten S. 9). — Verbot des
Fällens von Eichen (S. 9. — Versorgung, der Klein—
zrennereien mit Gerste S. 9. — Verbot in Getreide—
mühlen ussp. zu rauchen (S. 10). — Schließung Mesgerei
Joh. Vapt. Klein, Wehrden (S. 10. — Tarxe für Sgorn⸗
leinfeger S. 10. — Stagatstommistar für Volksernährung
betr. Kartoffelverbrauch (S. 10. — Versteigerung von 12
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— —— 15.
WBerordnung
Zch vestimme fiͤr den außerbalb Elsaßz orortregens
degenden Teil meines Befehlsbeceiches folgendes:
1. Sämtlicher Dünger von Militärpferden, der in den
Monaten Januac, Februar und März 1818 anfällt,
vird, soweit er nicht von den Truppenteilen in eige⸗
nem Betriebe gebraucht wird, für Gemüsezüchter, Han⸗
delsgürtnerei⸗Betriebe, die sich zur Anzucht von Früh—
zemüse verpflichtet haben, sowie für Landwirte, welche
eldmäßigen Gemüsebau betreiben, beschlagnahmt.
xẽtwa eingegangene Verträge sind, soweit sie nicht ift
unter 1 bezetchneten Personen abgeschlossen sind, bis
zum 1. Apri! 1918 aufgehoben;: erst der nach dem 1. Arril
1918 anfallende Dünger darf freie Verpendung sin—
den, falls nicht andere Bestimmungen bis dahin ae—
trossen werden.
Wird ein unter 2 bezeichneter Vertrag weitergeführt,
so hat der Pächter die Verpflichtung, falls er mebr
Ddünger, wie er seltbgt braucht, erhät, den Uebershiß
der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle zu melden, die
weiter über diesen Dünger verfügt, der ohne Verdienst
Abzugeben ist.
die Truppentetle dürsen den Dünger nur au solche
bersonen abgeben, die eine von der Kriegswirtschafts—
felle (Kandrat, in Birkenfeld Regiezrungspräsident, in
Stadtkreisen der Stadtverwaltung) ausgestellte Bezugs⸗
hescheinigung auf eine bestimmte Menge haben.
die Truppenteile baben nach Möglichkeit den Dünger
elbst abzufahren, die Bescheinigung der Kriegswirtchaftsstelle
bezw. der Stadtverwaltung hat gegebenen⸗
falls einen Vermerk zu enthalten, daß dem Gemüse⸗
züchter die Absabrt unmöglich ist.
der Breis darf bei Sieferung frei Verbrauchsstelle
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Zentner Inbalt 12 Mark nicht übersteigen. Bei Eilenzahntransport
richtet sich die Vergütung nach der
Anzahl der vorbezeichneten Wagen Dünger, der zur
berladung kommt.
zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8. Obh des
vesetzes über den Beiagerungszustand bestraft.
Sgaarbriücken, den 29. Dezember 1917.
Der Kommandierende General des XXI. Armeekoepvs
zualeich für das XVI. Armeetorps
v. Moßner.
VBekauutrachung
über dir Beschäftigung mit Hoeresnaßarbeicen.
In Abänderung der Bekanntmachung K. R. No.
3068 v. 23. 3. 17 wird angeordnet, daß für die Zukunft
die Ueberlassung von Heeresnäharbeiten nicht nur von
dem Besitz einer Ausweiskarte oder eines Ausweis—
buches, sondern auch von einer Bescheinigung der zu⸗
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russischen Arbeitepferden S. 10. — Oeffentlicher hand⸗
sturm-Aufruf S. 103. — Schliezung der Wache des 1. Po—⸗
izei⸗Reviers Saarbrücken (S. 11)4. — 5söhbstpreite für
Aepsels, Bleren⸗e und Rhabacher-⸗Wein (S. 11). — Belkannt—
nachung der Reichsfasstelle über Enteignung (S. 11). —
Kreissamme stelle ür Schal ammsungen: Aruf der Arznei—
träuter; Knochensammsung: Verpackung von Altpapter: Ab⸗
ruf Lindenlamen. Atazien amen (S. 19.
amtsstelie als zuständig kezeichneten Stelle abhüngig zu
machen ist, daß andere Kriegsarbeit für die arbeit—
suchende Person nicht in Betracht kommt.
Saarbrücken, den 13. Dezember 1817
Der Kommandierende General des stellpertretender
XXI. Armeektorps zuglelch für das XVI. Armeelorpæo
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.
Bekanntmarkeuang.
Ich verodele das Fällen von Eichen bis zu 40 Jahren in
Lichenschälwaldungen und in Waldungen mit fstärkerer Eichenbei
mischung außer zum Zweck der Gewinnung von Gerbrinde.
Ausnahmen können von der Kriegsamtsstelle bewi ligt werden.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89 des Geseher
über den Belagerungszustand bestraft.
Diese Verordnung gilt für den außerhalb Eisaß-Lothringen«
negenden Refehlsbereich.
—
Der Kommandierende General
des stellvertresenden Generalbommandos des 21. A.K.
zual. für das 16. Armee⸗Korps.
von Moßkner.
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bemumonar gar ustcehrgn.
25)
Betrifft Versorgaaug der Kleinbrenuereien mit Gerste
Die Versorgung der Brennereien mit Gerste ist im allge
meinen so geregelt, daß den Brennereien auf Antrag die zur Ab—
hrennung ihres Durchschnittsbrandes benöigten Mengen Gerste
»der Gemenge eigener Ern?e vom Direktorium der Reichsgetreide—
telle freigegeben werden oder wenn Gerste oder Gemenge eigener
Ernte nicht verfügbar ist, Gerste durch die Geschäftsabteilung der
Reichsgetreidestelle geliefert wird. Soweit Freigabe selbstgeern
eter Gerste erfolgt, wird dies von hier aus den zuständigen Kom—
nunalverbänden mi!ge“eilt. Die Kont olle der bestimmungemähiges
Verwendung der Gerste wird an Hand der Abliesernajen det
einzelnen Breunereien an die Spiritus-Jentrale in Berlin geübt.
Dies Verfahren ist jedoch nicht gangbar bei denienigen Bren—
nereien, welche nicht mit der Spirituscgentrale. sondern mit der
Zaddeutschen Spiri:us-Industrie, Konimanditgesellschaft in München,
perrechnen. Es sind dies die Kleinbrennereien — mit einer Jahres—
ꝛrzeugung von nicht meht als 10 Heltoliter Allohol — und in
Suddeutschland auch die Abfindungsbennereien — mit einer Jahresrzeugung
bis zu 30 Hektolicer Allohol —. Für diese Brennereien
»erbietet sich schon mit Rütksicht auf ihre große Anzahl. die
chätzungsweise 78 000 beträgt, die Versorgung von eine: Zentral⸗
telle aus. Es dommt hinzu, daß von diesen Brennereien nur ein
Teil Kartoffeln oder Rüben als Maischmaterial benutzt, als Gerste
ur Verarbeitung benötigt, und daß andererseits ein vhne weiteres
zicht zu ermittelnder Teil dieser Brennereien unter den jetzigen
Berhältnissen den Betrieb überhaupt nicht aufnimmt.
Unter diesen Umständen scheint es erforderlich, die Versorgung
ieser Brennereien mit Gerste deu Kommunalverbänden zu über—
ragen, die Freigake oder Lieferung von Gerste abet von dem
Nachweis abhängig zu machen, daß der Betrieb aufgenommen wird
ind daß die hietzu erforderlichen Maischmaterialien (Kartoffelt
ea Mübond narstanden sind RRad Bichaffuno diesog Nadt